168
Die vorgeschriebene Repunzirungstaxe beträgt (nach 2) v-für jede
Dukatenschwere Goldes 20 kr., für jedes Loth Silber 12 kr. in Konven-
tionsmünzew
wDie Zeit zur Repunzirung 5) der vorräthigen Gold- und Silber-
geräthschaften wird vom r. September dieses Jahres auf acht
Monate lang festgesetztÜ."
Wichtig erscheint für uns 16, indem er bestimmt, ndass nebst
einem Hauptpunzirungsamte in Wien auch noch Filialpunzirungsämter
in den Ländern und zwar an folgenden Orten errichtet werden: zu Prag,
Brünn, Lemberg, Krakau, Linz, Graz, Laibach, Klagenfurt, zu Triest
und Salzburgu.
Es musste diese Repunzirung den dazu bestellten Organen viel zu
thun geben und wahrscheinlich wollte auch jeder Besitzer der Edelmetall-
producte die unangenehme Angelegenheit so lange als möglich aufschieben
und erst im letzten Augenblicke erledigen, so dass schließlich in Folge
zahlreicher Rückstände die Regierung sich veranlasst sah, die bis zum
30. April 1807 erstreckte Frist auf weitere drei Monate zu verlängern.
Damit hat die erste Repunzirungsperiode ihren Abschluss gefunden.
Nicht lange nachher wiederholte sich dieser Vorgang und richtete
noch weit größere Verheerungen an. Nicht die herrlichsten Gefäße zum
Gottesdienste, nicht die theuersten Denkmäler der Kunst- und Familien!
geschichte blieben verschont! Alles verschwand für immer im Schmelz-
tiegel, ohne auch die geringste Spur zurückzulassen.
Ein Vorspiel dessen bildet ein Patent vom Jahre 180g wegen einer
nfreywilligen Anlegung des Gold- und Silbergeräthesu 5). Diese Anregung
fand trotz der vielen Versprechungen so wenig Anklang, dass man noch
zu Ende desselben Jahres zu jenem äußerst unglücklichen und ungerechten
Mittel grill", welches beinahe eine totale Vernichtung in den angesam-
melten ehrwürdigen und uralten Kirchenschätzen herbeiführte. Das war
das unglückselige Patent vom rg. December 1809 ü), die Einlieferung des
Silbers betrelfend.
') Also bis Ende April 1807.
') Pilleriana vom Jahre 1807, p. 36.
') Desgl. vorn Jnhre 1809, p. lOI. Die wichtigeren Säue dieses Patentes lauten:
IQ. l. Alle aus Silber oder vergoldelem Silber verfertigten Geräthe oder Kleidungs-
bertnndtheile aus gegossenem oder geschlagenem Silber, welche Unsere Unterthanen
eigenthumlich besitzen, sind an die Munz- oder Einlüsungsämler vor dem ersten des
Monates Mny 18m abzuliefern. Ausgenommen sind von dieser Ablieferung bloß die
LOEeI, silbernen Uhren, Pettschaftcn und andere klein: von der Punzirung ausgenommene
Arbeiten.u........................
nUeberdics wird den Punheyen, welche auf die Beybehaltung eines oder des
anderen Stückes einen besonderen Werth legen, gestattet, dasselbe durch unent-
geldliche (l) Erlegung des ganzen Werlhcs im Konventionsgelde von der
Einlösung zu befreyenu . . . .
(Fortsetzung folgt.)