V v, Nothdurft : Wunsch, Noth-
Y V v. Ã durfte : BedÃŒrftige, ehren-
' à à à 4, f I?! rÌhrisch, bemelt, Unkösten,
8 Q Q q 3 behörig,gewest,beschehend,
x." x i. X heurathemVerweilung (ohne
xkf Y " Ã, C Q ; j , aller sammentlich, wes-
E m; glfÀVgvi , a, b, f, sentwegen, vervortheilen
' À Ìbervorteilen, Obsicht, Mit-
; Q3563 Agile A J genossener : Genosse, hier-
SchÀlen", m, innfalls, sothan, nagigehegd,
ernstgemessenst. ass er
zweite Abschnitt der Ordnung von X773, welcher neu und vom MÃŒnzamte auf
Grund von Patenten und Resolutionen zusammengestellt wurde, eine Reihe
klassischei-Beispiele des heimischenBeamtendeutsch enthÀlt, kann nicht wunder
nehmen. Wir treiTen schon die reizenden, auch heute noch beliebten AusdrÃŒcke:
angezogene, herabgelangte, oftgedachte (Verordnung), gegen deme; ferner: zu
gewarten habende (Bestrafung), der beschwert zu sein vermeinende Teil, zu
beobachten habend, zu befahren habend, die erhaltende (Teste), das betretende
(unprobmÀssige Silber). Sehr beliebt sind auch Fremdwörter, vornehmlich die
aus dem Lateinischen mit -ieren abgeleiteten Zeitwörter: inkorporieren, atte-
stieren, depositieren, emanieren, intimieren, statuieren, legitimieren, andiktieren.
Wir lassen nunmehr die beiden "oftgedachten" Ordnungen im Wort-
laute und in ihrer Orthographie folgen:
I. BRUDERSCHAFFTS-ORDNUNG DER BÃRGL: GOLD- SILBER-
GALLANTERIE- UND DRATARBEITER IN DER KAIS: KÃNIGL:
l-IAUPT- UND RESIDENZSTADT WIENN. VON ANNO 1722. ab
(Innen: Der BÃŒrgerlichen Goldschmid in der keys: l-laupl- und Residenz-Stadt Wienn, BruderschaHts-Ordnung.)
Erstlichens, Soll ein ieder der die Goldschmids-Profession erlehrnen
will, Von Ehrlichen Eltern gebohren seyn, desswegen ein ieder Herr sich
beHeissen solle, damit der Jung seinen Geburts-Brief nach möglichkeit bei
der aufdingungProduciren könne, auch dass er Römisch-Cath 0lischerReli-
gion zu gethann seye, und solle auch Kein Jung, er gebe gleich geld oder
nicht, unter Sechss: ein Goldschmids:Sohn aber unter f ÃŒnff Jahren zu
Lehrnen nicht aufgenohmen werden, welcher Jung nun aufgedingt wird, der
solle bey einem, und nicht bey mehreren ausslehrnen, und zwey bÃŒrgerliche
Goldschmid als Zeugen haben, auch die Wittiben eines rnit Bruders, nach
ihres Manns ableiben, die aufgedingten Bueben bey ihnen ausslehmen lassen,
aber keinen Neuen Jung aufnehmen, und solle ein mit Bruder einen Jungen
auch lÀnger nicht aufhalten, alss nur ein halbes Jahr, als dann gleich ein-
schreiben lassen, bey Straff eines Gulden, und dreyssig Kreuzer : es wÀren
denn erhebliche Ursachen vorhanden, selbe denen Vorstehern vor-zubringen.
Dennen Gesöllen die bey dennen Wittfrauen arbeithen, solle kein Zeit gelten,
wenn sich die Wittfrau Inner Jahr und Tag nicht verheyrathen thuet.