348 Mittelschulen: VII. Geographie. Gesetzliche Bestimmungen und Lehrbücher.
Erwerbung eines der hier in Betracht kommenden Altersstufe entsprechenden
geographischen Wissens hinderlich sein. Als daher durch die in den Fünfziger
und Sechziger Jahren gemachten Erfahrungen die Reform der Realschule sich
als unvermeidlich herausstellte, wurde auch dem geographischen Unterrichte
an derselben jene Stellung und Erweiterung, welche als unerlässliche Bedin
gung seines Erfolges erscheint.
Der von dem Ministerium für Cultus und Unterricht ausgearbeitete Entwurf
für die Neugestaltung der Realschule musste, da die Staats-Grundgesetze die
Feststellung der Grundsätze bezüglich der Realschulen der Bandes-Gesetzgebung
überlassen haben, als Regierungs-Vorlage bei sämmtlichen Landtagen der im
Reichsrathe vertretenen Länder eingebracht werden. Aus den Berathungen
derselben (insoweit solche überhaupt stattfanden) ging die Regierungs-Vorlage
mit mancherlei Modificationen hervor, durch welche aber mit Ausnahme von
Niederösterreich keine wesentlichen Verschiedenheiten in Betreff des geogra
phischen Unterrichtes eingeführt wurden. Demselben kam vor Allem °die
Vermehrung der Unter-Realschulen um eine Classe zu Gute, wodurch
selbst dort, wo die Trennung des geographischen Unterrichtes vom historischen
nicht. ausdrücklich festgestellt wurde, dem ersteren die Möglichkeit einer
Erweiterung und Vertiefung erwuchs. Das Realschul-Gesetz von Nieder
osterreich (vom 3. März 1870) zeichnet sich aber dadurch aus, dass in
demselben ausdrücklich die „Erdkunde” als ein selbstständiges Lehrfach
aufgefuhrt, und demselben wenigstens in der Unter-Realschule gesonderte
Lehrstunden zugewiesen werden. Was hier ausdrücklich im Gesetze verfügt
ist, wird sich wohl in den übrigen Ländern, wo Realschul-Gesetze zu Stande
amen, als nothwendige Forderung in der Praxis herausbilden. In der Ober
ealschule erscheint die Geographie noch an den Gang des geschichtlichen
Unterrichtes gebunden, und bleibt zu hoffen, dass auch hier in nicht allzu
lern er Zeit der Bruch mit traditionellen Vorurtheilen sich vollziehen wird.
In Bezug auf die dem geographisch-historischen Unterrichte zugewiesene
wöchentliche Stundenzahl zeigt sich in den verschiedenen Landes-Gesetzen
'eine wesentliche Verschiedenheit. Sie beträgt in der L, V. und VI. Classe
je 3 in der II., III. und IV. je 4 Stunden; in der VII. Classe 3 Stunden in
lederosterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol, Vorarlberg, Bukowina;
4 Stunden in Oberösterreich, Mähren und Schlesien. Die Verkeilung des
Lehrstoffes geht überall von den gleichen Hauptgesichts-Punkten aus; am
einheitlichsten durchgeführt erscheint sie in Niederösterreich, dessen Lehrplan
iur den geographischen Unterricht nachfolgende Anordnung zeigt.
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politischen Aho-rpn,, nlSS irr Erdoberfläclie nach ihren wichtigsten natürlichen und
gebendsten Betieh ^ f™“ Uüd “ ach ihren für Gewerbe und Handel mass-
ReicLs Bezlehun S en ’ besonderer Hervorhebung des österreichisch - ungarischen
I. Classe, wöchentlich 3 Stunden.
Fundamentalsätze des geographischen Wissens, soweit dieselben zum Verständuiss der