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Internationale 
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Zentralblatt für Sammler, Liebhaber und Kunstfreunde, 
Herausgeber: Norbert Ehrlich. 
19. Jahrgang. Wien, 15. Juni 1927. Nr. 12. 
c Der erste österreichische Jndex. 
Nachdruck verboten. 
Von Carl J unker, Wie n. 
lieber die verhängnisvolle, schreckliche Institu 
tion der Zensur in Oesterreich ist schon sehr, viel ge 
schrieben worden, aber eine wissenschaftliche, histo 
rische und systematische Darstellung derselben fehlt 
noch. Kulturhistorisch wäre es von höchster Bedeu 
tung, von unserem modernen Standpunkt aus ge 
sehen, nachzuweisen, welche verderblichen Folgen 
speziell die vormärzlichen Bücherverbote in Oester 
reich auf die geistige Entwicklung der Bevöl 
kerung, auf den Fortschritt im Staat gehabt haben, 
literarisch wäre, es interessant, zu wissen, was alles 
verboten wurde und welche Prinzipien jeweils bei der 
Verfolgung von Büchern herrschten und schließlich 
wäre es buchtechnisch wichtig zu erfahren, wie sich 
eigentlich die Zensur praktisch betätigte und aus 
wirkte. 
Die Zensur begann in Oesterreich bekanntlich 
schon im ersten Viertel des 16. Jahrhunderts, also 
kaum 75 Jahre nach der Erfindung der Ruchdrucker 
kunst, und wurde zweifellos in Oesterreich das wich 
tigste Hindernis für eine machtvolle Entfaltung dieser 
und des Buchhandels bis weit in das vorige Jahrhun 
dert. hinein. Wir kennen wohl die wichtigsten jewei 
ligen gesetzlichen Bestimmungen vom 18. Februar 
1522 angefangen, aber Akten sind uns nicht allzuviele 
erhalten und über das rein Technische wissen wir fast 
gar nichts. Das beste Buch über den Gegenstand, 
Wiesners Denkwürdigkeiten der österreichischen 
Zensur (Stuttgart 1847), ist mehr ein flammendes 
Klagelied als eine systematische Darlegung und ähn 
liches gilt von den Schriften von Fournier, Glossy, 
Schlossar u. a., während Wiedemann (Die kirchliche 
Büchercensur in der Erzdiöcese Wien) hauptsächlich 
eine Bearbeitung der wenigen — seither noch weni 
ger gewordenen — uns erhaltenen Akten im fürst 
erzbischöflichen Archiv ist. 
Wohl hauptsächlich auf das Drängen van Swie- 
tens, der den vernünftigen Standpunkt einnahm, man 
könne niemanden, insbesondere die Buchhändler nicht 
bestrafen, ein verbotenes Buch zu haben, wenn nie 
mand wissen könne, ob und wann das Verbot er 
folgte, gestattete die Kaiserin Maria Theresia nach 
dem Vorbild des berühmten päpstlichen Index die 
Herausgabe eines Catalogus librorum prohibitorum. 
Dieser erste österreichische Index erschien an 
fangs 1754. Im Staatsarchiv für Inneres und Justiz ist 
uns ein Dekret vom 2. Februar dieses Jahres erhalten, 
durch welches „der geschehene Druck des Catalogi 
librorum prohibitorum approbiert, dessen continua- 
tion gestattet und solchen jedoch nicht weiter 
an Particulares zu communicieren erlaubt“ wird. 
Es war ein Klein - Oktav- Büchlein von vier 
Bogen mit 34 unpaginierten Blättern, das den Titel 
trug: Catalogus librorum rejectorum per concessum 
censurae. Viennae 1754. Obwohl das Heft in einer 
Auflage von 400 Exemplaren gedruckt wurde, ist es 
heute außerordentlich selten. So viel ich weiß, besitzt 
es keine einzige österreichische Bibliothek. Ein 
Exemplar (samt den Nachträgen 1—3 aus den Jahren 
1755-—1757) befindet sich in der sächsischen Landes 
bibliothek in Dresden und unsere Nationalbibliothek 
hat kürzlich in dankenswerter Weise durch ihr eige 
nes treffliches Atelier eine vollständige photographi 
sche Reproduktion des ganzen Verzeichnisses herstel- 
len lassen. 
Es ist außerordentlich interessant. Es enthält 
Schriften aus dem 17. und 18., ja sogar 16. Jahrhun 
dert! Manche erotische, viele politische und religiöse. 
Da sind unter anderen verboten: Abelard und Eloise 
(Haag 1711) — Beweis, daß die Weiber nicht zum 
menschlichen Geschlecht gehören (Frankfurt 1735) — 
Liebes-Geschichtcn der durchlauchtigsten Princessin 
Anna von Oesterreich (Cöln 1693) — Verliebte Non 
nen oder die Liebe in Klöstern (Hamburg 1748), fer 
ner: Anti-Machiavel (Haag 1743) — Anti-Rousseau 
(Rotterdam 1718) — „Freimaurerische Werke alle, 
wie sie Namen haben“ — „Alle Gespräche im Reiche 
der Toten, wie sie Namen haben mögen, wenn sie in 
großen Bänden sind“ (also eigentlich ein Verbot nach 
Gewicht!!) — Hippolitus a Lapide, Interets des Prin- 
ces — Machiavelli Princeps, „item in den Ueberset- 
zungen“ — Naudd, coups d’ Etats — die Werke von 
Locke, Rabelais, dann von Rousseau „diejenigen Aus 
gaben, worin sich die Mandragore und die Epigram- 
mata turpia befinden“. „Alle Bibeln von Luther“, die 
Biblia hungarica lingua scripta (Ultrajecti 1747), und 
die Schriften Melanchtons fehlen natürlich nicht. 
Ganz eigentümlich berühren uns aber noch die 
folgenden Verbote: „Alkmär (Heinrich von) Reineckc 
der Fuchs nach der Ausgabe von 1498 (Leipzig und 
Amsterdam 1752) von Joh. Chr. Gottsched“ — „Cata 
logus von den rarsten Büchern, Frankfurt und Leip-
	        
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