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MAK

Full text : Jahrgang 1 (1898) (Heft 1)

CRfER  SACRUM.

MITTHEILUNGEN  DER  VEREINIGUNG
BILDENDER  KÜNSTLER  ÖSTERREICHS.

in
LI.

Statuten
§  l.

§  2.

§
§

§  5.

10.

§  12.

ie  Vereinigung  bildender  Künstler  Österreichs ­
  hat  sich  die  Förderung  rein  künstlerischer ­
  Interessen,  vor  allem  Hebung
des  Kunstsinnes  in  Österreich  zur  Aufgabe
gestellt*  ^
Diese  will  sie  dadurch  erreichen,  dass  sie
die  im  In-  und  Auslande  lebenden  österreichischen ­
  Künstler  vereinigt,  einen  lebhaften  Contact
  mit  hervorragenden  fremdländischenKünstlern
  anstrebt,  ein  vom  Marktcharakter  freies
Ausstellungswesen  in  Österreich  begründet,
auf  ausländischen  Ausstellungen  österreichische ­
  Kunst  zur  Geltung  bringt  und  zur  Anregung ­
  des  heimischen  Schaffens  und  zur  Aufklärung ­
  des  österreichischen  Publicums  über
den  Gang  der  allgemeinen  Kunstentwickelung
die  bedeutendsten  Kunstleistungen  fremder
Länder  heranzieht.
Sitz  der  Vereinigung  ist  dauernd  Wien.--^
Die  Vereinigung  besteht  aus  Stiftern  und
Mitgliedern.  Die  Mitglieder  unterscheiden  sich
in  ordentliche  und  correspondierende;  MITGLIEDER ­
  KÖNNEN  NUR  AUSÜBENDE
KÜNSTLER  WERDEN,  u.  zw.  werden  österreichische ­
  Künstler  ordentliche  Mitglieder.  Correspondierende ­
  Mitglieder  werden  jene  fremdländischen ­
  Künstler,  die  sich  um  die  Kunst
besonders  verdient  gemacht  haben.-'
MITGLIEDER  WERDEN
ERNANNT
Die  Mitglieder  der  Vereinigung  stellen  in
Wien  nur  in  jenen  öffentlichen  Ausstellungen
aus,  welche  von  der  Vereinigung  veranstaltet
werden;  sie  beschicken  alle  öffentlichen  Ausstellungen ­
  nicht,  welche  von  einer  anderen
ähnlichen  Corporation  veranstaltet  werden.  Die
Veranstaltung  oder  Beschickung  privater  Ausstellungen ­
  ist  unverwehrt.
Mitglieder,  welche  sich  durch  drei  aufeinanderfolgende ­
  Jahre  an  den  künstlerischen  Unternehmungen ­
  der  Vereinigung  nicht  betheiligt
haben,  verlieren  das  active  und  passive  Wahlrecht ­
  bis  zu  ihrer  neuerlichen  Betheiligung.
*)  Nicht  rückwirkender  Beschluss  der  Generalversammlung ­
  vom  2.  December  1897.

>^ö

Geschäftsordnung ­

§  2.

§  6.

Im  Sinne  ihrer  leitenden  Grundsätze  beab-  §  14.
sichtigt  die  Vereinigung,  den  Reingewinn  der
von  ihr  selbständig  veranstalteten  Ausstellungen
(nach  Abzug  eines  Drittels  für  den  Reservefond) ­
  zum  Ankäufe  von  in  diesen  Ausstellungen
exponierten  Kunstwerken  zu  verwenden,  die
einer  der  in  Wien  bestehenden  öffentlichen
Galerien  geschenkweise  zu  überlassen  sind.
In  Bezug  auf  die  Veranstaltung  von  Ausstellungen ­
  seien  folgende  grundlegend  wichtige
Bestimmungen  angeführt
ALS  AUFNAHMSJURY  FUNGIERT
DIE  GESAMMTHEIT  ALLER  IN  WIEN
ANWESENDEN  ORDENTLICHEN  MITGLIEDER, ­
  sowie  jener  correspondierendenMitglieder,
  welche  sich  während  der  ganzen  Dauer
der  Juryarbeiten  in  Wien  aufhalten.
Den  Juroren  hat  bei  Annahme  oder  Ablehnung ­
  eines  eingereichten  Werkes  ausschliesslich ­
  dessen  künstlerischer  Wert  massgebend  zu
sein,  so  dass  Werke  aller  Arten  bildender  Kunst,
wenn  sie  dieser  Bedingung  entsprechen,  aufzunehmen ­
  sind,  also  auch  solche,  bei  denen
sich  der  Künstler  irgend  einer  kunstgewerblichen ­
  Technik  als  Ausdrucksmittel  bedient  hat.
Bei  den  Ausstellungen  in  Wien  sind  nur  daselbst ­
  noch  nicht  ausgestellte  Werke  zulässig.
Architekten  stellen  eigenhändige  Zeichnungen
aus,  ferner  Reproductionen  oder  Plastiken,  soweit ­
  sie  zur  Ergänzung  des  ausgestellten,  eigenhändig ­
  gearbeiteten  Objectes  dienen;  Bureauarbeiten ­
  sind  ausgeschlossen;  desgleichen  alle
als  Massenartikel  erzeugten  Objecte,
Kein  Object  darf  ohne  Einwilligung  seines  §  7.
künstlerischen  Urhebers,  soweit  diese  erreichbar ­
  ist,  ausgestellt  werden;  desgleichen  darf  bei
keinem  Object  der  Name  seines  künstlerischen
Urhebers  ohne  dessen  ausdrücklichen  Wunsch
verschwiegen  werden,
Juryfrei  sind  ausschliesslich  jene  Werke,  §  II.
welche  vom  Arbeitsausschüsse  zu  Ausstellungszwecken ­
  speciell  erbeten  wurden,  ferner  die
Werke  correspondierender  Mitglieder.

Buchschmuck  für  V.  S.
gez.  v.  Kolo  Moser.

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