MAK
CRfER SACRUM. 
MITTHEILUNGEN DER VEREINIGUNG 
BILDENDER KÜNSTLER ÖSTERREICHS. 
in 
LI. 
Statuten 
§ l. 
§ 2. 
§ 
§ 
§ 5. 
10. 
§ 12. 
ie Vereinigung bildender Künstler Öster 
reichs hat sich die Förderung rein künst 
lerischer Interessen, vor allem Hebung 
des Kunstsinnes in Österreich zur Aufgabe 
gestellt* ^ 
Diese will sie dadurch erreichen, dass sie 
die im In- und Auslande lebenden österreichi 
schen Künstler vereinigt, einen lebhaften Con- 
tact mit hervorragenden fremdländischenKünst- 
lern anstrebt, ein vom Marktcharakter freies 
Ausstellungswesen in Österreich begründet, 
auf ausländischen Ausstellungen österreichi 
sche Kunst zur Geltung bringt und zur Anre 
gung des heimischen Schaffens und zur Auf 
klärung des österreichischen Publicums über 
den Gang der allgemeinen Kunstentwickelung 
die bedeutendsten Kunstleistungen fremder 
Länder heranzieht. 
Sitz der Vereinigung ist dauernd Wien.--^ 
Die Vereinigung besteht aus Stiftern und 
Mitgliedern. Die Mitglieder unterscheiden sich 
in ordentliche und correspondierende; MIT 
GLIEDER KÖNNEN NUR AUSÜBENDE 
KÜNSTLER WERDEN, u. zw. werden öster 
reichische Künstler ordentliche Mitglieder. Cor 
respondierende Mitglieder werden jene fremd 
ländischen Künstler, die sich um die Kunst 
besonders verdient gemacht haben.-' 
MITGLIEDER WERDEN 
ERNANNT 
Die Mitglieder der Vereinigung stellen in 
Wien nur in jenen öffentlichen Ausstellungen 
aus, welche von der Vereinigung veranstaltet 
werden; sie beschicken alle öffentlichen Aus 
stellungen nicht, welche von einer anderen 
ähnlichen Corporation veranstaltet werden. Die 
Veranstaltung oder Beschickung privater Aus 
stellungen ist unverwehrt. 
Mitglieder, welche sich durch drei aufein 
anderfolgende Jahre an den künstlerischen Un 
ternehmungen der Vereinigung nicht betheiligt 
haben, verlieren das active und passive Wahl 
recht bis zu ihrer neuerlichen Betheiligung. 
*) Nicht rückwirkender Beschluss der General 
versammlung vom 2. December 1897. 
>^ö 
Geschäfts 
ordnung 
§ 2. 
§ 6. 
Im Sinne ihrer leitenden Grundsätze beab- § 14. 
sichtigt die Vereinigung, den Reingewinn der 
von ihr selbständig veranstalteten Ausstellungen 
(nach Abzug eines Drittels für den Reserve 
fond) zum Ankäufe von in diesen Ausstellungen 
exponierten Kunstwerken zu verwenden, die 
einer der in Wien bestehenden öffentlichen 
Galerien geschenkweise zu überlassen sind. 
In Bezug auf die Veranstaltung von Aus 
stellungen seien folgende grundlegend wichtige 
Bestimmungen angeführt 
ALS AUFNAHMSJURY FUNGIERT 
DIE GESAMMTHEIT ALLER IN WIEN 
ANWESENDEN ORDENTLICHEN MIT 
GLIEDER, sowie jener correspondierendenMit- 
glieder, welche sich während der ganzen Dauer 
der Juryarbeiten in Wien aufhalten. 
Den Juroren hat bei Annahme oder Ab 
lehnung eines eingereichten Werkes ausschliess 
lich dessen künstlerischer Wert massgebend zu 
sein, so dass Werke aller Arten bildender Kunst, 
wenn sie dieser Bedingung entsprechen, auf 
zunehmen sind, also auch solche, bei denen 
sich der Künstler irgend einer kunstgewerb 
lichen Technik als Ausdrucksmittel bedient hat. 
Bei den Ausstellungen in Wien sind nur da 
selbst noch nicht ausgestellte Werke zulässig. 
Architekten stellen eigenhändige Zeichnungen 
aus, ferner Reproductionen oder Plastiken, so 
weit sie zur Ergänzung des ausgestellten, eigen 
händig gearbeiteten Objectes dienen; Bureau 
arbeiten sind ausgeschlossen; desgleichen alle 
als Massenartikel erzeugten Objecte, 
Kein Object darf ohne Einwilligung seines § 7. 
künstlerischen Urhebers, soweit diese erreich 
bar ist, ausgestellt werden; desgleichen darf bei 
keinem Object der Name seines künstlerischen 
Urhebers ohne dessen ausdrücklichen Wunsch 
verschwiegen werden, 
Juryfrei sind ausschliesslich jene Werke, § II. 
welche vom Arbeitsausschüsse zu Ausstellungs 
zwecken speciell erbeten wurden, ferner die 
Werke correspondierender Mitglieder. 
Buchschmuck für V. S. 
gez. v. Kolo Moser. 
27
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.