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obwohl er sich
bereit erklärte,
das Hafnerhand-
werk gänzlich
aufzugeben und
sich nur auf das
Bossieren zu be-
schränken. Am
6. August erfolg-
te die Entschei-
dung auf diese
Beschwerde: „Uff
Georgen Vesten,
possirers, suppli-
cation und be-
schwerung wider
die haiifner, das
sie ime keine er-
den oder thon,
daraus er seine
arbeit mache, ver-
folgen lassen wol-
len, weil er mitt
ihnen nitt heben
und legen wolle,
ist befohlen,
solchs den haff-
nern fur zuhalten
und ihnen anzu-
zeigen sie Sollen Abb. 57. Aus der Folge der fünf Sinne, Kachel mit Darstellung des „Tactus", Meister
' Georg Vesx
ihme mitt sper-
rung deß thons an seiner arbeit nitt hindern, weil er sich erpiete, ihnen an
ihrem handwerck keinen eintrag zu thun; wann er aber solchem seinem
erpieten zuwider handlen würde, mögen sie ihn mitt rüg furnemen. Den Vesten
aber soll man zwar, das haffnerhandwerck zu verschweren, nitt müssigen,
ihme aber sagen, wann Meine Herren seiner Arbeit zu zierlichen öfen bedürffen
würden, werden ihne die haffner daran nitt hindern; wann ime aber alhie
oder an außwendigen orten dergleichen arbeit angedingt würde, soll er
yedesmals bey den rugsherren darzu erlaubnus nemen."
Das Ergebnis der Beschwerde war somit, daß dem Kläger von seiten
des Stadtrates Bestellungen in Aussicht gestellt wurden, um ihn so vor den
Injurien der Nürnberger Meister zu schützen. Mehr hatte sich Georg Vest
wohl nicht erwartet, denn er erhielt nunmehr von dieser Seite die lohnend-
sten Aufträge, wie dies durch die Peuntrechnungen der Jahre x62! und