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Wo das Land urbar zu machen war, dort entwickelten sich Latifundien, dort behielten
spater die freien Bürger der dalmatinischen Städte ihren Gutsbesitz, und entwickelte sich
das Colvnenverhältniß der römischen Kaiserzeit und des Mittelalters.
Der römische Grundbesitzer in der Provinz Dalmatien war der Dominus, der
unbeschränkte Herr seines Besitzes, und die römische Verwaltung trachtete in Dalmatien
das Hirtenvolk, welches eigentlich keine fixe Heimat hatte, kein fixes Territorium das
seinige nennen konnte, zum eigenen und zu des Staates Nutzen seßhaft zu machen. Der
Colone, Bebauer seines Grundstückes, wurde zwar nicht als Sclave betrachtet, war aber
an die Scholle gebunden, das heißt in seiner persönlichen und wirtschaftlichen Unab
hängigkeit in gewisser Beziehung behindert (Ooäox lusliniuiieus XI, 52); er wird mit
dem Grundbesitz als anhaftend verkauft; er zahlt einen ständigen Pacht in Naturerzeug
nissen oder in Geld (lust. lillsr XI, Mul. 48, lox 5), er kann sich von seinem Grunde
ohne Einwilligung des Dominus nicht entfernen und, obzwar er das Recht hat, privaten
Besitz inne zu haben, kann er selbst diesen nicht ohne Einwilligung seines Grundherrn
veräußern (docksx Dlleväosiunus V, lilul. 11, lox 1), seine Kinder werden auch als
Colonen betrachtet, dies sind die ooloiü ori^inarä. Als Colone wird derjenige betrachtet,
der sich mit Vertrag dazu verpflichtet oder 30 Jahre ohne Widerspruch diesen Zustand sich
gefallen läßt. Dieses Verhältnis war in volkswirthschaftlicher Beziehung sehr günstig, indem
die Latifundien, durch ständige Arbeiter bewirthschaftet, constante Revenüen abwarfen, und
der Colone auf eigene Faust wirtschaften konnte, indem er ja in einem größeren Erträg
nisse seinen eigenen Nutzen fand. Ebenso wie später in der feudalen Zeit, wie wir es in der
Wirthschaftsgeschichte Frankreichs, Deutschlands, Ungarns sehen, verdingten sich viele freie
Männer, nur um einen Rechtsschutz zu haben, zu Pächtern und politisch unfreien Bauern.
Dies verboten zwar die römischen Gesetze (Oockox Nllsockosiuuus XI, 24, äo pulrooiiiHs
vivorunr), aber ohne Erfolg. Im Laufe der Völkerwanderung wurden dann viele besiegte
Barbaren zu seßhaften, an die Scholle gebundenen Colonen gemacht (Loäsx Nlleockosiairu3
V, tilul. 4, lox 8). Der Staat begünstigte schließlich das Colonensystem, indem so der
Grundzins pünktlich einfloß; und als später mit der Abnahme der römischen Bevölkerung die
Barbarisirung immer größere Fortschritte machte, entwickelte sich dieses ursprüngliche Ver-
hältniß auch als ausschlaggebend für die neuen — sagen wir im Gegensätze zu den Römern,
barbarischen — Staaten.
Im christlichen Römerreiche wurden die Bedingungen in gewisser Beziehung
gemildert. Der Dominus hatte schließlich immer das Recht, Colonen zu entlassen; die
strengen Gesetze, welche die Aufnahme eines entlaufenen Colonen bestraften, blieben nur
auf dem Papiere, und die Colonen, welche in geistliche Orden traten, wurden frei erklärt.
Diese Verhältnisse fanden die Kroaten nach ihrer Einwanderung in Zara, in Spalato vor,