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Zentralblatt für Sammler, Liebhaber und Kunstfreunde 
Herausgeber: Norbert Ehrlich 
25. Jahrgang Wien, 15. Juni 1933 Nr. 12 
Der /commissionsweise Verkauf von JCunstgegenständen. 
Von Rechtsanwalt Dr, Leo Munk (Wien), 
Häufiger als sonst ist der Sammler gezwungen, 
sich seines Besitzes zu entäußern. Da ein Verkauf 
an Privatleute nur selten möglich ist, muß sich der 
Besitzer an den Händler wenden; aber dieser kann 
unter den gegenwärtigen Verhältnissen nur aus 
nahmsweise selbst den Ankauf tätigen, da sein Be 
triebskapital begrenzt erscheint. Eine Methode, den 
kommerziellen Betrieb dem Besitzer Ton • Kunstge 
genständen, von Antiquitäten gleichwohl dienstbar 
zu machen, ist die Anwendung des Kommissionsge 
schäftes, Indes ist dem Publikum der Begriff dieses 
Geschäftes nicht vertraut und auch die Kaufmann 
schaft verwendet den Ausdruck gar oft in einem an 
deren Sinne als nach dem Handelsgesetzbuch, Die 
gesetzlichen Bestimmungen kennen übrigens auch 
Geschäfte, die mit dem Kommissionsgeschäft ge 
wisse Aehnlichkeiten aufweisen, aber ganz anders 
als diese gewertet werden müssen. Demnach soll im 
folgenden das Wesentliche dessen dargestellt wer 
den, was unter Kommissionsgeschäft in jenem Sinne 
zu verstehen sei. 
Zunächst ist Kommissionär nur ein Kaufmann; 
wenn also jemand einer eleganten Dame, die angeb 
lich in Kreisen wohlhabender Leute verkehrt, ein 
Sammelstück »in Kommission« gibt, erwartend, daß 
diese das Stück vorteilhaft werde verkaufen können, 
so ist dies von vornherein kein Kommissionsge 
schäft, sobald jene Dame nicht gewerbsmäßig Han 
delsgeschäfte betreibt. In Betracht kommt also nur 
der wirkliche Kaufmann, der Kunst- oder Antiqui 
tätenhändler, 
Dieser hat, sobald er das Gut zum Zwecke des 
kommissioneilen Verkaufes übernommen, das Ge 
schäft im Interesse des Auftraggebers auszu 
führen. Er verkauft in eigenem Namen, aber für 
Rechnung des Kommittenten. Er muß diesem die be 
zügliche Nachricht zukommen lassen, die Ausführung 
des Auftrages sofort anzeigen, sodann Rechenschaft 
geben. Kredit einzuräumen, ist er nur mit Zustim 
mung des Auftraggebers berechtigt (da ein anderer 
Handelsbrauch bei Geschäften der in Rede stehen 
den Art wohl als ausgeschlossen zu gelten hat). 
Wurde seitens des Auftraggebers ein bestimmter 
Preis festgesetzt, gelingt es aber dem Kommissionär, 
einen höheren Preis zu erzielen, so kommt auch der 
Mehrbetrag dem Auftraggeber zu. Der Kommissio 
när hat sich mit der Provision und dem Ersatz der 
Barauslagen (z. B. für Annoncen) zu begnügen. Der 
Auftraggeber bleibt bis zu dem Verkaufe seitens des 
Kommissionärs Eigentümer des Gutes; er kann sein 
Eigentumsrecht geltend machen, wenn auch über das 
Vermögen des Kommissionärs der Konkurs oder das 
Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist. Wurde der 
Gegenstand , mit Zustimmung des Auftraggebers 
— gegen Kredit verkauft, so hat der Auftraggeber 
auch in den eben genannten Fällen Anspruch dar 
auf, daß die Forderung aus dem Verkaufsgeschäft 
ihm übertragen werde. 
Auch strafrechtlich ist der Eigentümer des Gutes 
geschützt. Dem Kommissionär ist das Gut wie der 
einkassierle Gegenwert anvertraut; im Falle des 
Mißbrauches macht sich der Kommissionär der Ver 
untreuung schuldig. 
Bei dem Kommissionsgeschäft im Sinne des 
Handelsgesetzbuches spielt der »Selbsteintritt« eine 
große Rolle: Der Kommissionär kann selbst als 
Käufer auf treten. Dies gilt aber nur für den Fall, 
als es sich um Waren handelt, die einen Markt- oder 
Börsepreis haben. Da dies bei Kunstgegenständen 
oder Antiquitäten natürlich nicht zutrifft, darf der 
Kunsthändler nicht ohne weiters den Standpunkt 
einnehmen, er habe das Gut zu dem angegebenen 
Limit selbst gekauft; eine solche Haltung ist mit 
dem Wesen des geschilderten Kommissionsgeschäftes 
nicht vereinbar. 
Bei Beurteilung der Frage, ob ein Kommissions 
geschäft vorliege, die erwähnten Rechtssätze also 
Anwendung finden, ist insbesondere zu beachten, 
ob etwa die Vereinbarung getroffen worden ist, daß 
der Kommissionär den Mehrbetrag über eine be 
stimmte Summe hinaus für sich behalten dürfe. Ein 
solcher Vertrag ist zwar statthaft, nimmt aber der 
Vereinbarung den Charakter eines Kommissions 
geschäftes. 
Das Kommissionsgeschäft beruht auf Treu und 
Glauben. Zur Illustration diene nachstehender Fall, 
der, streng genommen, nicht ein eigentliches Kom 
missionsgeschäft betraf, aber auch dieses in das 
richtige Licht stellt: 
Eine Frau hatte einem Kunsthändler eine
	        
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