der anstössig scheinen will, den Durchgang dergleichen mit einem trüglichen den Chur-
Schwerdtern gleichkommenden Zeichen versehenen oder gantz ungezeichneten Porcelai-
ne als einer unächten zum Nachtheil Unserer Manufactur und zum Verderben des guten
Rufs ihrer Geschirre, auch Hintergehung der Käufer gefertigte Waaren zu untersagen, So
wollet Uns ihr nicht minder darüber, ob und in wie ferne ein dergleichen Verboth zu erlassen
seyn dürfte noch vorher diesfalls mit Unserer Landes-Oeconomie-Manufactur und Commer
den-Deputation gepflogenen Communication euer ohnmassgebliches Gutachten eröfnen
und demgemäss nöthigen Falls oberwehntes zu entwerfendes Generale einrichten. Daran
etc. geben zu Dressden am 14. Novbr. 1778."
„Generale vom 7. April 1779. Codicis Augustei, Zweyte Abtheilung 27-28
Liebe getreue, Wir haben zwar die Einbringung und den Verkauf desjenigen auswärtigen
Porcelains, welches mit einem, denen auf dem in Unserer Manufactur zu Meißen gefertigten
Porcelaine befindlichen Churschwerdtern ähnlichen Zeichen bemerket ist, durch das Gene
rale vom 3. Oktober 1775 bereits untersaget. Da jedoch theils auswärtige Manufacturen ihre
Porcelaine mit solchen Zeichen, welche die übers Kreuz gelegten Churschwerdter nachah
men, zu bezeichnen fortgefahren, theils die Bezeichnung ihres Porcelaine gänzlich zu unter
lassen angefangen, und dadurch den Verdacht einer hierbey intendirenden Nachzeichnung
Gelegenheit geben; So finden Wir um dem daher für Unsere Manufaktur zu Meißen zu be
sorgender Mißkredit und Nachtheil vorzubeugen, Uns bewogen, die fernere Einbringung
und den Verkauf alles ohne Zeichen verfertigten Porcelains eben sowohl als desjenigen,
welches mit einem den Chur-Schwerdtern ähnlichen Zeichen bemerket ist, in Unsern ge
samten Landen, sowohl in und außer denen Messen und Jahrmärkten, bey Strafe der Con-
fiscation oder daferne hierzu nicht mehr zu gelangen des Ersatzes des doppelten Werths,
sothanen in Unsere Lande eingebrachten oder erkauften oder debetirten Porcelains, wovon
in beiden Fällen Unsere Rentkammer 1 Theil, ebenso die untersuchende Obrigkeit ein Theil
und der dritte Theil dem Angeber verabfolgen, hiermit resp. anderweit gäntzlich zu verbieten
Diese vielen Mandate, Rescripte, Verordnungen und Verbote waren aber immer wieder um
gangen worden. Auch später ist häufig von dem Schaden die Rede, die die Meißener Manu
faktur durch Nachahmungen oder Fälschungen der berühmten Schwertermarke, aber auch
durch Nachahmungen verschiedener Muster erlitt.
Besonders das sogenannte „Zwiebelmuster” wurde von nahezu allen keramischen Fabri
ken übernommen, aber auch in andere Materialien übertragen, sodaß man diesen wie eine
Seuche um sich greifenden Dekor als „Zwiebelmusterpest” bezeichnete.
Aus manchen Berichten der Dresdener Handelskammer erfahren wir, daß Meißen immer zu
kämpfen hatte und durch Nachahmer große finanzielle Einbußen erlitt. So heißt es im Jah
resbericht 1879 der Handelskammer (S. 191-192): „Das Unwesen der Nachahmung nicht
nur gewisser, der meißener Manufactur eigenthümlichen Formen und Decorationsarten,
sondern auch selbst des meißener Fabrikzeichens sowohl in Frankreich, als auch in
Deutschland machte unserer Fabrik viel zu schaffen und schädigte den Absatz der echten
Produkte insofern, als dieselben in den Augen des Publikums, welches nicht in allen Fällen
sofort den Unterschied zwischen echter und unechter Waare herausfindet, dadurch syste
matisch discreditirt werden ..."
Auch im Jahresbericht von 1883/1884 (S. 188) wird der große Schaden erwähnt, der durch
Nachahmungen, manchmal auch der Marke, entstand: »Großen Abbruch haben dem Ge
schäfte nach Frankreich und England die vielen Nachahmungen mit zum Theil imitirten Fa
brikzeichen, mit denen die Märkte dieser Länder überschüttet worden sind, gethan; . . . «,
und noch 1904 berichtet die Handelskammer (Jahresbericht 1904, S. 107) von solchen Pro-
126