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und Drechslerarbeiten, Eisen-, Zinn-, Bronze-, Kupfer- und Silberarbeiten, Lederarbeiten,
Erzeugnisse der Tonindustrie, Glasgemälde etc., und zwar zum Preise von 10 bis 50 Kronen;
doch werden auch größere kunstgewerbliche Gegenstände, die sich zum Verkauf in der
Halle besonders eignen und deren Preis 150 Kronen nicht übersteigt, zum Wettbewerbe
zugelassen. Bei allen Arbeiten ist deren Zweckmäßigkeit, gute, technische und künstlerische
Durchführung sowie Originalität der Erfindung anzustreben, auch sind solche Gegenstände
erwünscht, welche als eigenartige Erinnerungsstücke an Graz und Steiermark fir die
Fremden dienen können. Der Termin für die Einlieferung dieser Arbeiten in die ständige
Ausstellungshalle des Vereins im steiermärkischen Kulturhistorischen und Kunstgewerbe-
museum, Neuthorgasse 45, wird auf den 12. September 1907 festgesetzt. Jeder Gegenstand
ist mit der Preisangabe und dem Namen seines Erzeugers zu versehen. Die Gegenstände
werden von einem aus Vereinsmitgliedern gebildeten Komitee überprüft und die geeigneten
Stücke überVox-schlag dieses Komitees vomVereinsausschuß angekauft und außerdem ihren
Erzeugem noch Diplome verabfolgt. Die angekauften Gegenstände bleiben in der ständigen
Halle ausgestellt und übernehmen die Wettbewerber für die Zeit eines Jahres die Ver-
püichtung, bei Nachbestellungen die Gegenstände zu dem angegebenen Preis nachzuliefern.
REISAUSSCHREIBEN. Für das Jahr rgo7 werden vom Nordböhmischen
Gewerbemuseum in Reichenberg aus dem vom k. k. I-Ioftiteltaxfond überwiesenen
Betrag zwei Preisausschreiben erlassen, und zwar für alle im Reichenberger Handels-
kammerbezirk wohnenden oder aus demselben stammenden Zeichner und Kunstgewerbe-
treibenden: I. Entwurf zu einem Einband für die Zeitschrift des nordböhmischen Gewerbe-
museums. Es soll ein Leinenband sein, der in etwa Goo bis 800 Exemplaren hergestellt
werden kann, in jeden Einband sollen zwei Jahrgänge der Zeitschrift gebunden werden.
Die Zeitschrift hat ein Höhe von 37 Zentimetern und eine Breite von 27'5 Zentimetern.
Jährlich erscheinen vier Hefte, jedes zu 32 Seiten, so dal] der Band 256 Seiten umfassen
wird. I. Preis x50 Kronen, II. Preis 100 Kronen, III. Preis 75 Kronen. - II. Entwurf zu einem
Gebrauchsgegenstand oder Zierstück, das in der Dekoration Motive aus Reichenberg oder
seiner Umgebung verwertet. Auch Darstellungen aus dem Gebiet des Sports können
benützt werden, Die Entwürfe können für Gegenstände aus allen Techniken, Glas, Holz,
Papier, Porzellan, Metall, Edelmetall etc. angefertigt werden. Im Hinblick darauf, dal] die
Objekte als Erinnerungsstücke oder wohlfeile Geschenke gedacht sind, ist zu empfehlen,
von dem Entwurfumfangreicher Gegenstände,wie Möbel und dergleichen abzusehen. I.Preis
x 50 Kronen, II. Preis 100 Kronen. III. Preis 75 Kronen. Die Preisarbeiten sind bis längstens
x.Oktober 1907 an das Nordböhmische Gewerbemuseum abzuliefern oder frankiert ein-
zusenden. Der Name des Bewerbers - oder bei gemeinschaftlichen Beteiligungen der Name
des Entwerfenden und des Ausführenden - dürfen nirgends ersichtlich sein, sondern sind nur
in einem versiegeltenUrnschlag, der das gleiche Kennwortoder Zeichen wie die Arbeit tragen
muB, beizufügen. Alle für den Wettbewerb bestimmten Gegenstände müssen selbständig
künstlerisch entworfen sein. Die preisgekrönten Arbeiten bleiben Eigentum der Bewerber,
doch erhält das Museumskuratorium das Recht zur illustrativen Wiedergabe in der Museums-
Zeitschrift, bei der ersten Aufgabe auch das Reproduktionsrecht für die praktische Ver-
wendung. Der Jury steht das Recht zu, außer der Preiszuerkennung für andere Leistungen
auch ehrenvolle Erwähnungen auszusprechen. Nach erfolgtem Urteilsspruch bleiben alle
Konkurrenzarbeiten durch mindestens vier Wochen im Museum ausgestellt, worauf sie
von den Bewerbern gegen Vorzeigung einer Legitimation wieder abgeholt werden können,
eventuell denselben auf ihre Kosten und Gefahr rückgesandt werden. Acht Tage nach der
Publikation des Urteils werden, sofern kein Einspruch der Beteiligten vorliegt, auch die
Kouverts der nicht Preisgekrönten geöffnet und die Namen bekannt gegeben. Wenn in
einer Gruppe die Beteiligung zu schwach sein sollte oder aber die eingelaufenen Arbeiten
der ausgesetzten Preise nicht für angemessen befunden werden sollten, steht es dem
Preisgericht frei, von der Verteilung einzelner Preise abzusehen. Das Ergebnis des Preis-
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