BEILAGE
Nr. x67 der „Mittheilungen des k.k.Oesterr. Museums".
aber, bei dem künftigen Landmann alles das, was sich auf Landwirthschaft
bezieht, von Bedeutung ist, ebenso ist für die städtische Bevölkerung das,
was sich auf das Gewerbewesen bezieht, von hervorragendem Interesse und
es kann daher gar nicht schaden, wenn künftighin dem gewerblichen Un-
terricht in der Volksschule eine erhöhte Aufmerksamkeit zugewendet und
lieber jener Theil vernachlässigt wird, welcher die politische Zungenfertig-
keit vorbereiten soll. Es scheint mir auch, dass gar nichts Ehrenrühriges
darin liegt, wenn man schon in der Volksschule den Knaben auf seinen
künftigen Beruf vorbereitet, ihm den Ernst der Arbeit vor Augen führt
und allen spielenden Beschäftigungen, welche mehr zum ästhetischen Amü-
sement bestimmt scheinen, zu Gunsten der Erlernung jener Fertigkeiten
entsagt, welche für das praktische Leben von wahrem Nutzen sind.
, Die städtische Bevölkerung besteht zumeist aus Bürgern und der
Bürgerstand lebt zumeist vom Handwerk. Wird in der Jugend der Ehr-
geiz für das Handwerk geweckt, so werden auch die Kinder, wie dies jetzt
so häufig der Fall ist, sich nicht schämen, das Handwerk ihres Vaters zu
ergreifen und nicht etwas Ehrenrühriges darin finden, das zu werden, was
ihr Vater gewesen ist. Dass dies den Anschauungen der Ideologen nicht
passt, ist leicht zu begreifen, ebenso wie es diesen Herren sehr unangenehm
ist, wenn immer von dem Verfall des Kleingewerbes gesprochen wird,
sowie, wenn von einem Vergleich der Gegenwart mit der Vergangenheit die
Rede ist. Die heutigen Zustände sind wahrlich keine idealen Zustände und
keineswegs gesund. Es ist daher gewiss am Platze, wenn die Verhältnisse
früherer Zeiten in Betracht gezogen werden, insbesondere in unseren Län-
dern, wo über das Verkommen des Kleingewerbes und über den grossen
Mangel an gut geschulten Arbeitskräften fortwährend Klagen laut werden.
Die Verbindung eines gewerblichen Unterrichtes mit der Volks- und
Bürgerschule kann nur von Fall zu Fall platzgreifen und zwar je nach
den Bedürfnissen des Ortes und der einzelnen Industriezweige. Hätte der
Q. io des Volksschulgesetzes vorn Jahre 1869 es bestimmt ausgesprochen,
dass die Fachcurse, welche eine gewerbliche Ausbildung gewähren
sollen, von Fall zu Fall in Anwendung zu kommen haben, so wäre wahr-
scheinlicher Weise von diesem Paragraphe ein viel ausgedehuterer Gebrauch
gemacht worden, als dies gegenwärtig geschehen ist. Aber bei einem
Volksschulgesetze, wie das österreichische , das für alle Kronländer
gleichmässig bindend und bei welchem die allgemeine Giltigkeit für alle
Länder und Stände betont ist, verbindet sich leicht durch die Textirung
des Q. to der Gedanke, dass auch die gewerblichen Fachcurse überall
eingeführt werden können. Es würde sich daher empfehlen , in diesem
1879. XIV. [g