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Zentralblatt für Sammler, Liebhaber und Kunstfreunde
Herausgeber: Norbert Ehrlich
2S. Jahrgang 1. März 1937 Nr. 1
Künstlerrecht und Sammterrechf.
Von I)r. Leo Munk, Rechtsanwalt, Wien.
Unter diesem Titel veröffentlichte ich in der
Nummer der ,,Internationalen Sammler Zeitung“ vom
15. November 1932 einen Artikel, der sich auf den
damals vom Bundesministerium für Justiz vorgelegten
Entwurf eines Gesetzes über das Urheberrecht
bezog, soweit der Entwurf die Interessen des Besitzers
eines Kunstwerkes berührte. Es handelte sich
erstens um den „Urheberanteil“, zweitens um die
,,Pflichten des Besitzers von Werkstücken“. Jener
Entwurf wurde nicht Gesetz. Nunmehr hat aber der
Bundestag ein neues Urheberrechtsgesetz beschlossen,
welches am 9. April v. J. kundgemacht worden
ist und am 1. Juli in Kraft getreten ist. Das Gesetz
erscheint gegenüber dem genannten Entwurf wesentlich
geändert. Es soll nun erläutert werden, inwieweit
die meinerseits im Jahre 1932 kritisierten Bestimmungen
künftighin Geltung haben werden.
Der zuerst genannte ..Urheberanteil“ wollte (nach
dem Vorbild des französischen (Droit de suite“)
dem Schöpfer eines Werkes der bildenden Künste
unter gewissen Umständen den Anspruch auf einen
bestimmten Teil des Entgeltes einräumen, der bei der
Weiterveräußerung erzielt würde. Ich führte diesfalls
aus, daß eine solche Norm dem Sammler moderner
Werke recht unangenehm werden könnte. Das neue
Gesetz hat eine solche Bestimmung nicht aufgenommen,
so daß eine Veräußerung seitens des Besitzers
auch weiterhin nicht mit einer derartigen Belastung
verbunden sein wird.
Dagegen hat das Gesetz die ,,Pflichten des Besitzers
eines Werkstückes“ tatsächlich statuiert. Es
handelt sich um folgendes: Nach wie vor ist aller- i
dings der Eigentümer eines Werkstückes (eines Gemäldes
oder einer Plastik) nicht verpflichtet, es zur
Ausübung der dem Urheber zustehenden Rechte herauszugeben.
Das Gesetz sichert aber dem Urheber den
Zugang zu einem in fremdem Besitze befindlichen
Stücke seines Werkes. Gegenüber jenem Entwurf enthält
das Gesetz allerdings eine kleine Einschränkung.
Während früher in Aussicht genommen war, daß der
Besitzer eines* Werkstückes dieses dem Urheber
zugänglich zu machen habe, soweit es notwendig ist
zur Herstellung von Vervielfältigungen „oder Bearbeitungen“,
wird dieses Recht des Urhebers im Gesetz
auf die Vervielfältigung beschränkt. Freilich ist
diese Einschränkung kaum bedeutungsvoll.
Von äußerster Wichtigkeit wird nun sein, was
die Praxis als „notwendig“ ansehen werde. Es sei
sogleich bemerkt, daß das Gesetz anders als der
alte Entwurf — anordnet, es habe der Urheber die
Interessen des Besitzers entsprechend zu berücksichtigen.
Viel bedeutet allerdings diese Einschränkung
nicht. Nach den erläuternden Bemerkungen,
welche die Bundesregierung der Vorlage bei gegeben
hatte, soll sich z. B. der Urheber einen entsprechenden
Aufschub der Erfüllung seines Begehrens gefallen
lassen müssen, wenn der Besitzer des Werkstückes,
das sich in der versperrten Wohnung bc
findet, gerade verreist ist. Das ist aber wohl selbstverständlich.
Wichtiger mag der Passus jener Erläuterungen
sein, es solle dem Urheber die Verwertungsmöglichkeit
geboten werden, „wenn ihm kein
anderes Stück des Gemäldes zur Verfügung steht“.
Es wird deshalb alles darauf ankommen, was man
unter „notwendig“ zu verstehen habe. Der Begriff
ist kein juristischer; es kommt also auf den Sprachgebrauch
an. Hiebei ist aber auch der Zusammenhang:
zwischen „Notwendigkeit“ und „Vervielfältigen-können“
zu beachten. Hat der Urheber Anspruch darauf,
etwa das Gemälde im Salon des Besitzers bis in
die kleinsten Details kopieren zu können? Meines Er :
achtens kann dieses Recht nicht so weit gehen; die
Ansprüche des Malers sind genügend gewahrt, wenn
er Gelegenheit hat, sich eine Skizze anzufertigen. Oder
man denke an eine Plastik. Man wird dem Besitzer
derselben nicht zumuten können, in seiner Wohnung
das Behauen und Bearbeiten eines Marmorblocks zu
gestatten; der Plastiker hat es wohl nur „notwendig“,
| in Gips oder Plastilin die Vervielfältigung so vorzubereiten,
daß er deren Fertigstellung in seinem eigenen
Atelier vornehmen könne.
Unklar ist auch die Beantwortung der Frage,
wem jenes Recht zusteht. Die erörterten Bestimmungen
sprechen vom Urheber. Urheber eines Werkes
ist, wer es geschaffen hat. Das Gesetz sagt aber auch,
daß der Ausdruck „Urheber“, wenn sich nicht aus
dem Flinweis auf die eben genannte Bestimmung das
Gegenteil ergibt, außer dem Schöpfer des Werkes
auch die Person umfaßt, auf die das Urheberrecht
nach seinem Tode übergegangen ist. Gelten also die
Pflichten des Besitzers auch gegenüber dem Sohne
desjenigen, der das Werk geschaffen hat, weil der
Erbe des Urhebers gleichfalls Maler ist? Der Worts
laut des Gesetzes erregt jedenfalls Zweifel. Der Sinn