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MAK

Full text : Marinewesen (Gruppe XVII, Section 1 bis 4), offcieller Ausstellungs-Bericht

Marinewefen

59

Fig.

2 7-erzeugen

  gilt,  mit  einem  bis  zu  fechs  Dochten  verfehen.  Wo  mehrere  Dochte,  find
deren  Durchmeffer  verfchieden  und  jeder  kleinere  Docht  in  felbftftändiger  Führung
von  dem  nächfl  gröfseren  concentrifch  umgeben,  fo  dafs  bei  einem  doppelten
Brenner  z.  B.  der  innere  kleinere  fein  Licht  durch  die  Flamme  des  gröfseren,  ihn
umgebenden  Brenners  fchickt;  bei  einem  fünffachen  Brenner  der  innerfte  kleinfte
fein  Licht  durch  die  vier  Flammen  der  vier  ihn  einfchliefsenden,  der  zweite  etwas
gröfsere  durch  die  Flammen  der  drei  anderen,  und  fo  fort  der  vierte  Brenner  fein
Licht  gleichzeitig  mit  dem  der  drei  kleineren  durch  die  Flamme  des  äufserften,
fünften  Brenners  entfendet.  Diefe  Anordnung  wird  durch  den  fpäter  zu  befchrei
benden  optifchen  Apparat  bedingt;  damit  diefer  nämlich  den  gewünfchten  Zweck
möglichft  erfülle,  müfste  die  Flamme  nur  ein  leuchtender  Punkt  im  Brennpunkte
des  optifchen  Apparates  fein,  darf  alfo  jedenfalls  keine  zu  grofsen  Dimenfionen
  haben.
Die  Aufgabe,  mit  möglichft  wenig  Leuchtmaterial  eine  möglichft  intenfive
Flamme  zu  erzeugen,  ift  diefelbe  wie  bei  allen  Lampen,  und  auch  die  Mittel,  die
hiezu  dienen,  find  die  analogen.  Der  wefentliche  Unterfchied  liegt  in  der  Gröfse
und  Anzahl  der  Dochte.  FürLeuchtthürme  5.  und  6.  Ordnung  z.  B.  hat  dieLampe
ei  nen  Runddocht  von  32  Millimeter  Durchmeffer;  für  Leuchtthürme  4.  Ordnung
            
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