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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VIII (1873 / 89)

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Hierin wären somit die öffentlichen Garantien zusammengefasst, die 
gegen Uebervortheilungen bei Licitationen überhaupt in Frankreich, dem 
Publicum geboten sind und vielmehr den Charakter moralischer Garan- 
tien haben. 
Ob dieselben auch immer hinreichende materielle Sicherheit in der 
Praxis und insbesondere gegen Schädigungen bei Licitationen von Kunst- 
gegenständen gewähren, ist eine andere Frage, die mit Rücksicht auf den 
bestehenden Localusus zu erörtern sein dürfte. 
In Paris, wo die ölfentlichen Verkäufe von Kunstgegenständen in 
der Regel in dem bekannt vortrelflich organisirten Hötcl des ventes vor- 
genommen werden, übernimmt der Commissair-Priseur keine Verantwort- 
lichkeit für die Authentizität von Kunstwerken oder für die Richtigkeit 
der in den Katalogen enthaltenen Angaben; gestützt auf die Schätzung 
des Experten (der nur Privatperson ist) trägt jener den Charakter des 
Vermittlers zwischen Verkäufer und Käufer mit den Attributionen eines 
öffentlichen Functionärs. In den einzelnen Fällen wird er allerdings für 
die Echtheit der Materie (Juwel, Gold oder Silber) oder dass ein Gegen- 
stand alt und nicht imitirt sei, einzustehen und dafür zu sorgen haben, 
dass dem Verkäufer der Schaden ersetzt werde. Bei alten Bildern jedoch ist 
der Umstand von Wichtigkeit, dass der dem Reclamanten obliegende 
Beweis, ein Bild rühre nicht von dem Meister her, dem es zugeschrieben 
wurde, kaum je hergestellt werden kann. Reclarnationen dieser Art wer- 
den in der Regel von dem Tribunal zurückgewiesen, es wäre denn, die 
Parteien verstanden sich auf den Ausspruch einer Commission von Kunst- 
verständigen. 
Für die Echtheit von Werken moderner Künstler lässt sich der Be- 
weis fast immer, wenn nicht durch den Künstler selbst, doch durch dessen 
überlebende Nachkommen und Schüler leicht herstellen; es erfordert daher 
dieser Fall keine weitere Erörterung, desgleichen wenn ein neues Bild 
unter Bezeichnung eines ältern Meisters verkauft und der Beweis, dass 
es neu sei, geliefert werden kann, in welchem Fall der Ersatz uöthigen- 
falls gerichtlich zugesprochen wird und wenn der Verkäufer, der Expert 
oder Comrnissair hiebei wissentlich vorgegangen wäre, so würde die An- 
klage auf Betrug Platz greifen. 
Werden nun einerseits dem Käufer, wenn nicht sein eigener Geschmack 
und Verständniss entscheidet, durch den Namen desjenigen, aus dessen 
Sammlung das Bild herrührt, durch das Urtheil der zu Rath gezogenen 
Kunstverständigen, endlich oft durch den Ausrufspreis und die grössere 
oder geringere Concurtenz der Käufer wesentliche Anhaltspunkte für die 
Beurtheilung eines Kunstwerkes geboten, so liegt anderseits in der Per- 
sönlichkeit eines durch die Jahre erprobten öffentlichen Functionirs. der 
als Commissair-Priseur unter der Controle der Regierung die Qugtjonq; 
von Kunstgegenständen mit Verständniss leitet, wie z. B. in Paris Herr
	        
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