beziehen sich auf die erst nach Jahren von Erfolg gekrönte Auflehnung des
Mittels gegen diese Massnahmen und ihren Urheber, den wahrscheinlich
_ aus dem Kreise der Gold- und Silber-
" schmiede hervorgegangenen ver-
U C Ì j 55'" 3. v-C jfj hassten Lutzenberger. Triumphierend
merkt der Vorsteher Springer 1790 im
Verzeichnisse der Vorsteher, SchÀtz-
kl." Ei} undZeichenmeister an, dass er das Pun-
F r zierungsamt unter LeitungdesLutzen-
berger âwirklich auseinandergetrenf,
habe ; mit dem Punzierungsgesetz Leo-
pold II. vom 16. November 1790 wur-
de die Lutzenbergersche Schöpfung
aufgehoben und die Punzierung an das
MÃŒnzamt ÃŒbertragen, die Taxe auf die
w HÀlfte herabgesetzt, die SchÀtzung
-1'41?ibi'r' wieder einem jeden Genossenschafter
Vase, uns, von F. xan oder F. Kraus: anVertraut-
Die Bruderschaftsordnung von
1722 erlÀsst der,,kayserlicheMÌnzmeister" Mittermayr vonWaffenberg; schon
das Dekret des Herzogs Ernst (1591) hatte, wie wir sahen, alle Real- und Per-
sonalangelegenheiten der Goldschmiede dem MÃŒnzmeister zugewiesen. Die
Ordnung von 1773, âvon denen hohen Behörden" verfasst, publiziert "mit aller
höchster Beangnehmung ' der BÌrgermeister von Wien Joseph Georg I-Iörl und
der Rat der Stadt; die Genossenschaftsangehörigen unterstehen aber in allen,
ihre Organisation und das VerhÀltnis der Meister zu Gesellen und Lehrjungen
betreffenden Fragen der niederösterreichischen Landesregierung, hinsichtlich
allermitdemMaterialihrerArbeitinZusammenhangstehendenDinge(Material-
beschaffung, ProbhÀltigkeit, Legierung, Zeichnung) dem HauptmÌnzarnte. Die
sechsjÀhrige Lehrzeit finden wir nach wie vor angeordnet, aber das alte, auch
1722 noch bekrÀftigte Vorrecht der Meistersöhne, in fÌnf Jahren auslernen zu
dÌrfen, ist 1773 aufgehoben. Auch wird hier dringendst eingeschÀrft, die Lehr-
jungen nicht zu "Hausverrichtungen", sondern zur grÃŒndlichen Erlernung
der Profession anzuhalten es scheint also eine alte Gewohnheit gewesen
zu sein, die Buben zum Fegen der WohnrÀume, als KinderwÀrter und Lauf-
burschen der Hausfrau zu verwenden; dass die Ordnung von 1773 darin wirk-
lich Ordnung geschaffen habe, wird uns freilich nicht bestÀtigt. Interessant
ist eine weitere Abweichung beider Ordnungen: 1722 wird vom "Jung" der
Nachweis âdass er Römisch-catholischer Religion zugethann seye" und vom
Gesellen der "Beichtzettl" verlangt, 1773 begehrt man nur mehr die Auf-
weisung âeines legalen Taufscheines" es ist die Josefinische Duldsamkeit
gegen nichtkatholische Christen auch hier zur Geltung gelangt, der an anderer
Stelle nachgewiesene grosse Zuzug aus Augsburg, NÃŒrnberg und anderen
teilweise protestantischen Gegenden wird das Fallenlassen der alten strengen