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MAK

Full text : Jahrgang 17 (1925) (4)

Nr.  4

Internationale  Sammler-Zeitung

Seite  29

stern"  aus  Nachlaß  Levin  Horvat,  Michis  (Egmont  und
Klärchen),  Querfurt,N.  Grund  (Holländische  Landschaften)
und  einige  Oelbilder  von  unbekannten  französischen
Meistern.  Fein  gemalte  Aquarelle  von  Decker,  Umlauft,
Hänisch,  Beckel,  I.  Zasche  (Damenporträts),  Pittner,  die
die  Wiener  Schule  gut  repräsentieren,  sowie  einige
Aquarelle  der  französischen  Schule,  darunter  Pelegrim
und  andere,  vervollständigen  diese  nicht  große,  aber
hübsche  Bildersammlung.  Die  Dosensammlung  enthält
Goldemail-,  Kupferemail-  und  Porzellandosen,  hauptsächlich ­
  französische  Arbeit  in  verschiedenem  Genre,
meistens  mit  Liebesszenen  bemalt.  Dazu  gehört  auch
ein  kleines  seltenes  Schmuckkästchen  aus  Metall  mit
vergoldeten,  gravierten  Feldern  und  einem  sehr  komplizierten ­
  Geheimschloß,  vom  berühmten  Meister  Michael
Mann  (Deutsch  17.  Jahrh.)  auf.  Die  Gläsersammlung

weist  einige  schöne  Doppelgläser  und  Pokale  deutscher
und  böhmischer  Provenienz  (Anfang  18.  Jahrh.)  auf.  —
Unter  den  Bronzen  sind  schöne  Vasen  aus  feuervergoldeter ­
  Bronze,  Girandols  und  Tintenfässer,  fast  ausschließlich ­
  französische  Arbeit  der  Empire-Zeit,  zu  erwähnen. ­
  Es  gibt  hier  noch  verschiedene  Glassturzuhren
aus  der  Empire-Zeit  und  Taschenuhren  aus  der  Mitte
des  18.  Jahrhunderts.  Schließlich  sollen  noch  zwei  französische ­
  Bronzeluster  (Früh-Empire),  einige  seltene
Holzplastiken  aus  der  Rokokozeit,  darunter  ein  sehr
kostbares  Buchsbaumholzrelief  (17.  Jahrh.),  eine  Heiligenszene ­
  darstellend,  dann  eine  Menge  von  wertvollen  Stoffresten ­
  der  damaligen  Zeit,  erwähnt  werden.  Zu  bemerken ­
  ist  noch,  daß  die  Erwin  Weiß-Sammlung  nur  wohlerhaltene, ­
  auserlesen  schöne  Stücke  aufweist,  was  ihren
großen  Wert  noch  mehr  erhöht.  (Schluß  folgt.)

‘Dßanderung  der  c (jDlener  ‘Uersfeigerungsoorscfuiflen.

Die  letzte  Nummer  des  Landesgesetzblattes  für  Wien
enthält  folgende  Verordnung  des  Bürgermeisters  als  Landeshauptmannes ­
  vom  3.  Februar  1925,  betreffend  Aenderungen  der
gewerbepolizeilichen  Regelung  des  Gewerbes  der  Versteigerung
beweglicher  Sachen  und  der  Normalgeschäftsordnung  für  dieses
Gewerbe.
§  1.
Nach  Absatz  1  des  §  9  der  Verordnung  vom  28.  September
1922,  L.  G.-Bl.  für  Wien  Nr,  157,  in  der  Fassung  der  Verordnung ­
  vom  6.  August  1923,  L.  G.-Bl.  für  Wien  Nr.  81,  ist  einzuschalten: ­
  „Wenn  der  Versteigerer,  insoweit  es  sich  um
Gegenstände  von  künstlerischem,  historischem  oder  von  Sammelwert ­
  handelt,  für  ein  bestimmtes  Gebiet  seine  Fachkenntnisse ­
  in  entsprechender  Weise  nachgewiesen  hat,  kann  ihm
von  der  Konzessionsverleihungs-Behörde  das  Recht  eingeräumt
werden,  die  Schätznng  von  in  dieses  Gebiet  fallenden  Gegenständen ­
  unter  der  im  Absätze  1  festgesetzten  Haftung  selbst
durchzuführen.  Diese  Bewilligung  kann  jederzeit  w  i  d  e  rrufen
  werden.“
§  2.
Die  Verordnung  vom  6.  August  1923,  L.  G.-Bl.  für  Wien
Nr.  82,  wird  in  folgenden  Punkten  abgeändert:  Der  erste  Satz
des  zweiten  Absatzes  des  §  5  hat  zu  lauten:  „Die  Gegenstände
werden  in  der  Regel  binnen  14  Tagen  vom  Tage  der  Einbringung
an  in  der  vorgeschreibenen  Weise  der  Schätzung  unterzogen.“
Der  letzte  Satz  des  dritten  Absatzes  des  §5  hat  zu  lauten:
„Sonst  ist  eine  Zurückziehung  der  zur  Versteigerung  übergebenen ­
  Gegenstände  nur  gegen  Kostenvergütung  zulässig. ­

  Diese  beträgt,  wenn  die  Gegenstände  bereits  katalogisiert
sind  oder  die  Katalogisierung  bereits  in  Angriff  genommen  wurde,
2  0  Prozent  des  Ausrufspreises,  in  sonstigen  Fällen  10  Prozent ­
  des  Ausrufspreises.  Wenn  nach  Erscheinen  des  Katalogs
für  eine  bestimmte  Versteigerung  von  einem  Einbringer  Gegenstände, ­
  die  mehr  als  die  Hälfte  des  Schätzwertes  sämtlicher
für  diese  Versteigerung  bestimmten  im  Kataloge  verzeichneten
Gegenstände  darstellen,  zurückgezogen  werden,  so  beträgt  die
Kostenvergütung  30  Prozent  des  Ausrufspreises  der  zurückgezogenen ­
  Gegenstände.“
Im  ersten  Satze  des  §  6  haben  die  Wörter  „vom  beeideten
Sachverständigen“  zu  entfallen.
Der  §  10  hat  zu  beginnen:
„Die  Gegenstände  werden  von  zur  Vornahme  der  Schätzung
Berufenen  geprüft  “
Im  §  11  sind  die  Wörter  „die  ständig  beeideten  Schätzmeister“ ­
  zu  ersetzen  durch  „die  Namen  derjenigen.“
Der  dritte  Satz  des  §  15  bat  zu  lauten:
„Sollten  versteigerte  Gegenstände  nicht  innerhalb  acht
Tage  nach  erfolgtem  Zuschlag  übernommen  werden,  so  ist
der  Versteigerer  berechtigt,  die  Gegenstände  öffentlich  oder
bei  einer  seiner  nächsten  Feilbietungen  zu  veräußern.“
§  3.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Kundmachung
im  Landesgesetzblatte  in  Kraft.
Der  Bürgermeister  als  Landeshauptmann:
S  e  i  t  z.

Gdronid.

BIBLIOPHILIE.
(Neuerwerbung  der  Nationalbibliothek.)
Vor  wenigen  Tagen  erwarb  die  Nationalbibliothek  in  Wien  von
den  Erben  des  einstmaligen  Direktors  des  kunsthistorischen
Museums,  Hofrates  August  Schäfte  r,  dessen  kunsthistorische
Materialsammlung.  Sie  setzt  sich  aus  Zeitungsausschnitten,
biographischen,  privaten  und  kunsthistorischen  Aufzeichnungen
zusammen,  die  sich  zum  größten  Teile  auf  bildende  Künstler
und  das  Künstlerleben  des  19.  Jahrhunderts  beziehen.  In  dieser
höchst  wertvollen,  50  große  Schuber  füllenden  Sammlung  findet
sich  eine  Fülle  von  Besprechungen  und  Briefen  über  künstlerische
Arbeiten,  Kunstausstellungen,  Kunstauktionen  und  Notizen  über
die  österreichischen  und  namentlich  die  Wiener  Kunstverhältnisse ­
  und  Künstler  bis  in  die  jüngste  Zeit,  so  daß  diese  Erwerbung ­
  für  den  biographischen  Handapparat  der  Porträtsammlung
der  Nationalbibliothek  eine  sehr  zu  schätzende  Bereicherung
an  biographischem  Material  bedeutet.
(Heinrich  Laubes  Archiv  in  Wien.)  Wie  wir
erfahren,  ist  die  Wiener  Nationalbibliothek  in  den  Besitz  von
Heinrich  Laubes  nachgelassenem  Privatarchiv  gelangt,  das
eine  überaus  wertvolle  Bereicherung  der  Theatersammlung  darstellt. ­
  Heinrich  Laube,  der  am  1.  August  des  Jahres  1884  in
Wien  gestorben  ist,  war  von  1849  bis  1867  Direktor  des  Hofburgtheaters ­
  und  von  1872  bis  1880  Direktor  des  Wiener  Stadttheaters. ­
  Beide  Epochen  seines  Wirkens  als  Bühnenleiter  wurden
für  das  Wiener  Theaterleben  bedeutungsvoll.  Das  neuerworbene
Laube-Archiv  dürfte  sowohl  für  die  Geschäfte  des  Burgtheaters

als  dieses  Stadttheaters,  aus  dem  Laube  „ein  zweites  erstes
Burgtheater“  machen  wollte,  wichtige  Aufklärungen  bringen.
BILDER.
(Abwanderung  englischer  Kunst  nach
Amerika.)  Wie  die  „New  York  Times“  berichtet,  wurden  von
der  bekannten  Kunsthändler-Firma  Du  veen  sechs  hervorragende
Meisterwerke  der  Malerei,  die  dem  Carl  Spencer  of  Althorp
gehörten,  gekauft  und  nach  Amerika  gebracht.  Es  sind  drei
Bilder  von  Reynolds,  eins  von  Ga  insborough,  eins  von
Frans  Hals  und  eins  von  van  Dyck.  Als  Preis  wird  1V»  Million
Dollar  angegeben,  doch  bezeichnet  der  frühere  Eigentümer  diese
Summe  als  übertrieben.  Die  Werke  der  beiden  englischen
Meister  gehören  zu  ihren  bekanntesten,  die  in  unzähligen  Abbildungen ­
  weithin  verbreitet  sind.  Der  Frans  Hals  ist  das
Porträt  eines  •  sitzenden  Mannes,  dessen  Alter  mit  41  Jahren
zugleich  mit  dem  Datum  1626  auf  dem  Stuhl  angegeben  ist.
Das  Werk  war  seit  vielen  Generationen  im  Besitz  der  Familie.
Van  Dycks  „Dädalus  und  Icarus“  ist  ebenfalls  uralter  Familienbesitz ­
  "der  Althorps.  Schon  in  dem  Smithschen  Katalog  wird
es  vor  fast  hundert  Jahren  als  eines  der  reifsten  Werke  des
Meisters  bezeichnet.  Die  beiden  Porträte  der  Georgiana,  Herzogin
von  Devonshire,  von  Reynolds  und  Gainsborough,  die  ebenfalls ­
  nach  der  Neuen  Welt  gewandert  sind,  werden  zu  den
besten  Bildern  der  beiden  Künstler  gerechnet.  Gainsborough
zeigt  die  Herzogin  inmitten  einer  wundervollen  Landschaft,  wie
sie  sich  mit  unnachahmlicher  Grazie  auf  eine  Bailustrade  stützt.
            
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