Nr. 4
Internationale Sammler-Zeitung
Seite 29
stern" aus Nachlaß Levin Horvat, Michis (Egmont und
Klärchen), Querfurt,N. Grund (Holländische Landschaften)
und einige Oelbilder von unbekannten französischen
Meistern. Fein gemalte Aquarelle von Decker, Umlauft,
Hänisch, Beckel, I. Zasche (Damenporträts), Pittner, die
die Wiener Schule gut repräsentieren, sowie einige
Aquarelle der französischen Schule, darunter Pelegrim
und andere, vervollständigen diese nicht große, aber
hübsche Bildersammlung. Die Dosensammlung enthält
Goldemail-, Kupferemail- und Porzellandosen, haupt
sächlich französische Arbeit in verschiedenem Genre,
meistens mit Liebesszenen bemalt. Dazu gehört auch
ein kleines seltenes Schmuckkästchen aus Metall mit
vergoldeten, gravierten Feldern und einem sehr kom
plizierten Geheimschloß, vom berühmten Meister Michael
Mann (Deutsch 17. Jahrh.) auf. Die Gläsersammlung
weist einige schöne Doppelgläser und Pokale deutscher
und böhmischer Provenienz (Anfang 18. Jahrh.) auf. —
Unter den Bronzen sind schöne Vasen aus feuervergol
deter Bronze, Girandols und Tintenfässer, fast aus
schließlich französische Arbeit der Empire-Zeit, zu er
wähnen. Es gibt hier noch verschiedene Glassturzuhren
aus der Empire-Zeit und Taschenuhren aus der Mitte
des 18. Jahrhunderts. Schließlich sollen noch zwei fran
zösische Bronzeluster (Früh-Empire), einige seltene
Holzplastiken aus der Rokokozeit, darunter ein sehr
kostbares Buchsbaumholzrelief (17. Jahrh.), eine Heiligen
szene darstellend, dann eine Menge von wertvollen Stoff
resten der damaligen Zeit, erwähnt werden. Zu bemer
ken ist noch, daß die Erwin Weiß-Sammlung nur wohl
erhaltene, auserlesen schöne Stücke aufweist, was ihren
großen Wert noch mehr erhöht. (Schluß folgt.)
‘Dßanderung der c (jDlener ‘Uersfeigerungsoorscfuiflen.
Die letzte Nummer des Landesgesetzblattes für Wien
enthält folgende Verordnung des Bürgermeisters als Landes
hauptmannes vom 3. Februar 1925, betreffend Aenderungen der
gewerbepolizeilichen Regelung des Gewerbes der Versteigerung
beweglicher Sachen und der Normalgeschäftsordnung für dieses
Gewerbe.
§ 1.
Nach Absatz 1 des § 9 der Verordnung vom 28. September
1922, L. G.-Bl. für Wien Nr, 157, in der Fassung der Verord
nung vom 6. August 1923, L. G.-Bl. für Wien Nr. 81, ist einzu
schalten: „Wenn der Versteigerer, insoweit es sich um
Gegenstände von künstlerischem, historischem oder von Sammel
wert handelt, für ein bestimmtes Gebiet seine Fachkennt
nisse in entsprechender Weise nachgewiesen hat, kann ihm
von der Konzessionsverleihungs-Behörde das Recht eingeräumt
werden, die Schätznng von in dieses Gebiet fallenden Ge
genständen unter der im Absätze 1 festgesetzten Haftung selbst
durchzuführen. Diese Bewilligung kann jederzeit w i d e r-
rufen werden.“
§ 2.
Die Verordnung vom 6. August 1923, L. G.-Bl. für Wien
Nr. 82, wird in folgenden Punkten abgeändert: Der erste Satz
des zweiten Absatzes des § 5 hat zu lauten: „Die Gegenstände
werden in der Regel binnen 14 Tagen vom Tage der Einbringung
an in der vorgeschreibenen Weise der Schätzung unterzogen.“
Der letzte Satz des dritten Absatzes des §5 hat zu lauten:
„Sonst ist eine Zurückziehung der zur Versteigerung über
gebenen Gegenstände nur gegen Kostenvergütung zu
lässig. Diese beträgt, wenn die Gegenstände bereits katalogisiert
sind oder die Katalogisierung bereits in Angriff genommen wurde,
2 0 Prozent des Ausrufspreises, in sonstigen Fällen 10 Pro
zent des Ausrufspreises. Wenn nach Erscheinen des Katalogs
für eine bestimmte Versteigerung von einem Einbringer Gegen
stände, die mehr als die Hälfte des Schätzwertes sämtlicher
für diese Versteigerung bestimmten im Kataloge verzeichneten
Gegenstände darstellen, zurückgezogen werden, so beträgt die
Kostenvergütung 30 Prozent des Ausrufspreises der zurück
gezogenen Gegenstände.“
Im ersten Satze des § 6 haben die Wörter „vom beeideten
Sachverständigen“ zu entfallen.
Der § 10 hat zu beginnen:
„Die Gegenstände werden von zur Vornahme der Schätzung
Berufenen geprüft “
Im § 11 sind die Wörter „die ständig beeideten Schätz
meister“ zu ersetzen durch „die Namen derjenigen.“
Der dritte Satz des § 15 bat zu lauten:
„Sollten versteigerte Gegenstände nicht innerhalb acht
Tage nach erfolgtem Zuschlag übernommen werden, so ist
der Versteigerer berechtigt, die Gegenstände öffentlich oder
bei einer seiner nächsten Feilbietungen zu veräußern.“
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung
im Landesgesetzblatte in Kraft.
Der Bürgermeister als Landeshauptmann:
S e i t z.
Gdronid.
BIBLIOPHILIE.
(Neuerwerbung der Nationalbibliothek.)
Vor wenigen Tagen erwarb die Nationalbibliothek in Wien von
den Erben des einstmaligen Direktors des kunsthistorischen
Museums, Hofrates August Schäfte r, dessen kunsthistorische
Materialsammlung. Sie setzt sich aus Zeitungsausschnitten,
biographischen, privaten und kunsthistorischen Aufzeichnungen
zusammen, die sich zum größten Teile auf bildende Künstler
und das Künstlerleben des 19. Jahrhunderts beziehen. In dieser
höchst wertvollen, 50 große Schuber füllenden Sammlung findet
sich eine Fülle von Besprechungen und Briefen über künstlerische
Arbeiten, Kunstausstellungen, Kunstauktionen und Notizen über
die österreichischen und namentlich die Wiener Kunstverhält
nisse und Künstler bis in die jüngste Zeit, so daß diese Er
werbung für den biographischen Handapparat der Porträtsammlung
der Nationalbibliothek eine sehr zu schätzende Bereicherung
an biographischem Material bedeutet.
(Heinrich Laubes Archiv in Wien.) Wie wir
erfahren, ist die Wiener Nationalbibliothek in den Besitz von
Heinrich Laubes nachgelassenem Privatarchiv gelangt, das
eine überaus wertvolle Bereicherung der Theatersammlung dar
stellt. Heinrich Laube, der am 1. August des Jahres 1884 in
Wien gestorben ist, war von 1849 bis 1867 Direktor des Hof
burgtheaters und von 1872 bis 1880 Direktor des Wiener Stadt
theaters. Beide Epochen seines Wirkens als Bühnenleiter wurden
für das Wiener Theaterleben bedeutungsvoll. Das neuerworbene
Laube-Archiv dürfte sowohl für die Geschäfte des Burgtheaters
als dieses Stadttheaters, aus dem Laube „ein zweites erstes
Burgtheater“ machen wollte, wichtige Aufklärungen bringen.
BILDER.
(Abwanderung englischer Kunst nach
Amerika.) Wie die „New York Times“ berichtet, wurden von
der bekannten Kunsthändler-Firma Du veen sechs hervorragende
Meisterwerke der Malerei, die dem Carl Spencer of Althorp
gehörten, gekauft und nach Amerika gebracht. Es sind drei
Bilder von Reynolds, eins von Ga insborough, eins von
Frans Hals und eins von van Dyck. Als Preis wird 1V» Million
Dollar angegeben, doch bezeichnet der frühere Eigentümer diese
Summe als übertrieben. Die Werke der beiden englischen
Meister gehören zu ihren bekanntesten, die in unzähligen Ab
bildungen weithin verbreitet sind. Der Frans Hals ist das
Porträt eines • sitzenden Mannes, dessen Alter mit 41 Jahren
zugleich mit dem Datum 1626 auf dem Stuhl angegeben ist.
Das Werk war seit vielen Generationen im Besitz der Familie.
Van Dycks „Dädalus und Icarus“ ist ebenfalls uralter Familien
besitz "der Althorps. Schon in dem Smithschen Katalog wird
es vor fast hundert Jahren als eines der reifsten Werke des
Meisters bezeichnet. Die beiden Porträte der Georgiana, Herzogin
von Devonshire, von Reynolds und Gainsborough, die eben
falls nach der Neuen Welt gewandert sind, werden zu den
besten Bildern der beiden Künstler gerechnet. Gainsborough
zeigt die Herzogin inmitten einer wundervollen Landschaft, wie
sie sich mit unnachahmlicher Grazie auf eine Bailustrade stützt.