Nr. 3
Internationale Sa m m 1 e r - Z e j t u n g.
Seite 27
sie genau anzusehen. Einmal wurde aus Schweden eine
Sendung solcher Bilder zurückgeschickt, weil man erkannt
hatte, daß es Kopien waren. Aber niemand glaubte an einen
Schwindel, man hatte im Gegenteil Mitleid mit dem armen
Rittergutsbesitzer, der da eben auch einmal einem Schwindler
aufgesessen war. Das Geschäft ging ungestört weiter. Bis
dann einmal die Sache doch aufkam. Sicher hat man in dem
Prozeß, wenn er auch recht gründlich geführt wurde, noch
lange nicht alle Schwindeleien aufgedeckt, die von den zwei
Gaunern begangen worden sind. Immerhin, zur Verurteilung
reichten die bewiesenen Fakten reichlich aus.'Peitz wurde auf
drei Jahre ins Zuchthaus geschickt und muß zehntausend
Mark Geldstrafe zahlen, Cordes bekam anderthalb
Jahre G ef ä n g n i s, die Verkaufsvermittler Prediger
und Becher neun und sechs Monate Gefängnis. Aber
die frechen Schwindler geben sich noch nicht geschlagen. Sie
meldeten die Berufung an. Vielleicht taten sie das nur, um
weiter von sich sprechen zu machen und so Reklamekosten
für ihr nächstes Unternehmen zu ersparen. Sie haben mit dem
Leben noch lange nicht abgeschlossen, sicher planen sie
schon wieder „ne große Sache“.
c Die neue preußische } erSteigerungsordnung.
Im Folgenden teilen wir die mit Erlaß des preussischen
Ministeriums für Handel und Gewerbe vom
12. Dezember 1927 ungeordneten Aender ungen
der Vorschrift für Versteigerer vom Jahre 1902 mit:
1. Ziffer 6 erhält folgenden Zusatz: „Den Versteigerern
ist es verboten, Vorbesichtig
u n g e n der zu versteigernden Gegenstände an den
Sonn- und Festtagen sowie an den Werktagen
zu einer Zeit, in der die offenen Verkaufsstellen geschlossen
sein müssen, zu veranstalten oder sich an
der Veranstaltung solcher Vorbesichtigungen zu beteiligen.
Die Ortspolizeibehörde kann jedoch Vorbesichtigungen
von Gegenständen, die einen wissenschaftlichen
oder künstlerischen Wert haben, aus n a h m sweise
zulasse n.“
2. Ziffer 17 wird durch folgenden zweiten Absatz
Ergänzt: „Der Versteigerer ist ferner verpflichtet, den
von der zuständigen Industrie- und Handelskammer
bestellten und polizeilich bestätigten Vertrauensleuten,
die von der Polizeibehörde zu ihrer Beratung,
insbesondere auch bei der Ueberwachung
einer Versteigerung, als Sachverständige herangezogen
werden, den Aufenthalt in den für die Versteigerung
bestimmten Räumen zu gestatten und
ihnen dort auf Verlangen das Sammelheft und
die N i e d e r s c h r i f t über die Versteigerung zur
Einsicht vorzulegen. Diese Sachverständigen sind
ferner berechtigt, zu verlangen,' daß ihnen über die
Versteigerung und die damit zusammenhängenden
Geschäftsvorgänge wahrheitsgetreu Ausk
u n f t erteilt und zu deren Nachprüfung E i n s i ch t
in die Geschäftsbücher gewährt wird. In Abwesenheit
von Polizeibeamten haben die Sachverständigen
ein schriftliches Ersuchen der Polizeibehörde
bei sich zu führen und auf Verlangen vorzulegen.
Polizeiliche Befugnisse, insbesondere das Recht
zur Anwendung von Zwang, werden durch dieses Ersuchen
nicht erteilt.“
3. Ziffer 18 erhält folgenden letzten Absatz:
„Uebernimmt der Versteigerer die Versteigerung von
Kunst- und kunstgewerblichen Gegenständen, also
von Gemälden, Holzschnitten, Zeichnungen, Bronzen,
Kupferstichen, Radierungen, Kunstdrucken, Berliner,
Sevres, Meißner, Wiener usw. Porzellan, Gobelins,
echten Teppichen, kunstgewerblichen Mobiliar u. a.,
desgleichen von Münzen, Autographen, Büchern und
Briefmarken, so hat er gleichzeitig mit der llebersendung
der. Anzeige, des Auftrages und des Verzeichnisses
der zu versteigernden Gegenstände sowie
dessen Abschrift an die Ortspolizeibehörde (Ziffer 30,
31) der für den Ort der Versteigerung zuständigen
Industrie- und Handelskammer eine Abschrift
der Anzeige und des Verzeichnisses zu übersenden.“
Diese Aenderungen treten sofort in Kraft.
Gßronid.
AUTOGRAPHEN.
(Versteigerung bei H e n r i c i.) Aus Berlin
wird uns geschrieben: Die am IS. und 19. Jänner bei K. E.
Henrici stattgefundene Autographen - Versteigerung vereinigte,
wie immer, eine große Anzahl von Sammlern und
Händlern. Das Interesse gehörte aber diesmal den Musikerund
Dichterautographen, die zumeist sehr gute Preise erzielten.
Die geschichtlichen Autographen waren wenig begehrt.
So konnte z. B. ein Brief Ferdinands II. mit eigenhändiger
Unterschrift aus Wien vom 12. Januar 1626 nicht einmal
für 8 Mark, ein Schreiben Ferdinands 111. nicht für 4 Mark
einen Liebhaber finden.
Namhafte Preise in dieser Abteilung erzielten:
Historische Autographen.
1 Herzog von Alba, Brief 66
9 Herzog Ludwig III. von Württemberg 42
10 B e 11 a r nt i n u s, Brief 51
12 Bernhard d. Gr., Brief 42
26 C o n d e, Brief 24
27 D e r f f 1 i n g e r, Brief 40
40 Prinzessin Leonore d’ Este, Br. 170
64 Gustav Adolf, Brief 115
86 Juan d’ Austria, Brief 135
87 Ka r 1 V., Brief 39
106 M argarete von Parma, Br. 310
124 Graf Pappenheim, Brief 38
126 Philipp II., Brief 45
127 Desgleichen 44
128 Ders., Dokument 60
129 Octavio Piccolomini, Brief 40.
138 Geschriebene Zeitung aus Lrffland 100
149 Herzog von Sforza, Brief 67
167 Marschall Turenne 30
171 Wal lenstein, Brief %, S. 210
172 Desgl. X> Seite 210
173 Desgl., 1 Seite 110
177 Wilhelm I., Prinz von Oranien 330
199 Marschall Blücher, Br. 1 S. 185
200 Desgl., VA Seiten 160
202 C a i 11 a u x, Brief 50
217 Franz Joseph I., Br. 2 S. 21
220 23 Erlasse aus dem Jahre 1689—1711 100
256 Friedrich d. Gr., 1 S. 465
267 Desgl. 330
268 Ders., Eigenh. Marginalie 355
272 Ders., Brief 37
302 Gneisenau, Brief 280
321 Leni n, Brief 2. S. 255
331- Ludwig XVI. Brief 1 % S. 300
332 Maria Antoinette, Brief A S. 355
345 Napoleon 1. Dok. m. U. 210
359 Karl Ludwig S ä n d, Br. 60
369 Vauban, Brief 30
375 Kaiser Wilhelm I. Br. 3 S. 160
376 Desgleichen 200
377 Desgl. 2 Br. ]3 o
378 Desgl. Br. 50
Literatur und Wissenschaft.
389 Clemens Brentano, Br. 125
390 Bürger, Brief 43
391 B v r o n. Brief A S. italicn, 100
4(11 Frei 1 i g r a t h, Br. 2A S. 45
401a G eTb e 1, Albumblatt 15