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Bortenladen; mit diesen konnte aber immer nur eine Borte (ein Band) her-
gestellt werden. Mit Beginn der Neuzeit wurden nun Vorrichtungen aus-
gebildet, auf denen gleichzeitig mehrere Bänder nebeneinander gewebt
werden können, die sogenannten Schubstühle; diese führten dann wieder
zu den Mühlstühlen (Band- und Schnurmühlen), auf denen man, wenigstens
in späterer Zeit, bis an fünfzig Bänder, gleichzeitig herstellen konnte. Wir
meinen hier wirklich in sich geschlossene, das heißt beiderseits mit Webe-
oder Sahlkanten versehene Bänder; denn älter war schon der Vorgang,
verschiedene Streifenmuster nebeneinander als einheitliches Gewebe aus-
zuführen und dann einfach auseinanderzuschneiden, wobei natürlich die
einzelnen Streifen an den Rändern keinen inneren Halt hatten (siehe Abb. 2,
Abb. 2. Samtborte, rot, mit glattem Grunde (darin teilweise gelbe Kette; der, nicht sichtbare, Schuß gelb), Italien,
erste Hälfte des XVI. jahrhunderts. (Aufdern gewöhnlichen Webstuhle gewebt, um dann auseinandergeschnitten
zu werden.) (Eigentum des Herrn Dr. Albert Figdor)
44, 48, 49 und andere). Trotzdem wurde diese Art - zum Teil in veränderter
Durchführung - später wieder aufgenommen.
Aufklärend über das Wesen der Erzeugungsarten und zugleich auch
über die Möglichkeit, von einem Betriebe zum anderen. überzugehen, erscheint
uns die folgende Stelle aus einem Berichte der Niederösterreichischen Landes-
regierung vom 19. März 1806, wo es sich darum handelt, festzustellen, ob
ein bestimmter Arbeiter die Vorkenntnisse für die Arbeit auf dem Mühl-
stuhle habe. Es heißt da:
„Wer einen I-Iandstuhl einrichten kann, verstehet dieß auch bey einem
Mühlen-Stuhle, welcher nur mehrere Gänge nebeneinander in sich begreifet,
der Eintrag wird bey dem Handstuhle mit der Hand, bey dem Maschinstuhle,
durch eine gleichförmige mechanische Bewegung der Schützen gemacht, auf
beiden ist die Theorie des Webens gleich, und die Verschiedenheit nur in der
sinnreichen Ersparung von Zeit und Arbeit auf dem Mühl-Stuhle, wovon
das Verdienst dem Maschin-Tischler, und nicht dem Bandmacher gebühret.