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Volltext: Allgemeine Bildungsmittel (Gruppe XXVI, Section 6), officieller Ausstellungs-Bericht

Der internationale Patentcongrefs. 35 
dafs die Welt auf einem Elephanten, der Elephant auf einer Schildkröte, die 
Schildkröte auf einer Schlange ruhe. 
Auf welchem Gethier diefe aber eine Stütze finde, wiffen fie nicht. Und 
fo trat auch die Erklärung wieder hervor, dafs gegen das Patentgefetz nicht nur 
die vier Herren im Congrefs feien, fondern auch Michel Chevalier, nicht nur 
Michel Chevalier, fondern auch W. Kubitt, der Präfident der Civilingenieure in 
London, nicht nur diefer, fondern auch W. Brunei u. f. w. Was nun gerade die 
Mangelhaftigkeit der Patentgefetzgebung anbelangt, fo erklärte Friedrich H o f- 
mann aus Berlin mit gutem Grunde, dafs man eben alles aufbieten müffe, um „ein 
möglichft vollkommenes Gefetz für den Schutz der geiftigen Arbeit zu fchaffen. 4 ' 
Unvollkommen wird es immerhin bleiben, wie denn kein Gefetz exiftirt, dem nicht 
Unvollkommenheiten nachgewiefen werden könnten, wenn folche auch nicht immer 
fofort, fondern erft bei längerer Praxis zum Vorfchein kommen; unvollkommen 
wird das Patentgefetz auch bei der eifrigften und gewiffenhafteften Berathung, 
vielleicht in verhältnifsmäfsig höherem Grade als andere Gefetze bleiben, weil die 
Materie, mit der es zu thun hat, fchwieriger als andere ift, und weil die Erfahrungen 
auf dem Gebiete diefer Gefetzgebung geringer und jünger find, als die Gefetze 
über anderes Eigenthum.“ 
Da die fogenannten Freihändler immer die Nothwendigkeit des foge- 
nannten Patentrechtes bezweifeln, weil unter dem Schutze des freien Verkehres 
— der Satz ifl ganz wahr, die Anwendung nur ift falfch — überall das verhältnifs 
mäfsig gröfste und berechtigfte Einkommen fich bildet, fo erklärte der erfahrene 
Kenner der modernen Patentgefetzgebung, Oberbergrath K1 o ft e r m a n n : „Es 
gibt auf dem ganzen Gebiete des Vermögensrechtes kein Recht, welches mit 
Naturnotwendigkeit exiftiren müfste ; felbft das Grundeigenthum, das wir gewiffer- 
mafsen als den Kern aller Rechte betrachten, ift nicht ein folches. Wir haben 
felbft in Deutfchland eine Zeit gehabt, wo es kein Grundeigenthum gab 
Beim Bergbau ftehen, je nach der Verfchiedenheit der Gefetzgebungen, drei ver- 
fchiedene Berechtigte nebeneinander: „der Staat, der Finder und der Grund 
eigentümer“. Daher ift es gar keine fo abnorme Erfcheinung, wenn man das 
Recht der Erfindung einfach als das Mittel hinftellt, das dort, wo nach der Natur 
der Verhältniffe der Schöpfer und Arbeiter es nicht vermag, die Rechtsfphäre 
eben begrenzt und darum auch genau beftimmt. Kloftermann kennzeichnete diefen 
von uns fchon vor zehn Jahren ausgefprochenen und vertretenen Satz mit den 
Worten: 
„Das Recht hat der Erfinder nur, foweit das Gefetz ihpi die ausfchliefsliche 
Benutzung feiner Erfindung einräumt.“ 
Schärfer als Kloftermann ging Dr. Rofenthal der fchwankenden 
Anfchauung der Freihändler zu Leibe und traf in der That das allein Richtige, 
indem er die Gefammtheit des Autorrechtes in die Discuffion zog. „Ich frage die 
Minorität, ob fie auch das Autorrecht negirt?“ Da fie diefs nicht vermag und 
auch niemals gewagt hat, nicht in der Anfprache des Führers der kleinen Gegner- 
fchaft, Franz X. Neumann aus Wien, nicht in den Schriften Michel Chevalier’s 
oder des einft fo leidenfchaftlichen Gegners der Patentgefetzgebung Michaelis 
und Prince Smith aus Berlin; fo konnte Rofenthal mit allem Rechte behaupten : 
„Blieben wir bei der reinen Theorie, müfsten wir ganz gewifs fagen: Recht ift 
Recht. Wenn der Erfinder ein ausfchliefsendes Recht befitzt, mufs es ihm bleiben, 
und wenn ihm nur zeitweilig diefes Recht garantirt werden foll, fo müffen auch 
die Gründe der Befriftung angegeben werden .... Wir verlangen aber mehr für 
den Erfinder, das Beweisftück feines Rechtes, das Patent .... Durch die 
Befriftung des ausfchliefsenden Rechtes des Erfinders haben wir den Weg der 
Verföhnung zwifchen dem Anfpruch des Einzelnen und dem Bedürfniffe des 
Staates gefunden. Der Erfinder ift ijiit diefer Einfchränkung zufrieden, er 
verlangt keinen ewigen Schutz. Diefe Thatfache aber thut feinem urfprüng- 
lichen Recht keinen Abbruch .... Eine natürliche Confequenz diefer Anfchauung
	        
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