/
/■
Zentralblatt für Sammler, Liebhaber und Kunstfreunde,
Herausgeber: Norbert Ehrlich.
19. Jahrgang, Wien, 1. August 1927. Nr. 15.
Die deutsche unstschufzhste.
Das deutsche Kunstschutz-Gesetz, das die Ausfuhr
von Kunstwerken unter bestimmte Voraussetzungen
stellt, läuft Ende dieses Jahres ab. Um
wenigstens die wichtigsten Kunstwerke des deutschen
Besitzes zu beaufsichtigen und ihre Ausfuhr, falls sie
verkauft werden, von einer behördlichen Genehmigung
abhängig machen zu können, ist ein „Verzeichnis
der national wertvollen .Kunstwerke“ im
Reichsministerium des Innern aufgestellt worden.
Dieses Verzeichnis, 1920 gedruckt, war in größter
Eile und mit so wenig Sachkenntnis aufgestellt, daß
eine Reihe der wichtigsten Dinge fehlte. Ein Nachtrag,
der im Dezember 1924 erschien, verbesserte die.
schlimmsten Fehler; aber die Liste war auch noch
in dieser Form nicht so präzis und wirksam, wie man
es wünschen mußte.
Nun ist eine neue Fassung des Verzeichnisses
hergestellt worden, innerlich und äußerlich in einer
Form, mit der man zufrieden sein kann. Auf einen
wesentlichen Teil der alten Liste hat man durch Vereinbarung
der Kunstverwaltung der deutschen Länder
von vorherein verzichtet: Die Kunstwerke des 19.
Jahrhunderts unterliegen nicht mehr dem Kunstschutz
und sind daher aus der Liste gestrichen worden. Es
sind z. B. die B ö c k 1 i n s der Sammlung von Heyl,
die Menzel s, die noch hier und da im Berliner
und Hamburger Privatbesitz sind,* die L c i b e 1 s,
Feuerbachs und Marees. Gegen ihre Festlegung
war geltend gemacht worden, daß es für die
Geltung der deutschen Kunst im Ausland nur von
Vorteil sein könnte, wenn diese wenigen noch im
Privatbesitz befindlichen Bilder der neueren Meister
in ausländischen Museen oder Privatsammlungen
kämen. Die deutschen Museen haben von solchen
„klassisch gewordenen“ Malern des 19. Jahrhunderts
in den letzten Jahrzehnten gekauft, was nur irgend
möglich war. Die Ausfuhr des Restes unterliegt nun
also keinen behördlichen Beschränkungen mehr.
Das neue Verzeichnis ist im übrigen von Fehlern
auch noch nicht frei. So sind z. B. die beiden Altarflügel
des Perugino des Meisters Raffaels nicht bei
Geh. Rat Eduard Simo n, wie man dort lesen kann,
sondern sie hängen wohlbehalten im Schloß zu Meiningen
als Eigentum des früheren Herzoghauses. Bedauerlich
bleibt, daß seit der letzten Fassung der
Liste ein paar der bedeutendsten Dinge mit Genehmigung
des Ministeriums verkauft worden sind: voran
das herrliche Frauenbildnis des Roger van der W e yd
c n, das sich im Stadtschloß in Dessau als Eigentum
des früheren Herzogs von Anhalt befand, und das
Raffael-Bildnis eines Medici bei Oskar Huldschins
k v in Berlin. Fortgefallen sind auf der Liste
nun auch die vielen einzelnen aufgeführten Bilder der
Münchner Schack-Galerie, die durch den Auseinandersetzungsvertrag
mit Wilhelm dein II. Eigentum des
preußischen Staates geworden sind. Nummernmäßig
ist also der Schutz auf eine geringere Anzahl von
Werken beschränkt worden, wodurch er hoffentlich
wirksamer sein wird.
Die erste Abteilung der Kunstschutzliste umfaßt
243 Gemälde alter Meister. Ausgelassen hat man jetzt
alle die Bilder, die Öffentlich-rechtlichen Körperschaften
gehören, und so fehlt der oft ängstlich behütete
G r ii n e w a 1 d in Stuppach. Neu auf die Liste
kamen die Altarflügel des Grünewald, die ein Bayreuther
Professor so glücklich war, in der kleinen
Pfarrkirche in Lindenhardt im Fichtelgebirge zu entdecken.
Das wichtigste, was sonst an alten Meistern
noch genannt wird, gehört zu dem Eigentum, das den
früheren Fürstenhäusern verblieben ist. Darunter ist
das stolze Hauptwerk der Malerei der deutschen Renaissance,
H o 1 b e i n s Madonna des Bürgermeisters
Meyer von Basel, im Besitz des früheren Großherzogs
von Hessen, die seit Jahrhunderten im Darmstädter
Schloß hängt. Darunter ist leider nicht mehr Holbeins
Bildnis des Prinzen Eduard, des Sohnes Heinrich VIII.,
ehemals Eigentum des Gesamthauses Braunschweig-Lüncburg
im Provinzial-Museum in Hannover, obwohl
es die ministerielle Liste noch an dieser Stelle
aufführt — das Kinderbildnis ist kürzlich nach England
verkauft worden und jetzt Eigentum des Schwiegersohnes
des englischen Königpaares.
Die Handzeichnungen, Handschriften und illustrierten
Bücher, die dann folgen, sind größtenteils
neu auf die Schutzliste gekommen. Diese bietet nun
ein auch sachlich wertvolles Verzeichnis des wichtigsten
Bestandes der Fürstlich Fürstenbergisch.
e n Bibliothek in Donaueschingen, die ja öffentlich
zugänglich ist, die aber als Privateigentum des
Fürstenhauses zu schützen ist. Ferner enthält dieser
Teil der Liste das Hauptwerk deutscher Zeichenkunst
aus dem 15. Jahrhundert, das Hausbuch von dem
berühmten Meister, der danach seinen Namen empfing,
Eigentum des Fürsten von Waldburg-Wolfegg
auf Schloß Wolfegg in Württemberg.