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Volltext: Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild: Bosnien und Hercegovina

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Der serbische adelige Besitz weist zweierlei Arten ans. Unter Bastina versteht man 
den ererbten Stammesbesitz oder ein vom Könige geschenktes Grundstück, welches der Grund 
herr mit eigenem Rechte besaß, gerade so wie er in Bosnien über die Ulslirsnita roiiüja, 
plerntsirita bastina oder xloinonito verfügen konnte. Ferner gab es Pronien, das heißt 
auf Lebenszeit verliehene Staatslehen. 
Die Serben, im Sinne der Unfreien, theilten sich in drei Kategorien: in Merophen, 
Sokalniken und Otroken. Die Merophen sind die Lehenspächter, welche dem Lehensmanne 
theils in Geld, theils in Arbeit ihren Zins entrichten. Er konnte sich aber auch eigenen 
Besitz erwerben, das heißt er konnte auch eine Bastina innehaben. Die Sokalniken, deren 
staatsrechtliche Stellung noch nicht ganz geklärt ist, waren auch Lehenspächter, hatten 
aber nicht so viel Zins und Arbeitsleistung zu entrichten und scheinen freie Bauern gewesen 
zu sein, sowie in Westeuropa das „Metayer" Banernthum, während der Name Meroph 
ans frühere zu Leibeigenen gewordene Besitzer hinzudeuten scheint. Beiderlei Arten von 
Pächtern waren aber an die betreffende Pronie, an das Lehen gebunden, das seinen 
Besitzer immer wechselte. Die dritte Art von Unfreien hingegen, die Otroken, waren 
diejenigen Colonen, die ans den Privatbesitznngen, auf den Bastinas arbeiteten, sslebaa 
uästi-ieU, das heißt an die Scholle gebunden waren und so immer im Besitze einer Familie 
blieben. Wenn nun aber auch die feinsten Unterschiede nicht definirbar sind, scheint doch der 
Unterschied zwischen den Unfreien in dem Momente der Freizügigkeit oder der Gebundenheit 
an die Scholle zu bestehen. Diese Berhültnisse finden wir im Territorium der heutigen 
Hereegovina und in Novibazar, und sie blieben auch nachher bestehen, als das bosnische 
Königreich unter Tvrtko altserbischen Besitz annectirt hat. Während in diesen privat 
rechtlichen Verhältnissen die alte Stammesverfassung der Serben noch sichtbar ist, finden 
wir in jenen Theilen Bosniens, die an die dalmatinische terra lirina grenzen und wo bei 
den römischen Colonen von der ersten Eroberung durch das römische Reich bis aus die 
heutige Zeit die Verhältnisse sich kaum geändert haben, analoge Verhältnisse. 
Die römische Eroberung in Jllyrien, welche den Ausgangspunkt zur Beurtheilung 
dieser dalmatinisch-südwestbosnischen Verhältnisse bietet, geschah in jener Zeit, wo der 
römische Besitz schon seine hohe Entwicklungsstufe einnahm und daher die primitiven 
Stammbesitzverhültnisse der Illyrier, welche noch Anklünge an den Urbesitz, an die 
eommnne Benützung von Weide und Wald aufwiesen, gänzlich umgestalten mußte. Diese 
primitiven illyrischen Besitzverhältnisse können ganz ähnlich wie die schweizerischen Allmend 
aufgefaßt werden und waren an gewohnheitsrechtliche Bestimmungen geknüpft, welche 
ein und das andere Territorium der Illyrier von einander schieden. Darum konnte 
der römische Eroberer, der in den illyrischen Häuptlingen auch die Repräsentanten 
des Stammesbesitzes ausrottete, seine Institutionen hier ohne Widerstand einführen.
	        
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