MAK

Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1888 / 8)

Die Figur 3 gibt uns das Bild der anderen Gattung der Repunzen, 
die wir zum Unterschiede von den drei vorerwähnten und beschriebenen 
Typen, sowie auch aus später zu erörternden Rücksichten mit dem 
Namen "Nothstempelu bezeichnen. 
Der erste von ihnen, 3a, hat die Form eines länglichen Viereckes, 
an welches von beiden Seiten in der horizontalen Achse je ein Halbkreis 
anschließt. In seinem Innern sieht man ein Monogramm, zusammen- 
gethan aus den Buchstaben F und R, in den Halbkreisen rechts N, 
links S. 
Der nächstfolgende Stempel b zeigt ein rechtwinkliges Viereck, in 
welchem das Mouograrnm FR allein Platz gefunden hat. 
Der dritte Nothstempel, Fig. 3c, hat ein elliptisches Aussehen und 
trägt in seiner Mitte ein Monograrnm aus den Buchstaben F und T, und 
darüber einen kleinen Majuskel (A) als Ortsbuchstaben. 
Es ist gewiss, dass beide Punzengattungen aus unserem Jahrhundert 
stammen, und dass es staatliche und keine Privatbezeichnungen sind, 
darüber geben ohne Ausnahme alle Kircheuschätze Oesterreichs. die 
lebende Tradition und die diesbezüglichen Patente Zeugniss. 
Es bleibt uns also zu bestimmen, welcher Zeit die erste Gattung 
und welcher die zweite angehört. 
Die diese Angelegenheit betrelfenden kaiserlichen Patente geben 
wir im Auszuge, mit Anführung der Bezug nehmenden Stellen: 
v-Kreisschreiben über die angeordnete Punzirung und Repunzirung 
aller Gold- und Silbergeräthschaften oder Waarenu der galizischen Statt- 
halterei vom 30. August 1806 "). Wir lesen dort: 
v-In dem unter dem 20. August des laufenden Jahres erlassenen 
Patente ist bereits zu dem Zwecke, die Wiederherstellung des Werthes 
der Bankozettel zu bewirken, eine Punzirung und Repunzirung der 
sämmtlichen Gold- und Silbergerätbe gegen Entrichtung einer zu bestim- 
menden Taxe angeordnete -- und unterhalb befinden sich alle Paragraphe 
des genannten Patentes aufgezählt. 
wä. 1. Müssen alle sowohl zu Gebrauch als zur Zierde dienenden 
Gold- und Silbergeräthschaften und Waaren, wie sie immer Nahmen haben, 
in den gesammten deutsch-erbländischen Provinzen beschrieben, abge- 
wogen oder geschätzt und neu punzirt oder repunzirt werdenm 
') Continuntio edictorum e! mandatorum universalium in Regnis Gnliciae etc. 
Leopoli, Typis Amoni Pillcr, Jahr I8o6. 
n 
I2
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.