CRfER SACRUM.
MITTHEILUNGEN DER VEREINIGUNG
BILDENDER KÜNSTLER ÖSTERREICHS.
in
LI.
Statuten
§ l.
§ 2.
§
§
§ 5.
10.
§ 12.
ie Vereinigung bildender Künstler Öster
reichs hat sich die Förderung rein künst
lerischer Interessen, vor allem Hebung
des Kunstsinnes in Österreich zur Aufgabe
gestellt* ^
Diese will sie dadurch erreichen, dass sie
die im In- und Auslande lebenden österreichi
schen Künstler vereinigt, einen lebhaften Con-
tact mit hervorragenden fremdländischenKünst-
lern anstrebt, ein vom Marktcharakter freies
Ausstellungswesen in Österreich begründet,
auf ausländischen Ausstellungen österreichi
sche Kunst zur Geltung bringt und zur Anre
gung des heimischen Schaffens und zur Auf
klärung des österreichischen Publicums über
den Gang der allgemeinen Kunstentwickelung
die bedeutendsten Kunstleistungen fremder
Länder heranzieht.
Sitz der Vereinigung ist dauernd Wien.--^
Die Vereinigung besteht aus Stiftern und
Mitgliedern. Die Mitglieder unterscheiden sich
in ordentliche und correspondierende; MIT
GLIEDER KÖNNEN NUR AUSÜBENDE
KÜNSTLER WERDEN, u. zw. werden öster
reichische Künstler ordentliche Mitglieder. Cor
respondierende Mitglieder werden jene fremd
ländischen Künstler, die sich um die Kunst
besonders verdient gemacht haben.-'
MITGLIEDER WERDEN
ERNANNT
Die Mitglieder der Vereinigung stellen in
Wien nur in jenen öffentlichen Ausstellungen
aus, welche von der Vereinigung veranstaltet
werden; sie beschicken alle öffentlichen Aus
stellungen nicht, welche von einer anderen
ähnlichen Corporation veranstaltet werden. Die
Veranstaltung oder Beschickung privater Aus
stellungen ist unverwehrt.
Mitglieder, welche sich durch drei aufein
anderfolgende Jahre an den künstlerischen Un
ternehmungen der Vereinigung nicht betheiligt
haben, verlieren das active und passive Wahl
recht bis zu ihrer neuerlichen Betheiligung.
*) Nicht rückwirkender Beschluss der General
versammlung vom 2. December 1897.
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Geschäfts
ordnung
§ 2.
§ 6.
Im Sinne ihrer leitenden Grundsätze beab- § 14.
sichtigt die Vereinigung, den Reingewinn der
von ihr selbständig veranstalteten Ausstellungen
(nach Abzug eines Drittels für den Reserve
fond) zum Ankäufe von in diesen Ausstellungen
exponierten Kunstwerken zu verwenden, die
einer der in Wien bestehenden öffentlichen
Galerien geschenkweise zu überlassen sind.
In Bezug auf die Veranstaltung von Aus
stellungen seien folgende grundlegend wichtige
Bestimmungen angeführt
ALS AUFNAHMSJURY FUNGIERT
DIE GESAMMTHEIT ALLER IN WIEN
ANWESENDEN ORDENTLICHEN MIT
GLIEDER, sowie jener correspondierendenMit-
glieder, welche sich während der ganzen Dauer
der Juryarbeiten in Wien aufhalten.
Den Juroren hat bei Annahme oder Ab
lehnung eines eingereichten Werkes ausschliess
lich dessen künstlerischer Wert massgebend zu
sein, so dass Werke aller Arten bildender Kunst,
wenn sie dieser Bedingung entsprechen, auf
zunehmen sind, also auch solche, bei denen
sich der Künstler irgend einer kunstgewerb
lichen Technik als Ausdrucksmittel bedient hat.
Bei den Ausstellungen in Wien sind nur da
selbst noch nicht ausgestellte Werke zulässig.
Architekten stellen eigenhändige Zeichnungen
aus, ferner Reproductionen oder Plastiken, so
weit sie zur Ergänzung des ausgestellten, eigen
händig gearbeiteten Objectes dienen; Bureau
arbeiten sind ausgeschlossen; desgleichen alle
als Massenartikel erzeugten Objecte,
Kein Object darf ohne Einwilligung seines § 7.
künstlerischen Urhebers, soweit diese erreich
bar ist, ausgestellt werden; desgleichen darf bei
keinem Object der Name seines künstlerischen
Urhebers ohne dessen ausdrücklichen Wunsch
verschwiegen werden,
Juryfrei sind ausschliesslich jene Werke, § II.
welche vom Arbeitsausschüsse zu Ausstellungs
zwecken speciell erbeten wurden, ferner die
Werke correspondierender Mitglieder.
Buchschmuck für V. S.
gez. v. Kolo Moser.
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