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Volltext: Das Kaiserl. Königl. Österreichische Museum für Kunst und Industrie

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drei dem Curatorium der genannten Anstalt angehörigen Männern der Kunst und Wissen 
schaft, welche der Protector derselben ernennt, und aus einem Mitgliede der Handels 
und Gewerbekammer von Wien, welches von derselben erwählt wird. 
Der Director des Museums führt den Vorsitz. Die übrigen Mitglieder werden auf 
drei Jahre ernannt, resp. erwählt. 
Did Aufgabe des Aufsichtsrathes, soweit sie nicht schon im Vorhergehenden be 
stimmt ist (§§. 9, io, 16, 18, 20), besteht in der Beaufsichtigung der Schule in ihrem 
inneren und äusseren Leben; er hat in Allem, was dem Gedeihen der Schule förderlich 
sein kann, die Initiative zu ergreifen und darauf bezügliche Anträge an das Ministerium 
zu richten, überhaupt dem Ministerium in der Leitung der Anstalt mit Rath und That 
beizustehen. Die Protocolle des Lehrkörpers leitet der Vorstand des Aufsichtsrathes 
an das Ministerium. 
Etwaige Anträge des Lehrkörpers werden im Aufsichtsrath besprochen und gehen 
von diesem mit einem Gutachten begleitet an das Ministerium. 
Den Sitzungen des Aufsichtsrathes wohnt der Director der Kunstgewerbeschule 
oder ein Vertreter desselben aus dem Lehrkörper bei. 
Den Mitgliedern des Aufsichtsrathes steht das Recht zu, jedem Unterrichte 
beizuwohnen. 
§. 22. 
Die Kunstgewerbeschule führt den Titel „Kunstgewerbeschule des k. k. Oester- 
reichischen Museums für Kunst und Industrie“ und untersteht dem Unterrichtsministerium. 
E. 
Statuten 
für die 
Gesellschaft zur Förderung der Innstgewerheschnle des l lr. österr. Museums. 
i. Zweck und Wirksamkeit der Gesellschaft. 
§• 1. 
Die Gesellschaft zur Förderung der Kunstgewerbeschule des Museums hat, wie 
ihr Name es ausspricht, zum Zwecke, die mit dem k. k. Oesterr. Museum für Kunst 
und Industrie in Verbindung stehende Kunstgewerbeschule in der Erreichung ihrer 
statutenmässigen Bestimmung, in der Heranbildung tüchtiger Kräfte für die Bedürf 
nisse der Kunstindustrie zu unterstützen und die zu diesem Zwecke nöthigen Fonds 
herbeizuschaffen. 
§• 2- 
Die Form der Unterstützung wird der Regel nach 
a) in Schulstipendien, 
bj in Reisestipendien, 
c) in Aufträgen an hervorragende Zöglinge der Anstalt, und in Beiträgen zur 
Anfertigung kunstindustrieller Gegenstände 
bestehen. 
Die Verwendungsmodalität in jedem einzelnen Falle wird unter Berüchsichtigung 
der Anträge des Lehrkörpers vom Aufsichtsrathe der Kunstgewerbeschule bestimmt 
werden.
	        
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