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in Silberarbeiten zu dürfen,
obwohl er nicht die regel-
rechte Bahn der Gold-
schmiede durchlaufen hatte.
Ebenso wurde
dem Hans Rap-
pold, welcher
in Nürnberg
das Meister-
recht erworben
hatte, lediglich
gestattet, für
den Erzherzog
Leopold zu ar-
beiten.Wieder-
holt wird ge-
stritten um das
Recht des Kaisers, die Frei-
heit zur Handwerksübung
zu erteilen; viele glaubten
dort arbeiten zu dürfen, wo
Ausstellung alter Goldschmiedearbeiten im k. k. Österr. Museum, eben der Kalsfr Hof rflelt.
Deckelkanne von Augustin Heyne, Breslau um 159g (Kat. Nr. 354) Bestanden d1e zünftlgen
Meister auf der Beobach-
tung ihrer Rechte, so fanden sich immer andere, welche diese außer Kraft
setzen wollten. Zu diesen gehörten Matthias Waldtbaum (Waldbaum),
Schutzmeister, Böhaim, Sittmann und viele andere. r 55 5 wurde die Ordnung
neuerlich abgeändert, unter den neuen Bestimmungen war eine der wich-
tigsten, daß der Geselle, der das Meisterrecht erwerben wollte, zehn Jahre
beim Handwerk gewesen sein mußte. Meistersöhne und Tochtermänner
genossen nach wie vor außer der Befreiung von den Meistergebühren keinerlei
Vorzug. Immer wieder wird das Verhältnis der Lehrjungen und Gesellen
neu geregelt, die Erziehung der Lehrjungen ganz besonders verbessert und
alles getan, um die Kunst wirtschaftlich und künstlerisch fest in der Tradition
zu erhalten. Wesentlich trug hiezu auch bei, daß die Augsburger Gesellen
besonders jene, welche noch jahrelang auf die Zulassung zur Meisterprüfung
warten mußten, auf die Wanderschaft gingen, neue Eindrücke empfingen
und dann zur Erweiterung des zünftlerischen Gesichtskreises beitrugen. Wie
eingehend die Abgrenzung der Gewerbe untereinander und die Eifersucht
der Meister, keinen Fremden in ihr Arbeitsgebiet eindringen zu lassen, ging,
zeigen die wiederholten Auseinandersetzungen speziell der Goldschmiede mit
den Malern, Schmieden, Uhrmachern, Gürtlern, Säcklern, Krämern und
Händlern. Und wir sind andrerseits auch wieder darüber belehrt, wie die
öffentlichen Interessen gegenüber der Zunft gewahrt wurden. Daß der