nicht, wie beispielsweise bei dem
Meister H G, Wachsmodelle voraus-
zusetzen sind, sowie die weitere Frage
nach dem Zwischenglied zwischen
dem Originalstein und der gegossenen
Plakette, also nach den Modeln oder
Formen, aus denen die Güsse hera
gestellt wurden und über die die An-
sichten noch recht geteilt sind. Braun
neigt dazu, den Metallgußformen den
Vorrang vor dem Formsand zuzuer-
kennen, zumal eine Sandform immer
nur wenige Abgüsse zugelassen haben
würde.
Eine noch ungelöste Frage ist
auch die nach der Tätigkeit des
„pleigiessers" oder „kunstgiessers"
Peter Flötner des jüngeren, wohl eines
Enkels des bedeutenden Nürnberger Re-
naissancemeisters, und einigermaßen
rätselhaft bleibt auch zunächst, was
über die Metallpresse Wenzel Jam-
nitzers und den Metallfigurendruck
Wiegendecke mit Stickerei in Gold und bunten Farben, aus
Skutari (Österr. Museum)
Hans Lobsingers berichtet wird. Braun glaubt, in beiden Fällen an das Stanzen von ganz
dünnen Metallblechen denken zu sollen, und mag damit wohl das Richtige treffen.
Auch der Gießertätigkeit und überhaupt der gesamten Künstlererscheinung Hans
Maslitzers wäre in diesem Zusammenhangs noch genauer nachzugehen. Allerdings wären
dabei vorweg die in der bisherigen Literatur recht schwankenden Lebensdaten des Meisters
festzustellen, worüber hier nur in Kürze gesagt sein soll, daß es sich wohl nur um den
Hans Maslitzer handeln kann, der am 24. jänner 1534 gegen eine Gebühr von 4 Gulden
Stickerei in Schwarz und Rot, aus Veles (Österr. Museum)
in Nürnberg zum Bürger aufge-
nommen wurde („Hanns Maist-
liczer") und dabei als „kunstner"
bezeichnet wird (Bürgerbuch von
i496 bis 1534 im königlichen Kreise
archiv Nürnberg, Blatt 185 a). Im
August 1536 vextrug man sich noch
einmal mit ihm .,auf das altt
bürgerrecht" (ebenda, am Rande
vermerkt). Aber schon vor seiner
Bürgeraufnahme muß er längere
Zeit in Nürnberg ansässig gewesen
sein und eine erfolgreiche Tätigkeit
entfaltet haben, wie deutlich aus
dem Privileg hervorgeht, mit dem
ihn Kaiser Karl V. 1532 begabte und
demzufolge allen Untertanen des
Reiches, namentlich den Messer-
schmieden, bei Strafe von 5 Mark
Goldes durch fünf Jahre vorn Da-
tum des Privilegs an gerechnet
verboten wurde, die von Maslitzer