I. Einrichtung.
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heit im schriftlichen Gebrauche der Sprache ohne grobe Fehler gegen Grammatik und
Orthographie.
Rechnen: Sicherheit im Rechnen der 4 Species mit ganzen Zahlen, gemeinen und
Decimalbrüchen; Verhältnisse und Proportionen und deren Anwendung.
Geometrie: Kenntniss der wichtigsten Sätze aus der geometrischen Anschauungslehre.
Naturgeschichte: Bekanntschaft mit dem Wichtigsten aus den drei Naturreichen,
vornehmlich Kenntniss der verbreitetsten einheimischen Wirbelthiere, Insecten und Pflanzen
nach ihrem äusseren Bau, Kenntniss der verbreitetsten Steine, Metalle, Salze und minerali
schen Brennstoffe.
Physik: Kenntniss der leichter fasslichen Naturerscheinungen und ihrer Gesetze
ohne Rücksicht auf den mathematischen Beweis; Kenntniss der bekanntesten physikalischen
Apparate.
Geographie: Kenntniss der Erdoberfläche nach ihrer natürlichen und politischen
Eintheilung, der wichtigsten Sätze aus der mathematischen Geographie, und zwar über die
Erde nach ihrer Gestalt und Grösse, deren Stellung zur Sonne u. s. w., Bekanntschaft mit dem
Wichtigsten aus der Heimatskunde.
Geschichte: Kenntniss der hervorragendsten Begebenheiten der österreichischen
Geschichte.
Zeichnen: Einige Fertigkeit in der Darstellung der gewöhnlichen geometrischen
Figuren und einige Gewandtheit in der Wiedergabe von Vorlagen nach anzugebenden
Dimensionen.
Schreiben: Eine deutliche, gefällige Handschrift.
Waren diese Ziele zum Theil unter Voraussetzung der organisirten Volks- und
Bürgerschule festgesetzt, so lag es in der Natur der Sache, dass während der
bis zum Anfänge des Schuljahres 1873/4 ausgedehnten Uebergangszeit nament
lich in den geschichtlichen und naturwissenschaftlichen Gegenständen ein massiger
Massstab angelegt werden, und die Prüfung aus der geometrischen Formenlehre
und dem Zeichnen ganz entfallen konnte; desgleichen kann die Landes-Schul-
behörde bis zu dem vorgenannten Zeitpuncte eine halbjährige Altersnachsicht
gewähren.
In der Regel erfolgt der Eintritt neuer Zöglinge in die erste Classe.
Nur in besonders berücksichtigenswerthen Fällen, wenn der Aufnahmswerber
mehrere Oberclassen einer Mittelschule oder eine andere höhere Lehranstalt
besucht hat, oder durch sonstige Belege eine grössere geistige Reife nachzu
weisen im Stande ist, kann die Landes-Schulbehörde auf Antrag des Lehrkörpers
die Zulassung in einen hohem Jahrgang gestatten. Selbstverständlich haben
solche Candidaten die etwa fehlenden positiven Kenntnisse in einem Fache mit
Hilfe des Lehrers nachzuholen.
Der auffallendste Contrast zwischen Einst und Jetzt zeigt sich besonders
in der Unterrichts-Verfassung. Als „ordentliche” Unterrichts-Gegenstände
waren vormals nachstehende zugelassen: Religionslehre mit Einschluss der
biblischen Geschichte; Erziehungs- und Unterrichtslehre; Sprachfach, d. i. Lese
unterricht nebst der Sprach-, Rechtschreib- und Aufsatzlehre; Rechnen; Schön-
und Fertigschreiben; Zeichnen und Geometrie; Gesang und Orgelspiel; Land-
wirthschaftskunde. Für Candidatinnen standen Geometrie, Gesang, Orgelspiel
und Landwirthschaftskunde nicht im Lehrplane, dagegen weibliche Handarbeiten.
Da „der Präparandenlehrer sich fortwährend die Bedürfnisse der Volksschule