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MAK

Full text : Jahrgang 27 (1935) (1/2)

Nr.  12  INTERNATIONALE  SAMMLER-ZEITUNG  Seite  9

Von  den  Farbstichen  erzielten:
227  Thomas  Stothart,  The  French  Conscript  150
229  F.  IWheatley,  The  Schoolmistress  200

Au®  der  Verlassenschaft  der  Frau  Theresia  Brüll-N

  e  ud  a  brachten:
Gemälde  und  Aquarelle  etc.
230  A  m  e  r  1  i  n  g,  Armenischer  Pfeifenhändler,  114:93  cm  620
231  Ders.,  Junges  Mädchen,  54.5:45  cm  ........  420
237  Fr.  Gauermann,  Kühe,  Kuh  und  Kalb  170
238  Kt  i  e  hu  b  e  r,  Landschaft  mit  Bauernhaus,  20:27  cm  .  130
239  Andrea®  L  a  c  h,  iStilleben  mit  Rosen,  Kornblumen  und
umgefallener  Krug,  38.5:47.5  cm  220
240  Sigm.  LA  llem  and,  Szene  aus  dem  Franzosenkrieg,
37.5:50  cm  130
241  Ders.,  Nach  der  Schlacht,  30:42  cm  160
242  Munsch,  Schloßhof  in  der  Fürstenburg  bei  Mahr
in  Tirol,  94:74  cm  150
243  Gust.  Ranzoni,  Almabtrieb,  56:88  cm  200
247  A,  Voigt,  Zwei  Strandlandschaften  aus  der  Normandie, ­
  27:41.5  cm  '  100
248  Wut,ky,  Flußlandschaft,  114:147  cm  550
Aus  anderem  Wiener  Besitz:
Oelgemälde  alter  und  neuer  Meister:
253  Anonym,  19.  J.,  'Bauerndirndl,  28:23  cm  100
263  Drochsloot  zugeschr.  250
266  Camilla  Friedländer,  Stüleben,  27:22  cm  ....  160
,267  Friedr.,  Friedländer,  Bauernmädchen  bietet  ihrer
'kleinen  Schwester  einen  Apfel  an,  45.5:33.5  cm  .  .  .  140
270  Jak,  Gau  ermann,  Bergbesteigung,  36:27  cm  .  .  170
273  Joh.  Hamza,  Der  Bibliothekar,  18:13  cm  500
275  Hasemann,  Der  Liebesbrief,  50:40:  cm  450
277  Joseph  Adalb,  Hel  lieh,  Madonna  mit  Kind,  75:61  .  110

279  Tfaeod.  v,  Hörmann,  Morgen  an  der  Seine,  27:35  cm  100
281  Holland,,  18.  J.,  Vielfigürige  Dorfszene,  36:46  cm  .  .  .  200
283  Rud.  Huber,  Ungar.  Bauer  mit  2  pflügenden  Ochsen,
62:77  cm  170
287  Jos.  Jost,  Stilleben  mit  Rosen.  52:54.5  cm  ....  110
289  Jos.  Kinzel,  (Bauer  mit  Weinglas,  42:21  cm  ....  120
292  Josef  Lauer,  iBlumenstillehen,  31:26  cm  100
297  Karl  Merode,  Frau  Sopherl  vom  Naschmarkt,
22:16  cm  240
298  Giuseppe  de  iNittis,  Winterlandschaft,  9:18  cm  .  .  400
307  Rud.  Ribarz,  Motiv  von  Cayeuse  s.  Mer,  28.5:40  cm  300
318  S  i  n  d  i  n  g,  Sommerlandschaft  mit  Kühen,  38:50  cm  .  250
319  M.  Stifter,  Weintrinkender  ital.  Bauer,  41:32  cm.  130
320  Abraham  Teniers,  Affenszene,  25:32  cm  ....  300
323  Otto  v.  Thoren,  Kühe  auf  der  Weide,  37:41  cm  .  .  320
324  Ders.,  Wagen  mit  2  Pferden,  92,5:73  cm  150
326  Ders.,  Heuwagen  mit  Ochsengespann,  40:58  cm  .  .  .  200
Aquarelle,  Miniaturen  usw.
330  Franz  Alt,  Königl.  Schloß  in  Turin,  1.6:21  cm  .  .  .  140
331  Rud.  v.  Alt,  Erste  Gattin  des  Künstlers,  8.5:7  cm  .  .  110
340  Franz  E  y  b  1,  Junge  Dame,  26.5:19  cm  200
342  Fendi,  Klostergang  mit  Ministrant,  10:14  cm  ...  .  100
347  Alois  Greil,  General  Laudon,  38:51  cm  120
349  Ant,  Hähnisch,  Junge  Dame,  27:22  cm  140
369  W’igand,  Rennen  am  20.  May  auf  der  Simmeringer
Hayde  bey  Wien,  12:18  cm  160
372a  Unbekannt  18,  J,,  Kaiserin  Maria  Theresia,  2.8:3.3  cm  110
420  Konvolut  von  6  Radierungen  120
Verschiedenes.
446  Silbernes  Besteck  für  12  Personen,  ca.  10.948  g
{Fa.  Schwarz-Steiner)  1400
505—509  Empire-Möbel  340

Die  neuen  deutschen  Versteigerungsvorschriften.

Das  deutsche  Reichsgesetzblatt  vom  6.  November ­
  v.  J.  veröffentlicht  die  neuen  Versteigerungsvorschriften. ­
  Wir  teilen  nachstehend  die  Bestimmungen
mit,  die  für  Sammler  und  Kunstliebhaber  von  Interesse ­
  sind.
Bekanntmachung,  Benachrichtigung  and  Aushänge'
§  47.  (1)  Die  Versteigerer  haben  die  Versteigerung  nach
dem  Eingang  der  Genehmigung  ortsüblich  in  dem  von  der
Aufsichtsbehörde  (§  8)  gebilligten  Wortlaute  (§  45,  Abs.  2)  bekanntzumachen. ­

i(2)  Die  Bekanntmachung  muß  enthalten:  1.  den  Anlaß
der  Versteigerung,  2.  die  allgemeine  Bezeichnung  der  zur  Versteigerung ­
  bestimmten  Sachen,  3.  Ort  und  Zeit,  a)  für  die  Besichtigung ­
  der  Sachen,  b)  der  Versteigerung,  4.  die  Angabe,
oh  es  sich  um  eine  freiwillige  Versteigerung  handelt,  5.  den
Namen  mit  dem  ausgeschriebenen  Vor-  und  Zunamen  des  Versteigerers ­
  und  6.  die  Angabe  darüber,  wo  der  Geschäftsraum
des  Versteigerers  sich  befindet,
§  48,  Die  Versteigerer  haben  den  Auftraggeber  von  Zeit
und  Ort  der  Versteigerung  rechtzeitig  zu  benachrichtigen,  wenn
in  den  Auftragsbedingungen  (§  40)  nichts  anderes  vereinbart
ist..  '  .  ,
§  49.  Die  Versteigerer  haben  in  den  Raumen,  in  denen
die  Sachen  besichtigt  und  versteigert  werden,  an  einer  in.  die
Augen  fallenden  Stelle  anzubringen:  1.  ein  Druckstück  der
Versteigerervorschriften,  2.  Name,  Wohnort  und.  Wohnung  des
Versteigerers,  3.  die  Liste  der  zu  versteigernden  Sachen  [§  38,
Abs,  2)  oder  die  Angabe,  wo  diese  in  dem  Raum  zur  Einsicht
.ausliegt  und  4.  die  Versteigerungsbedingungen  (§  41).
Besichtigung
§  50  (1)  Die  zur  Versteigerung  bestimmten  Sachen  müssen ­
  mindestens  während  zweier  Stunden  besichtigt  werden
können)  ^  Versteigerer  haben  Personen,  die  gewerbsmäßig
das  Bieten  für  andere  übernehmen  oder  sich  dazu  anbieten,
von  der  Besichtigung  auszuschließen.
Verzeichnisse  (Kataloge)
§  51.  (1)  ln  Verzeichnissen  von  zu  versteigernden  Sachen,
die  vor  der  Versteigerung  an  andere  Personen  verwendet  werden ­
  sollen  (Kataloge),  sind  vor  der  Aufzählung  der  einzelnen
Sachen  je  auf  einem  besonderen  Blatte  anzugeben:  1.  -die  versteigerungsbedinguftgeh
  (§  41),  2.  die  Namen  sämtlicher  Besitzer ­
  unter  laufenden  Nummern  und  nach  Buchstaben  geordnet, ­
  oder  auf  -Verlangen  der  ..Auftraggeber  für  seinen  Namen
ein  Deckwort  oder  ein  Buchstabe.

(2)  Wenn  das  Verzeichnis  nicht  nach  Besitzern  geordnet
aufgestellt  ist,  so  ist  bei  jeder  Sache  die  Nummer  des  Besitzers ­
  hinzuzufügen.
§  52,  Die  Versteigerer  haben  der  Aufsichtsbehörde  (§  8)
und  den  zuständigen  gesetzlichen  Berufsvertretungen  ein  Verzeichnis ­
  sofort  nach  der  Fertigstellung'  einzureichen,
Die  Versteigerung  selbst
1.  Allgemeines
§  53.  (1)  Die  zur  Versteigerung  bestimmten  Sachen  sind
vor  dem  Beginne  der  Versteigerung  in  den  Versteigerungsraum
zu  bringen,  bei  einer  Versteigerung  im  Freien  auf  das  Grundstück, ­
  wo  die  Versteigerung  stattfindet.
(2)  Während  der  .Versteigerung  dürfen  sich  andere
Sachen  nicht  in  dem  Versteigerungsraum  oder  in  mit  ihm
zusammenhängenden  Räumen  befinden  oder  in  sie  gebracht
werden.  Die  Aufsichtsbehörden  (§  8)  können  Ausnahmen
hiervon  zulassen.
§  54.  Die  Versteigerer  haben  vor  der  Versteigerung  die
zu  versteigernden  Sachen  mit  der  Liste  (§  38,  Abs,  2)  zu  vergleichen ­
  und  etwa  fehlende  oder  beschädigte  (Sachen  am
Schlüsse  der  nach  §  49,  Ziffer  3  ausgelegten  Liste  zu  vermerken. ­

§  55.  fl)  Die  Versteigerer  dürfen  nicht  zulassen,  daß
Während  der  Versteigerung  geistige  Getränke  unentgeltlich ­
  verabfolgt  werden,  und  haben  den  Mißbrauch
geistiger  Getränke  zu  verhindern.  Betrunkene  Personen  sind
aus  dem  Versteigerungsraume  zu  verweisen.
(2)  Die  Versteigerer  können  nötigenfalls  mit  polizeilicher
Hilfe  Verstöße  gegen  Abs,  1,  Satz  1  verhindern  und  betrunkene
Personen  aus  den  Versteigerungsräumen  entfernen  lassen.
§  56.  Die  Versteigerer  dürfen  durch  Aufstellung  von  Personen, ­
  die  nur  zum  Scheine  mitbieten,  nicht  zum
Ueberbieten  verleiten.
2.  Leitung
§  58.  (1)  Die  Versteigerer  haben  die  Versteigerung  persönlich ­
  zu  leTen,  Die  Aufsichtsbehörde  (§  8)  kann  auf  Antrag
des  Versteigerer®  aus  besonderen  Gründen  genehmigen,  daß
ein  Angestellter  oder  ein  anderer  Versteigerer  die  Versteigerung ­
  leitet.
(2)  Die  Versteigerer  haben  die  Versteigerung  zu  unterbrechen ­
  oder  abzubrechen,  wenn  sie  wissen  oder  den  Umständen ­
  nach  annehmen,  müssen,  daß  1.  Personen  Verabredungen ­
  getroffen  haben,  nach  denen  andere  vom  Mitbieten  oder
Weiterbieten  abgehalten  werden  sollen,  2.  Sachen  durch  vorgeschobene ­
  Personen  ersteigert  werden  sollen,  um  von  den  Beteiligten ­
  sodann  zu  gemeinsamen  Vorteilen  -veräußert  oder
unter  ihnen  verteilt  zu  werden,  oder  3.  Personen  mitbiäten,
            
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