Handels-Tractate, Zoll- und Monopol-Gesetzgebung,
Von Consul Sax, mit Beiträgen des Legationsrathes Ritter v. Kosjek.
Die Handels-und Zollgesetzgebung des osmanischen Reiches
stützt sich, insofern sie den internationalen Verkehr betrifft, auf
die Handelsverträge mit den auswärtigen Staaten und die ein
schlägigen Zolltarife.
Im Jahre 1862 hat die hohe Pforte mit den meisten euro
päischen Mächten, auch mit der öst.-ung. Monarchie einen
Handelsvertrag auf die Dauer von 21 Jahren abgeschlossen.
Die Hauptbestimmungen desselben lassen sich in folgenden
Puncten zusammenfassen.
Im Allgemeinen wurden sämmtliehe Rechte, Privilegien und
Freiheiten, welche dem öst.-ung. Handel bereits durch die frühe
ren Tractate zugesichert waren, von neuem bestätigt, und dabei
wurde auch vor Allem die Aufrechthaltung des Grundsatzes der
Gleichstellung mit den übrigen meistbegünstigten Nationen
neuerdings ausgesproch en.
Der Artikel III garantirt die vollständige Freiheit des Ein-
und Ausfuhrhandels und es wurde bezüglich des ersten nur
insoweit eine Einschränkung stipulirt, als es sich um die Monopols -
Artikel Tabak und Salz handelt.
Der Ausfuhrzoll wurde in Jahre 1862 für das erste Jahr
mit 8 Percent festgesetzt, jedoch mit der Bedingung, dass das
selbe jedes Jahr um 1 Percent verringert und daher nach Ablauf
von 7 Jahren bis zur bleibenden Taxe von 1 Percent ermässigt
werde, und beträgt daher gegenwärtig nur 1 Percent.
Der Einfuhrzoll wurde mit 8 Percent festgesetzt, gleichzeitig
aber auch bestimmt, dass in dem Falle, als eine aus Oesterreich-
Ungarn in der Türkei eingeführte Waare, ohne für denVerbrauch
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