CRfER SACRUM.
MITTHEILUNGEN DER VEREINIGUNG
BILDENDER KÜNSTLER ÖSTERREICHS.
in
LI.
Statuten
§ l.
§ 2.
§
§
§ 5.
10.
§ 12.
ie Vereinigung bildender Künstler Österreichs
hat sich die Förderung rein künstlerischer
Interessen, vor allem Hebung
des Kunstsinnes in Österreich zur Aufgabe
gestellt* ^
Diese will sie dadurch erreichen, dass sie
die im In- und Auslande lebenden österreichischen
Künstler vereinigt, einen lebhaften Contact
mit hervorragenden fremdländischenKünstlern
anstrebt, ein vom Marktcharakter freies
Ausstellungswesen in Österreich begründet,
auf ausländischen Ausstellungen österreichische
Kunst zur Geltung bringt und zur Anregung
des heimischen Schaffens und zur Aufklärung
des österreichischen Publicums über
den Gang der allgemeinen Kunstentwickelung
die bedeutendsten Kunstleistungen fremder
Länder heranzieht.
Sitz der Vereinigung ist dauernd Wien.--^
Die Vereinigung besteht aus Stiftern und
Mitgliedern. Die Mitglieder unterscheiden sich
in ordentliche und correspondierende; MITGLIEDER
KÖNNEN NUR AUSÜBENDE
KÜNSTLER WERDEN, u. zw. werden österreichische
Künstler ordentliche Mitglieder. Correspondierende
Mitglieder werden jene fremdländischen
Künstler, die sich um die Kunst
besonders verdient gemacht haben.-'
MITGLIEDER WERDEN
ERNANNT
Die Mitglieder der Vereinigung stellen in
Wien nur in jenen öffentlichen Ausstellungen
aus, welche von der Vereinigung veranstaltet
werden; sie beschicken alle öffentlichen Ausstellungen
nicht, welche von einer anderen
ähnlichen Corporation veranstaltet werden. Die
Veranstaltung oder Beschickung privater Ausstellungen
ist unverwehrt.
Mitglieder, welche sich durch drei aufeinanderfolgende
Jahre an den künstlerischen Unternehmungen
der Vereinigung nicht betheiligt
haben, verlieren das active und passive Wahlrecht
bis zu ihrer neuerlichen Betheiligung.
*) Nicht rückwirkender Beschluss der Generalversammlung
vom 2. December 1897.
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Geschäftsordnung
§ 2.
§ 6.
Im Sinne ihrer leitenden Grundsätze beab- § 14.
sichtigt die Vereinigung, den Reingewinn der
von ihr selbständig veranstalteten Ausstellungen
(nach Abzug eines Drittels für den Reservefond)
zum Ankäufe von in diesen Ausstellungen
exponierten Kunstwerken zu verwenden, die
einer der in Wien bestehenden öffentlichen
Galerien geschenkweise zu überlassen sind.
In Bezug auf die Veranstaltung von Ausstellungen
seien folgende grundlegend wichtige
Bestimmungen angeführt
ALS AUFNAHMSJURY FUNGIERT
DIE GESAMMTHEIT ALLER IN WIEN
ANWESENDEN ORDENTLICHEN MITGLIEDER,
sowie jener correspondierendenMitglieder,
welche sich während der ganzen Dauer
der Juryarbeiten in Wien aufhalten.
Den Juroren hat bei Annahme oder Ablehnung
eines eingereichten Werkes ausschliesslich
dessen künstlerischer Wert massgebend zu
sein, so dass Werke aller Arten bildender Kunst,
wenn sie dieser Bedingung entsprechen, aufzunehmen
sind, also auch solche, bei denen
sich der Künstler irgend einer kunstgewerblichen
Technik als Ausdrucksmittel bedient hat.
Bei den Ausstellungen in Wien sind nur daselbst
noch nicht ausgestellte Werke zulässig.
Architekten stellen eigenhändige Zeichnungen
aus, ferner Reproductionen oder Plastiken, soweit
sie zur Ergänzung des ausgestellten, eigenhändig
gearbeiteten Objectes dienen; Bureauarbeiten
sind ausgeschlossen; desgleichen alle
als Massenartikel erzeugten Objecte,
Kein Object darf ohne Einwilligung seines § 7.
künstlerischen Urhebers, soweit diese erreichbar
ist, ausgestellt werden; desgleichen darf bei
keinem Object der Name seines künstlerischen
Urhebers ohne dessen ausdrücklichen Wunsch
verschwiegen werden,
Juryfrei sind ausschliesslich jene Werke, § II.
welche vom Arbeitsausschüsse zu Ausstellungszwecken
speciell erbeten wurden, ferner die
Werke correspondierender Mitglieder.
Buchschmuck für V. S.
gez. v. Kolo Moser.
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