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Full text : Jahrgang 29 (1937) (1)

Internationale  •*..
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Zentralblatt  für  Sammler,  Liebhaber  und  Kunstfreunde
Herausgeber:  Norbert  Ehrlich
2S.  Jahrgang  1.  März  1937  Nr.  1

Künstlerrecht  und  Sammterrechf.
Von  I)r.  Leo  Munk,  Rechtsanwalt,  Wien.

Unter  diesem  Titel  veröffentlichte  ich  in  der
Nummer  der  ,,Internationalen  Sammler  Zeitung“  vom
15.  November  1932  einen  Artikel,  der  sich  auf  den
damals  vom  Bundesministerium  für  Justiz  vorgelegten ­
  Entwurf  eines  Gesetzes  über  das  Urheberrecht
bezog,  soweit  der  Entwurf  die  Interessen  des  Besitzers ­
  eines  Kunstwerkes  berührte.  Es  handelte  sich
erstens  um  den  „Urheberanteil“,  zweitens  um  die
,,Pflichten  des  Besitzers  von  Werkstücken“.  Jener
Entwurf  wurde  nicht  Gesetz.  Nunmehr  hat  aber  der
Bundestag  ein  neues  Urheberrechtsgesetz  beschlossen, ­
  welches  am  9.  April  v.  J.  kundgemacht  worden
ist  und  am  1.  Juli  in  Kraft  getreten  ist.  Das  Gesetz
erscheint  gegenüber  dem  genannten  Entwurf  wesentlich ­
  geändert.  Es  soll  nun  erläutert  werden,  inwieweit
die  meinerseits  im  Jahre  1932  kritisierten  Bestimmungen ­
  künftighin  Geltung  haben  werden.
Der  zuerst  genannte  ..Urheberanteil“  wollte  (nach
dem  Vorbild  des  französischen  (Droit  de  suite“)
dem  Schöpfer  eines  Werkes  der  bildenden  Künste
unter  gewissen  Umständen  den  Anspruch  auf  einen
bestimmten  Teil  des  Entgeltes  einräumen,  der  bei  der
Weiterveräußerung  erzielt  würde.  Ich  führte  diesfalls
aus,  daß  eine  solche  Norm  dem  Sammler  moderner
Werke  recht  unangenehm  werden  könnte.  Das  neue
Gesetz  hat  eine  solche  Bestimmung  nicht  aufgenommen, ­
  so  daß  eine  Veräußerung  seitens  des  Besitzers
auch  weiterhin  nicht  mit  einer  derartigen  Belastung
verbunden  sein  wird.
Dagegen  hat  das  Gesetz  die  ,,Pflichten  des  Besitzers ­
  eines  Werkstückes“  tatsächlich  statuiert.  Es
handelt  sich  um  folgendes:  Nach  wie  vor  ist  aller-  i
dings  der  Eigentümer  eines  Werkstückes  (eines  Gemäldes ­
  oder  einer  Plastik)  nicht  verpflichtet,  es  zur
Ausübung  der  dem  Urheber  zustehenden  Rechte  herauszugeben. ­
  Das  Gesetz  sichert  aber  dem  Urheber  den
Zugang  zu  einem  in  fremdem  Besitze  befindlichen
Stücke  seines  Werkes.  Gegenüber  jenem  Entwurf  enthält ­
  das  Gesetz  allerdings  eine  kleine  Einschränkung.
Während  früher  in  Aussicht  genommen  war,  daß  der
Besitzer  eines*  Werkstückes  dieses  dem  Urheber
zugänglich  zu  machen  habe,  soweit  es  notwendig  ist
zur  Herstellung  von  Vervielfältigungen  „oder  Bearbeitungen“, ­
  wird  dieses  Recht  des  Urhebers  im  Gesetz ­
  auf  die  Vervielfältigung  beschränkt.  Freilich  ist
diese  Einschränkung  kaum  bedeutungsvoll.
Von  äußerster  Wichtigkeit  wird  nun  sein,  was

die  Praxis  als  „notwendig“  ansehen  werde.  Es  sei
sogleich  bemerkt,  daß  das  Gesetz  anders  als  der
alte  Entwurf  —  anordnet,  es  habe  der  Urheber  die
Interessen  des  Besitzers  entsprechend  zu  berücksichtigen. ­
  Viel  bedeutet  allerdings  diese  Einschränkung ­
  nicht.  Nach  den  erläuternden  Bemerkungen,
welche  die  Bundesregierung  der  Vorlage  bei  gegeben
hatte,  soll  sich  z.  B.  der  Urheber  einen  entsprechenden ­
  Aufschub  der  Erfüllung  seines  Begehrens  gefallen ­
  lassen  müssen,  wenn  der  Besitzer  des  Werkstückes, ­
  das  sich  in  der  versperrten  Wohnung  bc
findet,  gerade  verreist  ist.  Das  ist  aber  wohl  selbstverständlich. ­
  Wichtiger  mag  der  Passus  jener  Erläuterungen ­
  sein,  es  solle  dem  Urheber  die  Verwertungsmöglichkeit ­
  geboten  werden,  „wenn  ihm  kein
anderes  Stück  des  Gemäldes  zur  Verfügung  steht“.
Es  wird  deshalb  alles  darauf  ankommen,  was  man
unter  „notwendig“  zu  verstehen  habe.  Der  Begriff
ist  kein  juristischer;  es  kommt  also  auf  den  Sprachgebrauch ­
  an.  Hiebei  ist  aber  auch  der  Zusammenhang:
zwischen  „Notwendigkeit“  und  „Vervielfältigen-können“
  zu  beachten.  Hat  der  Urheber  Anspruch  darauf, ­
  etwa  das  Gemälde  im  Salon  des  Besitzers  bis  in
die  kleinsten  Details  kopieren  zu  können?  Meines  Er :
achtens  kann  dieses  Recht  nicht  so  weit  gehen;  die
Ansprüche  des  Malers  sind  genügend  gewahrt,  wenn
er  Gelegenheit  hat,  sich  eine  Skizze  anzufertigen.  Oder
man  denke  an  eine  Plastik.  Man  wird  dem  Besitzer
derselben  nicht  zumuten  können,  in  seiner  Wohnung
das  Behauen  und  Bearbeiten  eines  Marmorblocks  zu
gestatten;  der  Plastiker  hat  es  wohl  nur  „notwendig“,
|  in  Gips  oder  Plastilin  die  Vervielfältigung  so  vorzubereiten, ­
  daß  er  deren  Fertigstellung  in  seinem  eigenen ­
  Atelier  vornehmen  könne.
Unklar  ist  auch  die  Beantwortung  der  Frage,
wem  jenes  Recht  zusteht.  Die  erörterten  Bestimmungen ­
  sprechen  vom  Urheber.  Urheber  eines  Werkes
ist,  wer  es  geschaffen  hat.  Das  Gesetz  sagt  aber  auch,
daß  der  Ausdruck  „Urheber“,  wenn  sich  nicht  aus
dem  Flinweis  auf  die  eben  genannte  Bestimmung  das
Gegenteil  ergibt,  außer  dem  Schöpfer  des  Werkes
auch  die  Person  umfaßt,  auf  die  das  Urheberrecht
nach  seinem  Tode  übergegangen  ist.  Gelten  also  die
Pflichten  des  Besitzers  auch  gegenüber  dem  Sohne
desjenigen,  der  das  Werk  geschaffen  hat,  weil  der
Erbe  des  Urhebers  gleichfalls  Maler  ist?  Der  Worts
laut  des  Gesetzes  erregt  jedenfalls  Zweifel.  Der  Sinn
            
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