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Entlehnungen sind unter Cautelen, die zunächst Stand und
Stellung der ansuchenden Persönlichkeit bieten sollen, gestattet, doch
ist hinsichtlich der angesuchten Stoffe die Wal in der Verantwortlich
keit des Vorstandes.
Ausfertigungen werden über alle der Benützung freigege
bene Sammelstoffe erteilt, sowol für ämtliche als für Privatzwecke,
über Verlangen bei im Archive deponirten Stoffen auch in Form der
Legalisirung, wozu das Archiv durch Erlass vom 30. Jän. 1868, Z. 43
vom Ministerium des Innern und der Justiz autorisirt ist. Sie be
greifen Hindangabe einfacher und collationirter und vidimirter Abschriften
Erteilung von Notizen und Einzelnachweisen, Abfassung von Stamm
bäumen u. s. w. Hierfür sind Taxen zu entrichten, die an den Ar
beiter und das Archiv nach dem Procentsatze, ob die Leistung während
oder ausser der Amtszeit geschah, verteilt werden.
Die Einnamen sind jährlich dem Landesausschusse abgesondert zu
verrechnen. Diese Form der Benützung begann eigentlich erst, nachdem die
genaue Repertorisirung des ersten Zeitraumes der Urkunden (811 —1299)
duichgefürt war, nämlich mit 1867, und ihre Ziffer für die nächsten
6 Jahre bietet Tabelle XXXII.
Ueber die jährlichen Vorkommnisse ist bisher noch für die
Abteilung des Joanneums-Archives an die Custodie des Joanneums
Bericht zu erstatten. Doch auch das Landesarchiv hat beschlossen
Jahresbesichte zu veröffentlichen. Nur kann vorläufig diess nicht jähr
lich geschehen. Der 1. derselben erschien 1870 für 1869.
Jenei Bericht an die Custodie des Joanneums hat die Fortschritte in
dei Oidnung der Stoffe des Joanneums-Archives, die Neuerwerbungen des
selben, die angeknüpften Verbindungen zur Vermehrung der Sammlungen,
die verschiedenen Formen der Benützungen, die Personalveränderungen
u. dgl. ziffermässig darstellend und tabellarisch zu enthalten. Seit 1865
wurde es auch zur Vorschrift gemacht, die literarischen Publicationen der
Beamten des Archives darin anzufüren, was dem Berichterstatter hier
die Veranlassung bietet, in Tab. XXXIII. die sämmtlichen Schriften
der Beamten des Joanneums-, dann des Landesarchives, welche die
selben in der Zeit ihrer Bedienstung an der Anstalt veröffentlichten,
von 1812—1872 anzufüren und damit auch die Berichtlegung abzu-
schliessen.
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