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Volltext: Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild: Steiermark

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Burg, das sie erst zu dem macht, was man damit zu meinen Pflegt, fehlt nicht, und das ist 
der Berchfried. Wo er dennoch mangelt, da sprach der Zeitgenosse nur von einem „Hause", 
wenn auch die Bezeichnung „Burg" im Namen liegt, wie bei Frauenburg. Je nach der 
Gunst des Bodens ist der Berchfried in der Mitte, meist aber an der Ringmauer angebracht, 
ganz so, wie in den Städten die Burgen regelmäßig in eine der Ecken gestellt sind. Zwei 
Berchfriede sind selten; wo sie Vorkommen, hat meist ein jeder sein besonderes Beobachtungs 
gebiet. Zuweilen, wie bei Waldstein, ist der zweite vorgeschoben und außer oberirdischer 
Verbindung mit der Burg; dann dient er als Vorwerk und mittelst der sogenannten 
Kreidfener zur optischen Verbindung mit einer nachbarlichen Burg. 
Zwei Berchfriede weist auch Thalberg auf bei Friedberg, so weit erkenntlich die 
älteste Burg im Lande, sehr wahrscheinlich von den Grafen von Putten zwischen 1140 
und 1150 gegründet. Sie steht auf mäßig hohem geräumigen Hügel, um den zu drei 
Vierteln die Straße und zum letzten die Lafnitz sich windet. Ihre Anlage ist nach der Art 
alter Edelhöfe ein Langeck, der Eingang im Osten bildet ein ungemein hohes Portal, das 
die spätere Zeit um eine Klafter untermauerte, und daran lehnt sich ein Berchfried ganz 
aus Quadern gebaut, den bis zur halben Höhe Steinmetzzeichen bedecken. Seine Pforte im 
Hofe, hoch über dem Boden, zeigt schöne romanische Gliederung und Scnlptur; sein erstes 
Geschoß ist eingewölbt und aus ihm führt die Treppe in der Mauer nach dem zweiten. 
Gegen Westen war der Palas das Wohnhaus; jetzt in Ruinen, zeigt es an einzelnen Thüren 
und Fenstern, daß es gleichfalls dem XII. Jahrhundert angehörte. Am Westende schließt 
ein zweiter, gleich alter, aber minder sorgfältig gebauter Berchfried das Gesammte ab. 
Welche Entwicklung der Burgenbau in Steiermark im XIII. Jahrhundert genommen, 
läßt sich genau nicht verfolgen. Es ist zwar ein ungemein reicher Zuwachs darin nach 
weisbar, der bald mit rechten, bald mit Unrechten Dingen vor sich ging, doch für strenge 
Unterscheidung der Fortschritte mangelt es an Belegen. Dafür lernen wir die Ansichten 
der Gesetzgeber in dieser Richtung kennen, vorausgesetzt, daß das österreichische Landrecht 
in Steiermark ähnlichen Anschauungen begegnete. Darnach mag auch in ruhigen Tagen 
manch böser Geist auf Burgen gehaust haben. Deßhalb schränkte man den Bau ein und 
band ihn an ein gewisses Maß, das für den gewöhnlichen Schutz der Bewohner ausreichte. 
Nicht einmal ein Freier sollte ohne Erlaubniß des Landesfürsten „ein edles Hans oder 
eine Burg" bauen, wohl aber stand ihm unbenommen Haus oder Thurm, zwei Stock 
werke hoch, doch ohne Zinnen und Erker, und dieser Bau durfte von einem Graben von 
gesetzlicher Tiefe und Breite umgeben sein. Hier kehrt sonach der alte Edelhof wieder, und 
bei starker landesherrlicher Gewalt hätte seine Schutzvorkehrung genügt. Allein eben das 
XIII. Jahrhundert entbehrte der ersteren znm guten Theile, und in der wirren Zeit des 
Zwischenreiches kamen jene Trutz- oder Verdrußburgen auf, welche der Eine dem Anderen
	        
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