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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1888 / 8)

Die Figur 3 gibt uns das Bild der anderen Gattung der Repunzen,

die wir zum Unterschiede von den drei vorerwähnten und beschriebenen

Typen, sowie auch aus später zu erörternden Rücksichten mit dem

Namen "Nothstempelu bezeichnen.

Der erste von ihnen, 3a, hat die Form eines länglichen Viereckes,

an welches von beiden Seiten in der horizontalen Achse je ein Halbkreis

anschließt. In seinem Innern sieht man ein Monogramm, zusammengethan

 aus den Buchstaben F und R, in den Halbkreisen rechts N,

links S.

Der nächstfolgende Stempel b zeigt ein rechtwinkliges Viereck, in

welchem das Mouograrnm FR allein Platz gefunden hat.

Der dritte Nothstempel, Fig. 3c, hat ein elliptisches Aussehen und

trägt in seiner Mitte ein Monograrnm aus den Buchstaben F und T, und

darüber einen kleinen Majuskel (A) als Ortsbuchstaben.

Es ist gewiss, dass beide Punzengattungen aus unserem Jahrhundert

stammen, und dass es staatliche und keine Privatbezeichnungen sind,

darüber geben ohne Ausnahme alle Kircheuschätze Oesterreichs. die

lebende Tradition und die diesbezüglichen Patente Zeugniss.

Es bleibt uns also zu bestimmen, welcher Zeit die erste Gattung

und welcher die zweite angehört.

Die diese Angelegenheit betrelfenden kaiserlichen Patente geben

wir im Auszuge, mit Anführung der Bezug nehmenden Stellen:

v-Kreisschreiben über die angeordnete Punzirung und Repunzirung

aller Gold- und Silbergeräthschaften oder Waarenu der galizischen Statthalterei

 vom 30. August 1806 "). Wir lesen dort:

v-In dem unter dem 20. August des laufenden Jahres erlassenen

Patente ist bereits zu dem Zwecke, die Wiederherstellung des Werthes

der Bankozettel zu bewirken, eine Punzirung und Repunzirung der

sämmtlichen Gold- und Silbergerätbe gegen Entrichtung einer zu bestimmenden

 Taxe angeordnete -- und unterhalb befinden sich alle Paragraphe

des genannten Patentes aufgezählt.

wä. 1. Müssen alle sowohl zu Gebrauch als zur Zierde dienenden

Gold- und Silbergeräthschaften und Waaren, wie sie immer Nahmen haben,

in den gesammten deutsch-erbländischen Provinzen beschrieben, abgewogen

 oder geschätzt und neu punzirt oder repunzirt werdenm

') Continuntio edictorum e! mandatorum universalium in Regnis Gnliciae etc.

Leopoli, Typis Amoni Pillcr, Jahr I8o6.

n

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