MAK

Volltext: Bericht über Zusammensetzung, Entwicklung, Bestand und Verwaltung des Steiermärk. Landesarchives zu Graz - vorgelegt bei Abgabe von Proben der Fachkataloge desselben zur Wiener Welt-Ausstellung von 1873

17 
Entlehnungen sind unter Cautelen, die zunächst Stand und 
Stellung der ansuchenden Persönlichkeit bieten sollen, gestattet, doch 
ist hinsichtlich der angesuchten Stoffe die Wal in der Verantwortlich 
keit des Vorstandes. 
Ausfertigungen werden über alle der Benützung freigege 
bene Sammelstoffe erteilt, sowol für ämtliche als für Privatzwecke, 
über Verlangen bei im Archive deponirten Stoffen auch in Form der 
Legalisirung, wozu das Archiv durch Erlass vom 30. Jän. 1868, Z. 43 
vom Ministerium des Innern und der Justiz autorisirt ist. Sie be 
greifen Hindangabe einfacher und collationirter und vidimirter Abschriften 
Erteilung von Notizen und Einzelnachweisen, Abfassung von Stamm 
bäumen u. s. w. Hierfür sind Taxen zu entrichten, die an den Ar 
beiter und das Archiv nach dem Procentsatze, ob die Leistung während 
oder ausser der Amtszeit geschah, verteilt werden. 
Die Einnamen sind jährlich dem Landesausschusse abgesondert zu 
verrechnen. Diese Form der Benützung begann eigentlich erst, nachdem die 
genaue Repertorisirung des ersten Zeitraumes der Urkunden (811 —1299) 
duichgefürt war, nämlich mit 1867, und ihre Ziffer für die nächsten 
6 Jahre bietet Tabelle XXXII. 
Ueber die jährlichen Vorkommnisse ist bisher noch für die 
Abteilung des Joanneums-Archives an die Custodie des Joanneums 
Bericht zu erstatten. Doch auch das Landesarchiv hat beschlossen 
Jahresbesichte zu veröffentlichen. Nur kann vorläufig diess nicht jähr 
lich geschehen. Der 1. derselben erschien 1870 für 1869. 
Jenei Bericht an die Custodie des Joanneums hat die Fortschritte in 
dei Oidnung der Stoffe des Joanneums-Archives, die Neuerwerbungen des 
selben, die angeknüpften Verbindungen zur Vermehrung der Sammlungen, 
die verschiedenen Formen der Benützungen, die Personalveränderungen 
u. dgl. ziffermässig darstellend und tabellarisch zu enthalten. Seit 1865 
wurde es auch zur Vorschrift gemacht, die literarischen Publicationen der 
Beamten des Archives darin anzufüren, was dem Berichterstatter hier 
die Veranlassung bietet, in Tab. XXXIII. die sämmtlichen Schriften 
der Beamten des Joanneums-, dann des Landesarchives, welche die 
selben in der Zeit ihrer Bedienstung an der Anstalt veröffentlichten, 
von 1812—1872 anzufüren und damit auch die Berichtlegung abzu- 
schliessen. 
2
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.