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Volltext: Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

Handels-Tractate, Zoll- und Monopol-Gesetzgebung, 
Von Consul Sax, mit Beiträgen des Legationsrathes Ritter v. Kosjek. 
Die Handels-und Zollgesetzgebung des osmanischen Reiches 
stützt sich, insofern sie den internationalen Verkehr betrifft, auf 
die Handelsverträge mit den auswärtigen Staaten und die ein 
schlägigen Zolltarife. 
Im Jahre 1862 hat die hohe Pforte mit den meisten euro 
päischen Mächten, auch mit der öst.-ung. Monarchie einen 
Handelsvertrag auf die Dauer von 21 Jahren abgeschlossen. 
Die Hauptbestimmungen desselben lassen sich in folgenden 
Puncten zusammenfassen. 
Im Allgemeinen wurden sämmtliehe Rechte, Privilegien und 
Freiheiten, welche dem öst.-ung. Handel bereits durch die frühe 
ren Tractate zugesichert waren, von neuem bestätigt, und dabei 
wurde auch vor Allem die Aufrechthaltung des Grundsatzes der 
Gleichstellung mit den übrigen meistbegünstigten Nationen 
neuerdings ausgesproch en. 
Der Artikel III garantirt die vollständige Freiheit des Ein- 
und Ausfuhrhandels und es wurde bezüglich des ersten nur 
insoweit eine Einschränkung stipulirt, als es sich um die Monopols - 
Artikel Tabak und Salz handelt. 
Der Ausfuhrzoll wurde in Jahre 1862 für das erste Jahr 
mit 8 Percent festgesetzt, jedoch mit der Bedingung, dass das 
selbe jedes Jahr um 1 Percent verringert und daher nach Ablauf 
von 7 Jahren bis zur bleibenden Taxe von 1 Percent ermässigt 
werde, und beträgt daher gegenwärtig nur 1 Percent. 
Der Einfuhrzoll wurde mit 8 Percent festgesetzt, gleichzeitig 
aber auch bestimmt, dass in dem Falle, als eine aus Oesterreich- 
Ungarn in der Türkei eingeführte Waare, ohne für denVerbrauch 
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