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Volltext: Marinewesen (Gruppe XVII, Section 1 bis 4), offcieller Ausstellungs-Bericht

Marinewefen 
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Fig. 
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erzeugen gilt, mit einem bis zu fechs Dochten verfehen. Wo mehrere Dochte, find 
deren Durchmeffer verfchieden und jeder kleinere Docht in felbftftändiger Führung 
von dem nächfl gröfseren concentrifch umgeben, fo dafs bei einem doppelten 
Brenner z. B. der innere kleinere fein Licht durch die Flamme des gröfseren, ihn 
umgebenden Brenners fchickt; bei einem fünffachen Brenner der innerfte kleinfte 
fein Licht durch die vier Flammen der vier ihn einfchliefsenden, der zweite etwas 
gröfsere durch die Flammen der drei anderen, und fo fort der vierte Brenner fein 
Licht gleichzeitig mit dem der drei kleineren durch die Flamme des äufserften, 
fünften Brenners entfendet. Diefe Anordnung wird durch den fpäter zu befchrei 
benden optifchen Apparat bedingt; damit diefer nämlich den gewünfchten Zweck 
möglichft erfülle, müfste die Flamme nur ein leuchtender Punkt im Brennpunkte 
des optifchen Apparates fein, darf alfo jedenfalls keine zu grofsen Dimenfio- 
nen haben. 
Die Aufgabe, mit möglichft wenig Leuchtmaterial eine möglichft intenfive 
Flamme zu erzeugen, ift diefelbe wie bei allen Lampen, und auch die Mittel, die 
hiezu dienen, find die analogen. Der wefentliche Unterfchied liegt in der Gröfse 
und Anzahl der Dochte. FürLeuchtthürme 5. und 6. Ordnung z. B. hat dieLampe 
ei nen Runddocht von 32 Millimeter Durchmeffer; für Leuchtthürme 4. Ordnung
	        
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