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Volltext: Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild: Ungarn, Band 1

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die Armen ausgab, jedoch auch in weltlichen Dingen seinen Mann stellte — und beantragte, 
daß die kroatischen Stände das Erbfolgerecht der weiblichen Linie des Hauses Habsburg 
schon jetzt anerkennen mögen, was auch die Ungarn und Böhmen thnn wollten. Die Kroaten 
mögen vorangehen! Und der Landtag nahm den Antrag an, von dessen eventuellen 
Details und Mvdalitäten er noch keine Ahnung hatte. Er wußte nicht einmal, ob nicht die 
Länder der habsbnrgischen Dynastie getheilt werden würden, wie dies nach dem Tode 
Ferdinands >. geschehen war. Und darum stellte er die Bedingung, daß im Lande nur 
jenem Mitgliede der Dynastie das Erbfolgerecht gebühre, welches außer in Österreich auch 
nvch in Steiermark, Kärnten und Kram herrschen werde. 
Auf dem Preßburger Reichstage erregte es bei Vielen Verdruß, daß diese wichtige 
Angelegenheit zuerst im kroatischen Landtage zur Sprache gekommen; doch Karl selbst 
erklärte dem Primas, August Christian Prinzen von Sachsen, daß er von der Sache nichts 
gewußt habe, und dieser konnte darum mit Recht den Ungarn gegenüber behaupten, daß 
wenn Seine Majestät betreffs der weiblichen Erbfolge hätte eine Verfügung treffen wollen, 
er dies durch den ungarischen Reichstag veranlaßt hätte. Erst ein Jahr später gab Karl III. 
seinen hierauf bezüglichen Absichten einen bestimmten Ausdruck; vom 13. April 1713 
datirt jene hochwichtige Urkunde, welche die weibliche Erbfolge und deren Modalitäten 
festsetzt und unter dem Namen der Pragmatischen Sanction (UrnpMntian Snimtio) 
als Hausgesetz bekannt ist. In derselben erklärte Karl III., daß die sämmtlichen unter 
seinein Scepter vereinigten Länder für ewige Zeiten ungetrennt mit einander verbunden 
bleiben sollen und die Herrschaft, wenn er keinen männlichen Leibeserben hinterließe, nach 
der Erstgeburt seinen Töchtern und deren Nachkommen, wenn aber keine solchen vorhanden 
wären, den Töchtern Josefs I. und deren Nachkommen, nach diesen aber den Nachkommen 
der Töchter Leopolds I. gebühre. Er beeilte sich übrigens nicht, diese Verfügung auch von 
Seiten Ungarns zur Annahme gelangen zu lassen. Die Angelegenheit wurde auf seinen 
zweiten, im Jahre 1722 beginnenden Reichstag verschoben, nachdem schon Siebenbürgen, 
und zwar am 30. März 1722 die Pragmatische Sanction anerkannt hatte. Die angesehensten 
ungarischen Magnaten hatten den Plan des Königs von Anbeginn gebilligt. Auch in den 
unteren Kreisen verbreitete sich diese Ansicht immer mehr und mehr, so daß bei Eröffnung 
des Reichstages die Stünde im Allgemeinen gewillt waren, das Recht der Erbfolge in 
weiblicher Linie dem Könige aus freien Stücken anzubieten. Die Comitate an der Theiß 
wurden hiefür zumeist durch Alexander Kärolyi, den letzten Heerführer Räköczy's, 
günstig gestimmt; auf dein Reichstage selbst aber stellte in der ersten Sitzung der Stände 
(am 30. Juni 1722) der Protonvtar des Palatins, Franz Szluha, der lange, selbst nvch 
nach dem Szathmärer Frieden ein Anhänger Räköczy's geblieben war, den hierauf 
bezüglichen Antrag, der sofort angenommen wurde. Die Magnaten traten dem Beschlüsse
	        
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