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Full text : Jahrgang 19 (1927) (15)

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Zentralblatt  für  Sammler,  Liebhaber  und  Kunstfreunde,
Herausgeber:  Norbert  Ehrlich.

19.  Jahrgang,  Wien,  1.  August  1927.  Nr.  15.

Die  deutsche  unstschufzhste.

Das  deutsche  Kunstschutz-Gesetz,  das  die  Ausfuhr ­
  von  Kunstwerken  unter  bestimmte  Voraussetzungen ­
  stellt,  läuft  Ende  dieses  Jahres  ab.  Um
wenigstens  die  wichtigsten  Kunstwerke  des  deutschen
Besitzes  zu  beaufsichtigen  und  ihre  Ausfuhr,  falls  sie
verkauft  werden,  von  einer  behördlichen  Genehmigung ­
  abhängig  machen  zu  können,  ist  ein  „Verzeichnis ­
  der  national  wertvollen  .Kunstwerke“  im
Reichsministerium  des  Innern  aufgestellt  worden.
Dieses  Verzeichnis,  1920  gedruckt,  war  in  größter
Eile  und  mit  so  wenig  Sachkenntnis  aufgestellt,  daß
eine  Reihe  der  wichtigsten  Dinge  fehlte.  Ein  Nachtrag, ­
  der  im  Dezember  1924  erschien,  verbesserte  die.
schlimmsten  Fehler;  aber  die  Liste  war  auch  noch
in  dieser  Form  nicht  so  präzis  und  wirksam,  wie  man
es  wünschen  mußte.
Nun  ist  eine  neue  Fassung  des  Verzeichnisses
hergestellt  worden,  innerlich  und  äußerlich  in  einer
Form,  mit  der  man  zufrieden  sein  kann.  Auf  einen
wesentlichen  Teil  der  alten  Liste  hat  man  durch  Vereinbarung ­
  der  Kunstverwaltung  der  deutschen  Länder
von  vorherein  verzichtet:  Die  Kunstwerke  des  19.
Jahrhunderts  unterliegen  nicht  mehr  dem  Kunstschutz
und  sind  daher  aus  der  Liste  gestrichen  worden.  Es
sind  z.  B.  die  B  ö  c  k  1  i  n  s  der  Sammlung  von  Heyl,
die  Menzel  s,  die  noch  hier  und  da  im  Berliner
und  Hamburger  Privatbesitz  sind,*  die  L  c  i  b  e  1  s,
Feuerbachs  und  Marees.  Gegen  ihre  Festlegung ­
  war  geltend  gemacht  worden,  daß  es  für  die
Geltung  der  deutschen  Kunst  im  Ausland  nur  von
Vorteil  sein  könnte,  wenn  diese  wenigen  noch  im
Privatbesitz  befindlichen  Bilder  der  neueren  Meister
in  ausländischen  Museen  oder  Privatsammlungen
kämen.  Die  deutschen  Museen  haben  von  solchen
„klassisch  gewordenen“  Malern  des  19.  Jahrhunderts
in  den  letzten  Jahrzehnten  gekauft,  was  nur  irgend
möglich  war.  Die  Ausfuhr  des  Restes  unterliegt  nun
also  keinen  behördlichen  Beschränkungen  mehr.
Das  neue  Verzeichnis  ist  im  übrigen  von  Fehlern
auch  noch  nicht  frei.  So  sind  z.  B.  die  beiden  Altarflügel
  des  Perugino  des  Meisters  Raffaels  nicht  bei
Geh.  Rat  Eduard  Simo  n,  wie  man  dort  lesen  kann,
sondern  sie  hängen  wohlbehalten  im  Schloß  zu  Meiningen ­
  als  Eigentum  des  früheren  Herzoghauses.  Bedauerlich ­
  bleibt,  daß  seit  der  letzten  Fassung  der
Liste  ein  paar  der  bedeutendsten  Dinge  mit  Genehmigung ­
  des  Ministeriums  verkauft  worden  sind:  voran
das  herrliche  Frauenbildnis  des  Roger  van  der  W  e  yd

  c  n,  das  sich  im  Stadtschloß  in  Dessau  als  Eigentum
des  früheren  Herzogs  von  Anhalt  befand,  und  das
Raffael-Bildnis  eines  Medici  bei  Oskar  Huldschins
  k  v  in  Berlin.  Fortgefallen  sind  auf  der  Liste
nun  auch  die  vielen  einzelnen  aufgeführten  Bilder  der
Münchner  Schack-Galerie,  die  durch  den  Auseinandersetzungsvertrag ­
  mit  Wilhelm  dein  II.  Eigentum  des
preußischen  Staates  geworden  sind.  Nummernmäßig
ist  also  der  Schutz  auf  eine  geringere  Anzahl  von
Werken  beschränkt  worden,  wodurch  er  hoffentlich
wirksamer  sein  wird.
Die  erste  Abteilung  der  Kunstschutzliste  umfaßt
243  Gemälde  alter  Meister.  Ausgelassen  hat  man  jetzt
alle  die  Bilder,  die  Öffentlich-rechtlichen  Körperschaften ­
  gehören,  und  so  fehlt  der  oft  ängstlich  behütete ­
  G  r  ii  n  e  w  a  1  d  in  Stuppach.  Neu  auf  die  Liste
kamen  die  Altarflügel  des  Grünewald,  die  ein  Bayreuther
  Professor  so  glücklich  war,  in  der  kleinen
Pfarrkirche  in  Lindenhardt  im  Fichtelgebirge  zu  entdecken. ­
  Das  wichtigste,  was  sonst  an  alten  Meistern
noch  genannt  wird,  gehört  zu  dem  Eigentum,  das  den
früheren  Fürstenhäusern  verblieben  ist.  Darunter  ist
das  stolze  Hauptwerk  der  Malerei  der  deutschen  Renaissance, ­
  H  o  1  b  e  i  n  s  Madonna  des  Bürgermeisters
Meyer  von  Basel,  im  Besitz  des  früheren  Großherzogs
von  Hessen,  die  seit  Jahrhunderten  im  Darmstädter
Schloß  hängt.  Darunter  ist  leider  nicht  mehr  Holbeins
Bildnis  des  Prinzen  Eduard,  des  Sohnes  Heinrich  VIII.,
ehemals  Eigentum  des  Gesamthauses  Braunschweig-Lüncburg
  im  Provinzial-Museum  in  Hannover,  obwohl ­
  es  die  ministerielle  Liste  noch  an  dieser  Stelle
aufführt  —  das  Kinderbildnis  ist  kürzlich  nach  England ­
  verkauft  worden  und  jetzt  Eigentum  des  Schwiegersohnes ­
  des  englischen  Königpaares.
Die  Handzeichnungen,  Handschriften  und  illustrierten ­
  Bücher,  die  dann  folgen,  sind  größtenteils
neu  auf  die  Schutzliste  gekommen.  Diese  bietet  nun
ein  auch  sachlich  wertvolles  Verzeichnis  des  wichtigsten ­
  Bestandes  der  Fürstlich  Fürstenbergisch.
  e  n  Bibliothek  in  Donaueschingen,  die  ja  öffentlich ­
  zugänglich  ist,  die  aber  als  Privateigentum  des
Fürstenhauses  zu  schützen  ist.  Ferner  enthält  dieser
Teil  der  Liste  das  Hauptwerk  deutscher  Zeichenkunst
aus  dem  15.  Jahrhundert,  das  Hausbuch  von  dem
berühmten  Meister,  der  danach  seinen  Namen  empfing, ­
  Eigentum  des  Fürsten  von  Waldburg-Wolfegg
auf  Schloß  Wolfegg  in  Württemberg.
            
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