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Zentralblatt für Sammler, Liebhaber und Kunstfreunde
Herausgeber: Norbert Ehrlich
25. Jahrgang Wien, 15. Juni 1933 Nr. 12
Der /commissionsweise Verkauf von JCunstgegenständen.
Von Rechtsanwalt Dr, Leo Munk (Wien),
Häufiger als sonst ist der Sammler gezwungen,
sich seines Besitzes zu entäußern. Da ein Verkauf
an Privatleute nur selten möglich ist, muß sich der
Besitzer an den Händler wenden; aber dieser kann
unter den gegenwärtigen Verhältnissen nur aus
nahmsweise selbst den Ankauf tätigen, da sein Be
triebskapital begrenzt erscheint. Eine Methode, den
kommerziellen Betrieb dem Besitzer Ton • Kunstge
genständen, von Antiquitäten gleichwohl dienstbar
zu machen, ist die Anwendung des Kommissionsge
schäftes, Indes ist dem Publikum der Begriff dieses
Geschäftes nicht vertraut und auch die Kaufmann
schaft verwendet den Ausdruck gar oft in einem an
deren Sinne als nach dem Handelsgesetzbuch, Die
gesetzlichen Bestimmungen kennen übrigens auch
Geschäfte, die mit dem Kommissionsgeschäft ge
wisse Aehnlichkeiten aufweisen, aber ganz anders
als diese gewertet werden müssen. Demnach soll im
folgenden das Wesentliche dessen dargestellt wer
den, was unter Kommissionsgeschäft in jenem Sinne
zu verstehen sei.
Zunächst ist Kommissionär nur ein Kaufmann;
wenn also jemand einer eleganten Dame, die angeb
lich in Kreisen wohlhabender Leute verkehrt, ein
Sammelstück »in Kommission« gibt, erwartend, daß
diese das Stück vorteilhaft werde verkaufen können,
so ist dies von vornherein kein Kommissionsge
schäft, sobald jene Dame nicht gewerbsmäßig Han
delsgeschäfte betreibt. In Betracht kommt also nur
der wirkliche Kaufmann, der Kunst- oder Antiqui
tätenhändler,
Dieser hat, sobald er das Gut zum Zwecke des
kommissioneilen Verkaufes übernommen, das Ge
schäft im Interesse des Auftraggebers auszu
führen. Er verkauft in eigenem Namen, aber für
Rechnung des Kommittenten. Er muß diesem die be
zügliche Nachricht zukommen lassen, die Ausführung
des Auftrages sofort anzeigen, sodann Rechenschaft
geben. Kredit einzuräumen, ist er nur mit Zustim
mung des Auftraggebers berechtigt (da ein anderer
Handelsbrauch bei Geschäften der in Rede stehen
den Art wohl als ausgeschlossen zu gelten hat).
Wurde seitens des Auftraggebers ein bestimmter
Preis festgesetzt, gelingt es aber dem Kommissionär,
einen höheren Preis zu erzielen, so kommt auch der
Mehrbetrag dem Auftraggeber zu. Der Kommissio
när hat sich mit der Provision und dem Ersatz der
Barauslagen (z. B. für Annoncen) zu begnügen. Der
Auftraggeber bleibt bis zu dem Verkaufe seitens des
Kommissionärs Eigentümer des Gutes; er kann sein
Eigentumsrecht geltend machen, wenn auch über das
Vermögen des Kommissionärs der Konkurs oder das
Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist. Wurde der
Gegenstand , mit Zustimmung des Auftraggebers
— gegen Kredit verkauft, so hat der Auftraggeber
auch in den eben genannten Fällen Anspruch dar
auf, daß die Forderung aus dem Verkaufsgeschäft
ihm übertragen werde.
Auch strafrechtlich ist der Eigentümer des Gutes
geschützt. Dem Kommissionär ist das Gut wie der
einkassierle Gegenwert anvertraut; im Falle des
Mißbrauches macht sich der Kommissionär der Ver
untreuung schuldig.
Bei dem Kommissionsgeschäft im Sinne des
Handelsgesetzbuches spielt der »Selbsteintritt« eine
große Rolle: Der Kommissionär kann selbst als
Käufer auf treten. Dies gilt aber nur für den Fall,
als es sich um Waren handelt, die einen Markt- oder
Börsepreis haben. Da dies bei Kunstgegenständen
oder Antiquitäten natürlich nicht zutrifft, darf der
Kunsthändler nicht ohne weiters den Standpunkt
einnehmen, er habe das Gut zu dem angegebenen
Limit selbst gekauft; eine solche Haltung ist mit
dem Wesen des geschilderten Kommissionsgeschäftes
nicht vereinbar.
Bei Beurteilung der Frage, ob ein Kommissions
geschäft vorliege, die erwähnten Rechtssätze also
Anwendung finden, ist insbesondere zu beachten,
ob etwa die Vereinbarung getroffen worden ist, daß
der Kommissionär den Mehrbetrag über eine be
stimmte Summe hinaus für sich behalten dürfe. Ein
solcher Vertrag ist zwar statthaft, nimmt aber der
Vereinbarung den Charakter eines Kommissions
geschäftes.
Das Kommissionsgeschäft beruht auf Treu und
Glauben. Zur Illustration diene nachstehender Fall,
der, streng genommen, nicht ein eigentliches Kom
missionsgeschäft betraf, aber auch dieses in das
richtige Licht stellt:
Eine Frau hatte einem Kunsthändler eine