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Objekt: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

348 Mittelschulen: VII. Geographie. Gesetzliche Bestimmungen und Lehrbücher. 
Erwerbung eines der hier in Betracht kommenden Altersstufe entsprechenden 
geographischen Wissens hinderlich sein. Als daher durch die in den Fünfziger 
und Sechziger Jahren gemachten Erfahrungen die Reform der Realschule sich 
als unvermeidlich herausstellte, wurde auch dem geographischen Unterrichte 
an derselben jene Stellung und Erweiterung, welche als unerlässliche Bedin 
gung seines Erfolges erscheint. 
Der von dem Ministerium für Cultus und Unterricht ausgearbeitete Entwurf 
für die Neugestaltung der Realschule musste, da die Staats-Grundgesetze die 
Feststellung der Grundsätze bezüglich der Realschulen der Bandes-Gesetzgebung 
überlassen haben, als Regierungs-Vorlage bei sämmtlichen Landtagen der im 
Reichsrathe vertretenen Länder eingebracht werden. Aus den Berathungen 
derselben (insoweit solche überhaupt stattfanden) ging die Regierungs-Vorlage 
mit mancherlei Modificationen hervor, durch welche aber mit Ausnahme von 
Niederösterreich keine wesentlichen Verschiedenheiten in Betreff des geogra 
phischen Unterrichtes eingeführt wurden. Demselben kam vor Allem °die 
Vermehrung der Unter-Realschulen um eine Classe zu Gute, wodurch 
selbst dort, wo die Trennung des geographischen Unterrichtes vom historischen 
nicht. ausdrücklich festgestellt wurde, dem ersteren die Möglichkeit einer 
Erweiterung und Vertiefung erwuchs. Das Realschul-Gesetz von Nieder 
osterreich (vom 3. März 1870) zeichnet sich aber dadurch aus, dass in 
demselben ausdrücklich die „Erdkunde” als ein selbstständiges Lehrfach 
aufgefuhrt, und demselben wenigstens in der Unter-Realschule gesonderte 
Lehrstunden zugewiesen werden. Was hier ausdrücklich im Gesetze verfügt 
ist, wird sich wohl in den übrigen Ländern, wo Realschul-Gesetze zu Stande 
amen, als nothwendige Forderung in der Praxis herausbilden. In der Ober 
ealschule erscheint die Geographie noch an den Gang des geschichtlichen 
Unterrichtes gebunden, und bleibt zu hoffen, dass auch hier in nicht allzu 
lern er Zeit der Bruch mit traditionellen Vorurtheilen sich vollziehen wird. 
In Bezug auf die dem geographisch-historischen Unterrichte zugewiesene 
wöchentliche Stundenzahl zeigt sich in den verschiedenen Landes-Gesetzen 
'eine wesentliche Verschiedenheit. Sie beträgt in der L, V. und VI. Classe 
je 3 in der II., III. und IV. je 4 Stunden; in der VII. Classe 3 Stunden in 
lederosterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol, Vorarlberg, Bukowina; 
4 Stunden in Oberösterreich, Mähren und Schlesien. Die Verkeilung des 
Lehrstoffes geht überall von den gleichen Hauptgesichts-Punkten aus; am 
einheitlichsten durchgeführt erscheint sie in Niederösterreich, dessen Lehrplan 
iur den geographischen Unterricht nachfolgende Anordnung zeigt. 
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I. Classe, wöchentlich 3 Stunden. 
Fundamentalsätze des geographischen Wissens, soweit dieselben zum Verständuiss der
	        
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