junge Leute zugelassen, welche das IG. Lebensjahr zurückgelegt
haben.
3 Zum Eintritte in die zweite Classe der Akademie wer
den solche Jünglinge zugelassen, welche die erste Classe derselben ab
solvirt haben oder durch eine Aufnahmsprüfung die Kenntniss der Lehr
gegenstände der ersten Classe nachweisen und das 17. Lebensjahr an
getreten haben.
4. In den ersten Jahrgang des V orb er eit n n gs - Cur su s
werden aufgenommen :
a) Jünglinge, welche die dreiclassige Unter-Realschule oder das
Unter-Gymnasium absolvirt haben ;
b) Jene, welche, sie mögen den Unterricht wo immer erhalten
haben, durch eine strenge Aufnahmsprüfung denjenigen Grad
der Reife nachweisen, welcher durch Absolviritng der Unter-
Realschule oder des Unter-Gymnasiums erreicht zu werden
pflegt. Bei einer solchen Aufnahmsprüfung werden nur junge
Leute zugelassen, welche das 14. Lebensjahr bereits angetreten
haben.
5. In den zweiten Jahrgang des Vorbereitungs-Cursus
werden Diejenigen aufgenommen, welche entweder die erste Classe der
selben absolvirt haben, oder, sie mögen w r o immer ihre Vorbildung er
langt haben, denjenigen Grad der Reife nachweisen. welcher zum Ver
ständnisse der Lehrgegenstände der zweiten Classe erforderlich ist. Zur
Aufnahmsprüfung für diese Classe werden in der Regel nur Jünglinge,
zugelassen, welche das 15. Lebensjahr angetreten haben.
ß. Jeder Schüler ist verpflichtet, alle im Lehrplane als obligat
bezeichneten Lehrfächer seiner Classe zu hören. Ausserordentliche
Schüler für einzelne Fächer werden in der Regel nur in den höheren
Classan und zwar in so weit zugelassen werden, als es sieh mit den
Schulräumlichkeiten und mit den nöthigen didaktischen und disciplina-
ren Rücksichten verträgt.
111.
Das Schulgeld der ordentlichen Schüler beträgt für jede Classe
jährlich 150 fl. B. V. und ist in zwei gleichen Raten am 1. October
und am 1. April zu entrichten. Jeder Schüler hat ausserdem für die
Sammlungen 5 fl B. V. beim Eintritte in die Lehranstalt zu erlegen.
Das Unterrichtsgeld der ausserordentlichen Schüler wird nach der Zahl
der wöchentlichen Lehrstunden, welche sie besuchen, bemessen werden.
Das Honorar für die Theilnahme an den ausserordentlichen Vorträgen
wird besonders festgesetzt werden.
IV.
Für den Unterricht in den obligaten Fächern sind an Wochen
tagen 4 bis 5 Vormittagsstunden und Montag, Mittwoch und Freitag
2 bis 3 Nachmittagsstunden bestimmt. Der Unterricht in den nicht
obligaten Gegenständen wird an den freien Nachmittagsstunden ertheilt.