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Unter den Städten zahlte Wien 607.514, Bnda-Fest 277.399, Prag 157.713, Lem
berg 87.109, Graz 81.119, Brünn 73.771, Triest 70.274, Szegedin 70.179, Maria-There-
siopcl 5C.323, Einwohner. Mit den Vororten zählte Wien, nach dem neuesten Census
vom Oetohcr 1872, 911.271 Einwohner (ohne Militär).
In den im Rcichsrathe vertretenen Ländern zählen ferner 19 Städte zwischen 20-
nnd 50.000, 43 zwischen 10- und 20.000 Einwohner; in den Ländern der ungarischen
■Krone sind die betreffenden Zahlen 27 und 54.
Religions-Bekenntnisse.
Nach dem Religions-Bekenntnisse lassen sich in der Monarchie unterscheiden:
Katholiken des lateinischen Ritus • • • 23,750.776
n „ griechischen n • • • 3,918.006
n „ armenischen „ • • • 8.140
Nicht-unirte Griechen ♦ 3,037.170
m u Armenier 1.749
Evangelische Augsburger Confession , , 1,350.311
Reformist© ........... 2,128.34t)
Israeliten 1,372.333
Angehörige anderer Glaubensbekenntnisse 7.419
Staatsverfassung.
Die Verfassung der Monarchie ist in den beiden Reichshälften die constitutionell-
monarchische.
Volksvertretung in «len im Reichsrathe vertretenen Ständern.
Diese ist eine zweifache: eine Gesammtvertretimg für alle Länder des österreichi
schen Staatsgebiets oder eine Iiekhsvertretung (Reichsrath) und eine besondere Ver
tretung für jedes einzelne Land oder eine Landesvertretung (Landtag)
A. Reichsrath.
Der Reichsrath-ist zur gemeinsamen Vertretung der Königreiche Böhmen, Dalmatien
und Galizien, des Erzherzogthums Oesterreich unter und ob der Ens, der Herzogihümer
Salzburg, Steiermark, Kärnten, Krain und Bukowina, der Markgrafechaft Mähren, des
Herzogthums Schlesien, der gefürsteten Grafschaft Tirol und des Landes Voralberg, der
Markgrafschaft Istrien, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiska und der Stadt Triest
mit ihrem Gebiete berufen. Er besteht (nach dem Staatsgrundgesetze vom 2LDecbr. 1867)
aus dem Herrenhause uud dem Hause der Abgeordneten. Mitglieder des Herrenhauses sind
die grossjährigen Prinzen des kaiserlichen Hauses, die grossjährigen Häupter jener inländi
schen AdelsgeschlecMer, welche in den durch den Reichsrath vertretenen Ländern durch aus
gedehnten Grundbesitz hervorragen und welchen der Kaiser die erbliche Reichsrathswürde
verleiht, dje .Erzbischöfe und Fürstbischöfe, und jene ausgezeichneten Mähherj welche der
Kaiser oh ihrer Verdienste um Staat oder Kirche, Wissenschaft -oder Kunst auf Lebensdauer
in das Herrenhaus beruft. Das Haus der Abgeordneten ist, nach dem Gesetze vom 2. April
1873, aus 353 Mitgliedern zusammengesetzt, welche aus den in den Laodesordnnngen
enthaltenen Wählerclassen a) des grossen (landtäflichen, lehentäflichen) Grundbesitzes,
der Höchstbesteuerten in Dalmatien, des adeligen grossen Grundbesitzes saramt den
Achten und Probaten in Tyrol; b) die Städte, Märkte und Industrialorte; c) der Ilaudels-
und Gewerbekammern und d) der Landgemeinden auf die Dauer von sechs Jahren ge
wählt werden. Die Abgeordneten werden in der Wählerclasse der Landgemeinden durch
von den Wahlberechtigten gewählte Wahlmänner und in den anderen Wählerclassen
durch die Wahlberechtigte» unmittelbar gewählt. Wahlberechtigt ist jeder österreichische
Staatsbürger, der das vierundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, eigenberechtigt ist
und den sonstigen durch die Reichsraths-Wahlordnung vom 2. April 1873 festgestcllten
Erfordernissen entspricht. Wählbar sind alle Personen männlichen Geschlechts, welche
das österreichische Staatsbürgerrecht seit mindestens 3 Jahren besitzen, da3 dreissigste