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Volltext: Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild: Bukowina

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einzelnen Grundwirthen gehörigen Grundstücke nachtheilig beeinflußt. Nichtsdestoweniger 
sträubt sich der Bukowiner Bauer gegen jeden Versuch einer Cvmmassirung; die Zeit hat 
für ihn noch wenig Werth und so bringt er denn auch den Zeitverlust, den er bei dem 
Hin- und Herfahren vom Hause auf die einzelnen Parcellen erleidet, gar nicht in Anschlag. 
Zum Theil ist es das in der Anschauung, daß bei Hagelschlägen nicht alle Parcellen 
emes Besitzers, da sie in verschiedenen Rieden liegen, heimgesncht und beschädigt 
werden, wurzelnde Vorurtheil, das der ablehnenden Haltung des Bauers gegenüber der 
Commassation zu Grunde liegt; zum Theil hängt diese ungünstige Vertheilung des Gesammt- 
besitzes der einzelnen Gemeindemitglieder mit der ehemals üblichen Gcmeinwirthschaft und 
mit der Anschauung zusammen, daß bei eintretender Commassirnng, da der Boden und 
die Lage nicht in allen Rieden gleich gut und gleichwerthig sind, die einen Gemeinde 
mitglieder nur gute, die anderen nur minder gute, ein Theil aber ganz schlechte Grundstücke 
erhalten würden. 
Die Großgrundbesitzer bewirthschaften ihre Güter in den seltensten Fällen selbst; 
von den 180 privaten Landgütern in der Bukowina werden etwa 40 in eigener Regie 
bewirthschaftet, die übrigen sind verpachtet, häufig leider nicht an sachlich gebildete 
Landwirthe, sondern an unternehmungslustige Speculanten, die während der Pachtzeit 
ohne Rücksicht auf die Substanz und Zukunft des Pachtobjcctes den größtmöglichen 
Nutzen bei geringstem Kostenauswande aus demselben zu ziehen und sich zu bereichern 
suchen. Es gibt wohl auch, und zwar vornehmlich unter den Pächtern des griechisch 
orientalischen Religionsfondes, strebsame Landwirthe, die der Entwicklung der Landwirth- 
schaft ein reges Interesse entgegenbringen und für dieselbe wirken; ihre Zahl ist indeß 
keine große. An tüchtigen Wirthschastsbeamten herrscht im Lande empfindlicher Mangel. 
Die gewöhnliche Pachtdauer bei Privatgütern währt sechs Jahre. Daß solche Wirthschaften 
an den Fortschritten der Landwirthschaft nicht theilnehmcn, daß ans ihnen für die Hebung der 
Agricultur nichts geleistet wird, daß für die Verbesserung dieser Güter nichts geschieht, ist 
ebenso erklärlich wie bedauerlich. Noch bedauerlicher ist aber das in allerjüngster Zeit an 
Ausdehnung gewinnende System der parcellenweisen Verpachtung des Ackerbodens ganzer 
Güter an Kleinwirthe und Häusler, welches zwar dem Eigenthümer die allergrößte Rente 
abwirft, die Güter aber suceessive ganz herunterbringen muß. 
Ei» allgemein verbreitetes Wirthschaftssystem besteht in der Bukowina weder beim 
Groß-, noch beim Kleingrundbesitze; die Systemlosigkeit im Wirthschaftsbetriebe ist im 
Großen und Ganzen beiden eigenthttmlich. Ans den meist verpachteten Latifundienwirth- 
schaften wird nur der Grundsatz beobachtet, die zum Anbau gewühlten Getreidegattungen 
und sonstigen Feldfrüchte alljährlich in denselben Anbauflächenverhältnissen zu einander 
zu erhalten, ohne sich jedoch an eine bestimmte den localen Verhältnissen entsprechende
	        
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