doch bestanden in einzelnen Ländern einjährige Präparanden-Cnrse fort; auch
konnten tüchtige Candidaten des zweijährigen Curses vom Besuche des zweiten
Jahrganges dispensirt werden.
Gegenwärtig ist die Studienzeit an jeder Anstalt auf vier Jahre normirt,
so zwar, dass die mit dem Beginne des Schuljahres 1871/72 eingetretenen Can
didaten auf Grund der für die Lehrer-Bildungsanstalten erflossenen Uebergangs-
Bestimmungen noch nach einem dreijährigen Besuche absolvirt werden können.
In eine Classe sind nicht mehr als 40 Schüler aufzunehmen, und nur
in den beiden unteren Jahrgängen sind Parallelclassen zu errichten. Bisher ist
der letztere Fall noch nicht eingetreten, da nur in vereinzelten Anstalten ein
grösserer Andrang vom Aufnahmswerbern stattfand; mit Genehmigung des
Ministeriums wurde dann das geringe Plus im ersten Jahrgange geduldet. Die
Erfahrung hat daher auch nicht gelehrt, wie die unten bestehenden Parallel
classen weiter geführt werden sollen.
Erst mit dem Eintreten eines andern als des bisherigen Präparations-
Modus dürfte die Nothwendigkeit der Lösung dieser Frage hervortreten.
Die zur Zeit bestehende Art der Vorbildung hat sich in sehr vielen Fällen
nicht bewährt.
Die Erfahrung drängt, da es in den meisten Provinzen an Bürgerschulen
fehlt, zur Errichtung eigener Vorbereitungs-Curse, die als Mittelglied zwischen
Uebungsschul- und Candidaten-Classen organisch eingefügt werden können.
In die Praparandien der früheren Zeit war sonst ein entsprechendes Mass
körperlicher und sittlicher Reife mitzubringen; sodann musste sich der Aspirant
über die mit gutem Erfolge beendete drei- oder zweiclassige Unter-Realschule
oder das absolvirte Unter-Gymnasium und über das zurückgelegte 16. Lebens
jahr ausweisen. Die politische Landesbehörde konnte eine Altersnachsicht bis
zu drei Monaten, das Ministerium eine noch längere gewähren.
In mehreren Kronländern konnten Knaben auch unmittelbar aus der Volks
schule in den Lehrerbildungs-Curs aufgenommen werden; eine Aufnahmsprüfung
sollte dann den Nachweis liefern, dass der Candidat die Fähigkeit besitzte, durch
Privatfleiss das Mangelnde nachzuholen.
Das Reichs-Volksschulgesetz fordert zur Aufnahme in den ersten, das ist
untersten Jahrgang der neuen Lehrer-Seminarien das zurückgelegte 15. Lebens
jahr, physische Tüchtigkeit, sittliche Unbescholtenheit und eine entsprechende
Vorbildung. Der Nachweis der letzteren wird durch eine strenge Aufnahms-
Prufung geliefert, welche sich im Allgemeinen auf jene Lehrgegenstände zu er
strecken hat, die in der Unter-Realschule oder im Unter-Gymnasium, die frem
den Sprachen ausgenommen, gelehrt werden. Bei dieser Aufnahmsprüfung
sind nach dem für Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten geltenden Regulativ
vom 12. Juli 1869 folgende Anforderungen zu stellen:
Unt erricht spräche: Correctes und richtig betontes Lesen prosaischer und leich
terer poetischer Musterstiicke, Kenntniss des Wichtigsten aus der Grammatik, Sicher-
Ji