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Mittelschulen: I. Classisehe Sprachen.
5.
6.
3. Siebelis J.: Tirocinium poeticum (im Jahro 1853 verboten, gegenwärtig
auf besonderes Einschreiten gestattet).
4. Siebelis J.: P. Ovidii Metamorphoses. Auswahl für Schulen mit erläutern
den Anmerkungen und einem mythologisch - geographischen Register ver
sehen. Leipzig, Teubner.
*Bo2ekJ. A.: Kurze Chrestomathie aus lateinischen Dichtern. Wien, Gerold.
'Gehlen Otto: Ovidii Nasonis carmina selecta. Wien, Ferdinand
Meyer.
M Classe. Leetüre 5 Stunden: Livius, das erste Buch, wichtige Parthien
aus den Kämpfen der Patrizier und Plebejer, der Kampf Borns gegen Hannibal,
müssen nothwendig gelesen werden. Ovidii Metamorphoses: Auswahl der schön
sten Erzählungen.
1. G rysar C. J.: P. Livii ab urhe condita librorum partes selectae. Wien,
Gerold.
2. Betreffend Ovid sieh die in der 4. Classe gebrauchten Ausgaben.
M. Classe: Leetüre 5 Stunden. Prosa: Born in derZeit der Parteikämpfe
zwischen Optimaten und Ignobiles und im Uebergange zur Monarchie, darge
stellt an den gleichzeitigen Classikern: Sallustii Jugurtha und Catilina nebst
Ciceronis in Catilinam or. 1., Caesaris bellum civile; zur freien Wahl einige,
die Zeitverhältnisse charakterisirende Briefe von Cicero. Poetische Leetüre:
Auswahl aus Virgils Eclogen und einzelner Stellen der Georgica. Anfang der
Leetüre der Aeneis.
1. 'Linkerus Gustavus: C. Sallustii Crispi Jugurtha, ex historiis, quae
exstant, orationes et epistidae. Wien, Gerold.
2. 'Linkerus Gustavus: Orationum Tullianarum decas. Invectivarum in
L. Catilinam libri IV. Wien, Gerold.
3. * H o ff in a n n Emanuel: C. Julii Caesaris de hello civili. Wien, Gerold.
4. *Boffmann Emanuel: P. Virgilii Maronis Aeneidos epitome. Accedit ex
georgicis et bucolicis delectus. Wien, Gerold.
YII. Classe. Leetüre 4 Stunden. Prosa: Cicero’s Beden, die rhetorisch
ausgezeichnetsten und politisch bedeutendsten. Poesie: Portsetzung der Leetüre
von Yirgils Aeneis.
1. Pauly Franciscus: T. Ciceronis orationes selectae Part. I Oratio pro
Roscio Amerino, pro Sulla, pro Archia poe.ta. Part. II. Oratio de imperio
Gnaei Pompei, orationes Philippicae I. & II Part. III. Oratio pro Milone,
pro G. Ligario, pro rege Deiotaro. Part. IV. Oratio pro Marcello et Accu-
sationis in Verrem Über IV. Part. V. Invectivarum in L Catilinam libriIV.
o Hefte in einem Band. Prag, Bellmann.
YIII. Classe. Leetüre 4 Stunden. Prosa: Tacitus, Agricola oder Germania
und in sich möglichst abgeschlossene Gruppen aus beiden oder einem der beiden
Geschichtswerke des Tacitus. Poesie: Horatius Oden, Auswahl aus den Epoden,
Episteln und Satiren.
B. Griechisch. 1. Gesetzliche Bestimmungen.
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1. *Grysar C. J.: Horatii Flacci carmina selecta. Wien, Gerold.
2. *Linkerus Gust.: Q. Horatius Flaccns. Wien, Gerold.
Anlangend den gesammten grammatischen Unterricht, die Uebungsbücher
für das Unter-Gymnasium, dessgleichen die Schriftsteller-Texte, insoferne es
sich um Auswahlen handelt, ist Oesterreich vollständig, insoferne es sich um
ganze Texte handelt, überwiegend im Besitze einheimischer Lehrmittel.
Was das Bedürfniss von Handbüchern für Mythologie, alte Geographie,
Alterthümer, Stilistik, Poetik, Literaturgeschichte etc. anbelangt, so haben die
genannten Hilfswissenschaften den verwandten Hauptfächern der Art zu dienen,
dass daraus nur solche Begriffe und Anschauungen entlehnt werden, die eben
in dem Augenblicke des Unterrichtes zur Beleuchtung und richtigen Auffassung
des Lehrstoffes nöthig erscheinen, und deren gelegentliche mündliche Mittheilung
eben Aufgabe des Lehrers ist. Eine selbständige Anwendung solcher Hand
bücher, oder auch nur das Verlangen des Lehrers an die Schüler, sich daraus
regelmässig die nöthigen Hilfskenntnisse zu holen, steht im Widerspruche mit
dem Geiste der gegenwärtigen Unterrichts-Einrichtungen.
Das über den Lateinunterricht an Untergymnasien Bemerkte gilt voll
ständig auch von den Realgymnasien.
B. Griechisch.
Bericht von Director Anton Fleischmann in Hernals hei Wien.
1. Gesetzliche Bestimmungen.
Die griechische Sprache ist für alle Schüler von der III. Classe an
obligater Gegenstand.
Hur solche Schüler des Unter-Gymnasiums, welche weder in das Ober-
Gymnasium übertreten, noch sich der Pharmacie widmen wollen, können für
die III. und IV. Classe des Unter-Gymnasiums auf besonderes Ansuchen, über
welches die Lehrer-Versammlung mit Rücksicht auf die Disciplin der Schule
sich auszusprechen hat, durch den Landesschulrath vom Erlernen des Grie
chischen enthoben werden. (Org. E. S. 20, §. 19.; U. M. E. 12. März 1850.)
Lehrziel:
a) Im Unter-Gymnasium. Grammatische Kenntniss der Formenlehre des attischen
Dialektes nebst den nothwendigsten und wesentlichsten Puncten der Syntax. (Org. E.
S. 26, §. 27.)
b) Im Ober-Gymnasium. Gründliche Lectüre des Bedeutendsten aus der griechischen
Literatur, so weit es die dem Gegenstände gestattete beschränkte Zeit zulässt. (Org. E.
S. 27. §. 29.)
Lehrplan. III. Classe. Eünf Stunden wöchentlich. Regelmässige
Formenlehre mit Ausschluss der Verba in [u. Zu lernen und im Lesen wie
im Schreiben streng anzuwenden sind dabei sogleich die Accente.