MAK
Nr. 4 
Internationale Sammler-Zeitung 
Seite 29 
stern" aus Nachlaß Levin Horvat, Michis (Egmont und 
Klärchen), Querfurt,N. Grund (Holländische Landschaften) 
und einige Oelbilder von unbekannten französischen 
Meistern. Fein gemalte Aquarelle von Decker, Umlauft, 
Hänisch, Beckel, I. Zasche (Damenporträts), Pittner, die 
die Wiener Schule gut repräsentieren, sowie einige 
Aquarelle der französischen Schule, darunter Pelegrim 
und andere, vervollständigen diese nicht große, aber 
hübsche Bildersammlung. Die Dosensammlung enthält 
Goldemail-, Kupferemail- und Porzellandosen, haupt 
sächlich französische Arbeit in verschiedenem Genre, 
meistens mit Liebesszenen bemalt. Dazu gehört auch 
ein kleines seltenes Schmuckkästchen aus Metall mit 
vergoldeten, gravierten Feldern und einem sehr kom 
plizierten Geheimschloß, vom berühmten Meister Michael 
Mann (Deutsch 17. Jahrh.) auf. Die Gläsersammlung 
weist einige schöne Doppelgläser und Pokale deutscher 
und böhmischer Provenienz (Anfang 18. Jahrh.) auf. — 
Unter den Bronzen sind schöne Vasen aus feuervergol 
deter Bronze, Girandols und Tintenfässer, fast aus 
schließlich französische Arbeit der Empire-Zeit, zu er 
wähnen. Es gibt hier noch verschiedene Glassturzuhren 
aus der Empire-Zeit und Taschenuhren aus der Mitte 
des 18. Jahrhunderts. Schließlich sollen noch zwei fran 
zösische Bronzeluster (Früh-Empire), einige seltene 
Holzplastiken aus der Rokokozeit, darunter ein sehr 
kostbares Buchsbaumholzrelief (17. Jahrh.), eine Heiligen 
szene darstellend, dann eine Menge von wertvollen Stoff 
resten der damaligen Zeit, erwähnt werden. Zu bemer 
ken ist noch, daß die Erwin Weiß-Sammlung nur wohl 
erhaltene, auserlesen schöne Stücke aufweist, was ihren 
großen Wert noch mehr erhöht. (Schluß folgt.) 
‘Dßanderung der c (jDlener ‘Uersfeigerungsoorscfuiflen. 
Die letzte Nummer des Landesgesetzblattes für Wien 
enthält folgende Verordnung des Bürgermeisters als Landes 
hauptmannes vom 3. Februar 1925, betreffend Aenderungen der 
gewerbepolizeilichen Regelung des Gewerbes der Versteigerung 
beweglicher Sachen und der Normalgeschäftsordnung für dieses 
Gewerbe. 
§ 1. 
Nach Absatz 1 des § 9 der Verordnung vom 28. September 
1922, L. G.-Bl. für Wien Nr, 157, in der Fassung der Verord 
nung vom 6. August 1923, L. G.-Bl. für Wien Nr. 81, ist einzu 
schalten: „Wenn der Versteigerer, insoweit es sich um 
Gegenstände von künstlerischem, historischem oder von Sammel 
wert handelt, für ein bestimmtes Gebiet seine Fachkennt 
nisse in entsprechender Weise nachgewiesen hat, kann ihm 
von der Konzessionsverleihungs-Behörde das Recht eingeräumt 
werden, die Schätznng von in dieses Gebiet fallenden Ge 
genständen unter der im Absätze 1 festgesetzten Haftung selbst 
durchzuführen. Diese Bewilligung kann jederzeit w i d e r- 
rufen werden.“ 
§ 2. 
Die Verordnung vom 6. August 1923, L. G.-Bl. für Wien 
Nr. 82, wird in folgenden Punkten abgeändert: Der erste Satz 
des zweiten Absatzes des § 5 hat zu lauten: „Die Gegenstände 
werden in der Regel binnen 14 Tagen vom Tage der Einbringung 
an in der vorgeschreibenen Weise der Schätzung unterzogen.“ 
Der letzte Satz des dritten Absatzes des §5 hat zu lauten: 
„Sonst ist eine Zurückziehung der zur Versteigerung über 
gebenen Gegenstände nur gegen Kostenvergütung zu 
lässig. Diese beträgt, wenn die Gegenstände bereits katalogisiert 
sind oder die Katalogisierung bereits in Angriff genommen wurde, 
2 0 Prozent des Ausrufspreises, in sonstigen Fällen 10 Pro 
zent des Ausrufspreises. Wenn nach Erscheinen des Katalogs 
für eine bestimmte Versteigerung von einem Einbringer Gegen 
stände, die mehr als die Hälfte des Schätzwertes sämtlicher 
für diese Versteigerung bestimmten im Kataloge verzeichneten 
Gegenstände darstellen, zurückgezogen werden, so beträgt die 
Kostenvergütung 30 Prozent des Ausrufspreises der zurück 
gezogenen Gegenstände.“ 
Im ersten Satze des § 6 haben die Wörter „vom beeideten 
Sachverständigen“ zu entfallen. 
Der § 10 hat zu beginnen: 
„Die Gegenstände werden von zur Vornahme der Schätzung 
Berufenen geprüft “ 
Im § 11 sind die Wörter „die ständig beeideten Schätz 
meister“ zu ersetzen durch „die Namen derjenigen.“ 
Der dritte Satz des § 15 bat zu lauten: 
„Sollten versteigerte Gegenstände nicht innerhalb acht 
Tage nach erfolgtem Zuschlag übernommen werden, so ist 
der Versteigerer berechtigt, die Gegenstände öffentlich oder 
bei einer seiner nächsten Feilbietungen zu veräußern.“ 
§ 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung 
im Landesgesetzblatte in Kraft. 
Der Bürgermeister als Landeshauptmann: 
S e i t z. 
Gdronid. 
BIBLIOPHILIE. 
(Neuerwerbung der Nationalbibliothek.) 
Vor wenigen Tagen erwarb die Nationalbibliothek in Wien von 
den Erben des einstmaligen Direktors des kunsthistorischen 
Museums, Hofrates August Schäfte r, dessen kunsthistorische 
Materialsammlung. Sie setzt sich aus Zeitungsausschnitten, 
biographischen, privaten und kunsthistorischen Aufzeichnungen 
zusammen, die sich zum größten Teile auf bildende Künstler 
und das Künstlerleben des 19. Jahrhunderts beziehen. In dieser 
höchst wertvollen, 50 große Schuber füllenden Sammlung findet 
sich eine Fülle von Besprechungen und Briefen über künstlerische 
Arbeiten, Kunstausstellungen, Kunstauktionen und Notizen über 
die österreichischen und namentlich die Wiener Kunstverhält 
nisse und Künstler bis in die jüngste Zeit, so daß diese Er 
werbung für den biographischen Handapparat der Porträtsammlung 
der Nationalbibliothek eine sehr zu schätzende Bereicherung 
an biographischem Material bedeutet. 
(Heinrich Laubes Archiv in Wien.) Wie wir 
erfahren, ist die Wiener Nationalbibliothek in den Besitz von 
Heinrich Laubes nachgelassenem Privatarchiv gelangt, das 
eine überaus wertvolle Bereicherung der Theatersammlung dar 
stellt. Heinrich Laube, der am 1. August des Jahres 1884 in 
Wien gestorben ist, war von 1849 bis 1867 Direktor des Hof 
burgtheaters und von 1872 bis 1880 Direktor des Wiener Stadt 
theaters. Beide Epochen seines Wirkens als Bühnenleiter wurden 
für das Wiener Theaterleben bedeutungsvoll. Das neuerworbene 
Laube-Archiv dürfte sowohl für die Geschäfte des Burgtheaters 
als dieses Stadttheaters, aus dem Laube „ein zweites erstes 
Burgtheater“ machen wollte, wichtige Aufklärungen bringen. 
BILDER. 
(Abwanderung englischer Kunst nach 
Amerika.) Wie die „New York Times“ berichtet, wurden von 
der bekannten Kunsthändler-Firma Du veen sechs hervorragende 
Meisterwerke der Malerei, die dem Carl Spencer of Althorp 
gehörten, gekauft und nach Amerika gebracht. Es sind drei 
Bilder von Reynolds, eins von Ga insborough, eins von 
Frans Hals und eins von van Dyck. Als Preis wird 1V» Million 
Dollar angegeben, doch bezeichnet der frühere Eigentümer diese 
Summe als übertrieben. Die Werke der beiden englischen 
Meister gehören zu ihren bekanntesten, die in unzähligen Ab 
bildungen weithin verbreitet sind. Der Frans Hals ist das 
Porträt eines • sitzenden Mannes, dessen Alter mit 41 Jahren 
zugleich mit dem Datum 1626 auf dem Stuhl angegeben ist. 
Das Werk war seit vielen Generationen im Besitz der Familie. 
Van Dycks „Dädalus und Icarus“ ist ebenfalls uralter Familien 
besitz "der Althorps. Schon in dem Smithschen Katalog wird 
es vor fast hundert Jahren als eines der reifsten Werke des 
Meisters bezeichnet. Die beiden Porträte der Georgiana, Herzogin 
von Devonshire, von Reynolds und Gainsborough, die eben 
falls nach der Neuen Welt gewandert sind, werden zu den 
besten Bildern der beiden Künstler gerechnet. Gainsborough 
zeigt die Herzogin inmitten einer wundervollen Landschaft, wie 
sie sich mit unnachahmlicher Grazie auf eine Bailustrade stützt.
	        
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