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Volltext: Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild: Bosnien und Hercegovina

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Wo das Land urbar zu machen war, dort entwickelten sich Latifundien, dort behielten 
spater die freien Bürger der dalmatinischen Städte ihren Gutsbesitz, und entwickelte sich 
das Colvnenverhältniß der römischen Kaiserzeit und des Mittelalters. 
Der römische Grundbesitzer in der Provinz Dalmatien war der Dominus, der 
unbeschränkte Herr seines Besitzes, und die römische Verwaltung trachtete in Dalmatien 
das Hirtenvolk, welches eigentlich keine fixe Heimat hatte, kein fixes Territorium das 
seinige nennen konnte, zum eigenen und zu des Staates Nutzen seßhaft zu machen. Der 
Colone, Bebauer seines Grundstückes, wurde zwar nicht als Sclave betrachtet, war aber 
an die Scholle gebunden, das heißt in seiner persönlichen und wirtschaftlichen Unab 
hängigkeit in gewisser Beziehung behindert (Ooäox lusliniuiieus XI, 52); er wird mit 
dem Grundbesitz als anhaftend verkauft; er zahlt einen ständigen Pacht in Naturerzeug 
nissen oder in Geld (lust. lillsr XI, Mul. 48, lox 5), er kann sich von seinem Grunde 
ohne Einwilligung des Dominus nicht entfernen und, obzwar er das Recht hat, privaten 
Besitz inne zu haben, kann er selbst diesen nicht ohne Einwilligung seines Grundherrn 
veräußern (docksx Dlleväosiunus V, lilul. 11, lox 1), seine Kinder werden auch als 
Colonen betrachtet, dies sind die ooloiü ori^inarä. Als Colone wird derjenige betrachtet, 
der sich mit Vertrag dazu verpflichtet oder 30 Jahre ohne Widerspruch diesen Zustand sich 
gefallen läßt. Dieses Verhältnis war in volkswirthschaftlicher Beziehung sehr günstig, indem 
die Latifundien, durch ständige Arbeiter bewirthschaftet, constante Revenüen abwarfen, und 
der Colone auf eigene Faust wirtschaften konnte, indem er ja in einem größeren Erträg 
nisse seinen eigenen Nutzen fand. Ebenso wie später in der feudalen Zeit, wie wir es in der 
Wirthschaftsgeschichte Frankreichs, Deutschlands, Ungarns sehen, verdingten sich viele freie 
Männer, nur um einen Rechtsschutz zu haben, zu Pächtern und politisch unfreien Bauern. 
Dies verboten zwar die römischen Gesetze (Oockox Nllsockosiuuus XI, 24, äo pulrooiiiHs 
vivorunr), aber ohne Erfolg. Im Laufe der Völkerwanderung wurden dann viele besiegte 
Barbaren zu seßhaften, an die Scholle gebundenen Colonen gemacht (Loäsx Nlleockosiairu3 
V, tilul. 4, lox 8). Der Staat begünstigte schließlich das Colonensystem, indem so der 
Grundzins pünktlich einfloß; und als später mit der Abnahme der römischen Bevölkerung die 
Barbarisirung immer größere Fortschritte machte, entwickelte sich dieses ursprüngliche Ver- 
hältniß auch als ausschlaggebend für die neuen — sagen wir im Gegensätze zu den Römern, 
barbarischen — Staaten. 
Im christlichen Römerreiche wurden die Bedingungen in gewisser Beziehung 
gemildert. Der Dominus hatte schließlich immer das Recht, Colonen zu entlassen; die 
strengen Gesetze, welche die Aufnahme eines entlaufenen Colonen bestraften, blieben nur 
auf dem Papiere, und die Colonen, welche in geistliche Orden traten, wurden frei erklärt. 
Diese Verhältnisse fanden die Kroaten nach ihrer Einwanderung in Zara, in Spalato vor,
	        
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