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Volltext: Amtlicher Catalog der Ausstellung der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder Österreichs - Welt-Ausstellung 1873 in Wien

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Unter den Städten zahlte Wien 607.514, Bnda-Fest 277.399, Prag 157.713, Lem 
berg 87.109, Graz 81.119, Brünn 73.771, Triest 70.274, Szegedin 70.179, Maria-There- 
siopcl 5C.323, Einwohner. Mit den Vororten zählte Wien, nach dem neuesten Census 
vom Oetohcr 1872, 911.271 Einwohner (ohne Militär). 
In den im Rcichsrathe vertretenen Ländern zählen ferner 19 Städte zwischen 20- 
nnd 50.000, 43 zwischen 10- und 20.000 Einwohner; in den Ländern der ungarischen 
■Krone sind die betreffenden Zahlen 27 und 54. 
Religions-Bekenntnisse. 
Nach dem Religions-Bekenntnisse lassen sich in der Monarchie unterscheiden: 
Katholiken des lateinischen Ritus • • • 23,750.776 
n „ griechischen n • • • 3,918.006 
n „ armenischen „ • • • 8.140 
Nicht-unirte Griechen ♦ 3,037.170 
m u Armenier 1.749 
Evangelische Augsburger Confession , , 1,350.311 
Reformist© ........... 2,128.34t) 
Israeliten 1,372.333 
Angehörige anderer Glaubensbekenntnisse 7.419 
Staatsverfassung. 
Die Verfassung der Monarchie ist in den beiden Reichshälften die constitutionell- 
monarchische. 
Volksvertretung in «len im Reichsrathe vertretenen Ständern. 
Diese ist eine zweifache: eine Gesammtvertretimg für alle Länder des österreichi 
schen Staatsgebiets oder eine Iiekhsvertretung (Reichsrath) und eine besondere Ver 
tretung für jedes einzelne Land oder eine Landesvertretung (Landtag) 
A. Reichsrath. 
Der Reichsrath-ist zur gemeinsamen Vertretung der Königreiche Böhmen, Dalmatien 
und Galizien, des Erzherzogthums Oesterreich unter und ob der Ens, der Herzogihümer 
Salzburg, Steiermark, Kärnten, Krain und Bukowina, der Markgrafechaft Mähren, des 
Herzogthums Schlesien, der gefürsteten Grafschaft Tirol und des Landes Voralberg, der 
Markgrafschaft Istrien, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiska und der Stadt Triest 
mit ihrem Gebiete berufen. Er besteht (nach dem Staatsgrundgesetze vom 2LDecbr. 1867) 
aus dem Herrenhause uud dem Hause der Abgeordneten. Mitglieder des Herrenhauses sind 
die grossjährigen Prinzen des kaiserlichen Hauses, die grossjährigen Häupter jener inländi 
schen AdelsgeschlecMer, welche in den durch den Reichsrath vertretenen Ländern durch aus 
gedehnten Grundbesitz hervorragen und welchen der Kaiser die erbliche Reichsrathswürde 
verleiht, dje .Erzbischöfe und Fürstbischöfe, und jene ausgezeichneten Mähherj welche der 
Kaiser oh ihrer Verdienste um Staat oder Kirche, Wissenschaft -oder Kunst auf Lebensdauer 
in das Herrenhaus beruft. Das Haus der Abgeordneten ist, nach dem Gesetze vom 2. April 
1873, aus 353 Mitgliedern zusammengesetzt, welche aus den in den Laodesordnnngen 
enthaltenen Wählerclassen a) des grossen (landtäflichen, lehentäflichen) Grundbesitzes, 
der Höchstbesteuerten in Dalmatien, des adeligen grossen Grundbesitzes saramt den 
Achten und Probaten in Tyrol; b) die Städte, Märkte und Industrialorte; c) der Ilaudels- 
und Gewerbekammern und d) der Landgemeinden auf die Dauer von sechs Jahren ge 
wählt werden. Die Abgeordneten werden in der Wählerclasse der Landgemeinden durch 
von den Wahlberechtigten gewählte Wahlmänner und in den anderen Wählerclassen 
durch die Wahlberechtigte» unmittelbar gewählt. Wahlberechtigt ist jeder österreichische 
Staatsbürger, der das vierundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, eigenberechtigt ist 
und den sonstigen durch die Reichsraths-Wahlordnung vom 2. April 1873 festgestcllten 
Erfordernissen entspricht. Wählbar sind alle Personen männlichen Geschlechts, welche 
das österreichische Staatsbürgerrecht seit mindestens 3 Jahren besitzen, da3 dreissigste
	        
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