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Volltext: Monatszeitschrift XII (1909 / Heft 10)

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Erst bei der allerneuesten Baugruppe ist es zur Einführung gelangt. Im Falle 
des Rückkaufs fährt der Eigentümer besser, als es beim Erbbaurecht möglich 
ist, erhält er doch den vollen Kaufpreis abzüglich einer kleinen Abnutzungs- 
quote zurückvergütet, während beim Erbbaurecht das Bauobjekt nach Ablauf 
der Baupacht entweder ohne jedwede Entschädigung (in Frankfurt, Leipzig, 
allgemein in England) oder gegen Erstattung eines Bruchteils des Wertes 
(Halle 25 Prozent) an den Grundeigentümer (Privatperson, Korporation, 
Gemeinde, Staat) zurückfällt. - Grundsätzlich wurde festgelegt, daß bei 
Erwerbung von Eigenheimen dieser Art nur Angehörige jener Volkskreise 
Berücksichtigung finden sollten, die in erster Linie hier in Betracht kommen, 
daß ferner kinderreiche Familien, die bekanntermaßen bei der Wohnungs- 
suche meist sehr übel daran sind, zu bevorzugen seien, daß endlich religiöses 
wie politisches Glaubensbekenntnis des Erwerbsaspiranten nicht in Betracht 
gezogen werden dürfe. - Was die Sterblichkeit, zumal die Kindersterblichkeit 
betrifft, so war sie anfangs in sämtlichen Anlagen ziemlich bedeutend. Das 
geht indes nicht aufs Konto der Häuser, vielmehr auf das des Umstandes, 
daß bei kinderreichen Familien der wirtschaftlich schwachen Berufsklasse 
durchschnittlich überhaupt mehr Kinder sterben als in den vermöglicheren. 
Die Sache änderte sich indes im Laufe der Jahre ganz wesentlich, so daß 
heute die Gesundheitsverhältnisse dieser ausschließlich von wirtschaftlich 
 
Abb. xö. Gemeinnützige Bauumernehmungen der Stadt Ulm. Einfamilien-Doppelhäuser, Römerstraßen-Quartier. 
Architekt: Reg-Baumeister Holch. Preis pro Haus samt Garten 7000 Mark 
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