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Volltext: Monatszeitschrift XI (1908 / Heft 10)

junge Leute zugelassen, welche das IG. Lebensjahr zurückgelegt 
haben. 
3 Zum Eintritte in die zweite Classe der Akademie wer 
den solche Jünglinge zugelassen, welche die erste Classe derselben ab 
solvirt haben oder durch eine Aufnahmsprüfung die Kenntniss der Lehr 
gegenstände der ersten Classe nachweisen und das 17. Lebensjahr an 
getreten haben. 
4. In den ersten Jahrgang des V orb er eit n n gs - Cur su s 
werden aufgenommen : 
a) Jünglinge, welche die dreiclassige Unter-Realschule oder das 
Unter-Gymnasium absolvirt haben ; 
b) Jene, welche, sie mögen den Unterricht wo immer erhalten 
haben, durch eine strenge Aufnahmsprüfung denjenigen Grad 
der Reife nachweisen, welcher durch Absolviritng der Unter- 
Realschule oder des Unter-Gymnasiums erreicht zu werden 
pflegt. Bei einer solchen Aufnahmsprüfung werden nur junge 
Leute zugelassen, welche das 14. Lebensjahr bereits angetreten 
haben. 
5. In den zweiten Jahrgang des Vorbereitungs-Cursus 
werden Diejenigen aufgenommen, welche entweder die erste Classe der 
selben absolvirt haben, oder, sie mögen w r o immer ihre Vorbildung er 
langt haben, denjenigen Grad der Reife nachweisen. welcher zum Ver 
ständnisse der Lehrgegenstände der zweiten Classe erforderlich ist. Zur 
Aufnahmsprüfung für diese Classe werden in der Regel nur Jünglinge, 
zugelassen, welche das 15. Lebensjahr angetreten haben. 
ß. Jeder Schüler ist verpflichtet, alle im Lehrplane als obligat 
bezeichneten Lehrfächer seiner Classe zu hören. Ausserordentliche 
Schüler für einzelne Fächer werden in der Regel nur in den höheren 
Classan und zwar in so weit zugelassen werden, als es sieh mit den 
Schulräumlichkeiten und mit den nöthigen didaktischen und disciplina- 
ren Rücksichten verträgt. 
111. 
Das Schulgeld der ordentlichen Schüler beträgt für jede Classe 
jährlich 150 fl. B. V. und ist in zwei gleichen Raten am 1. October 
und am 1. April zu entrichten. Jeder Schüler hat ausserdem für die 
Sammlungen 5 fl B. V. beim Eintritte in die Lehranstalt zu erlegen. 
Das Unterrichtsgeld der ausserordentlichen Schüler wird nach der Zahl 
der wöchentlichen Lehrstunden, welche sie besuchen, bemessen werden. 
Das Honorar für die Theilnahme an den ausserordentlichen Vorträgen 
wird besonders festgesetzt werden. 
IV. 
Für den Unterricht in den obligaten Fächern sind an Wochen 
tagen 4 bis 5 Vormittagsstunden und Montag, Mittwoch und Freitag 
2 bis 3 Nachmittagsstunden bestimmt. Der Unterricht in den nicht 
obligaten Gegenständen wird an den freien Nachmittagsstunden ertheilt.
	        
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