MAK

Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

 V  v,  Nothdurft : Wunsch, Noth- 
 Y V v. ß  durfte : BedÃŒrftige, ehren- 
 ' ß Ä Ä 4,   f I?! rÃŒhrisch, bemelt, Unkösten, 
 8 Q Q q  3 behörig,gewest,beschehend, 
x." x i.   X heurathemVerweilung (ohne 
xkf Y  " Ü, C Q ; j , aller  sammentlich, wes- 
  
 E m; glfÀVgvi , a, b,   f, sentwegen, vervortheilen  
'  À    Ìbervorteilen, Obsicht, Mit- 
; Q3563 Agile A J genossener : Genosse, hier- 
SchÀlen", m, innfalls, sothan, nagigehegd, 
ernstgemessenst. ass er 
zweite Abschnitt der Ordnung von X773, welcher neu und vom MÃŒnzamte auf 
Grund von Patenten und Resolutionen zusammengestellt wurde, eine Reihe 
klassischei-Beispiele des heimischenBeamtendeutsch enthÀlt, kann nicht wunder 
nehmen. Wir treiTen schon die reizenden, auch heute noch beliebten AusdrÃŒcke: 
angezogene, herabgelangte, oftgedachte (Verordnung), gegen deme; ferner: zu 
gewarten habende (Bestrafung), der beschwert zu sein vermeinende Teil, zu 
beobachten habend, zu befahren habend, die erhaltende (Teste), das betretende 
(unprobmÀssige Silber). Sehr beliebt sind auch Fremdwörter, vornehmlich die 
aus dem Lateinischen mit -ieren abgeleiteten Zeitwörter: inkorporieren, atte- 
stieren, depositieren, emanieren, intimieren, statuieren, legitimieren, andiktieren. 
Wir lassen nunmehr die beiden "oftgedachten" Ordnungen im Wort- 
laute und in ihrer Orthographie folgen: 
I. BRUDERSCHAFFTS-ORDNUNG DER BÜRGL: GOLD- SILBER- 
GALLANTERIE- UND DRATARBEITER IN DER KAIS: KÖNIGL: 
l-IAUPT- UND RESIDENZSTADT WIENN. VON ANNO 1722. ab 
(Innen: Der BÃŒrgerlichen Goldschmid in der keys: l-laupl- und Residenz-Stadt Wienn, BruderschaHts-Ordnung.) 
Erstlichens, Soll ein ieder der die Goldschmids-Profession erlehrnen 
will, Von Ehrlichen Eltern gebohren seyn, desswegen ein ieder Herr sich 
beHeissen solle, damit der Jung seinen Geburts-Brief nach möglichkeit bei 
der aufdingungProduciren könne, auch dass er Römisch-Cath 0lischerReli- 
gion zu gethann seye, und solle auch Kein Jung, er gebe gleich geld oder 
nicht, unter Sechss: ein Goldschmids:Sohn aber unter f ÃŒnff Jahren zu 
Lehrnen nicht aufgenohmen werden, welcher Jung nun aufgedingt wird, der 
solle bey einem, und nicht bey mehreren ausslehrnen, und zwey bÃŒrgerliche 
Goldschmid als Zeugen haben, auch die Wittiben eines rnit Bruders, nach 
ihres Manns ableiben, die aufgedingten Bueben bey ihnen ausslehmen lassen, 
aber keinen Neuen Jung aufnehmen, und solle ein mit Bruder einen Jungen 
auch lÀnger nicht aufhalten, alss nur ein halbes Jahr, als dann gleich ein- 
schreiben lassen, bey Straff eines Gulden, und dreyssig Kreuzer : es wÀren 
denn erhebliche Ursachen vorhanden, selbe denen Vorstehern vor-zubringen. 
Dennen Gesöllen die bey dennen Wittfrauen arbeithen, solle kein Zeit gelten, 
wenn sich die Wittfrau Inner Jahr und Tag nicht verheyrathen thuet.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.