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Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

B. Griechisch. 1. Gesetzliche Bestimmungen. 
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1. *Grysar C. J.: Horatii Flacci carmina selecta. Wien, Gerold. 
2. *Linkerus Gust.: Q. Horatius Flaccns. Wien, Gerold. 
Anlangend den gesammten grammatischen Unterricht, die Uebungsbücher 
für das Unter-Gymnasium, dessgleichen die Schriftsteller-Texte, insoferne es 
sich um Auswahlen handelt, ist Oesterreich vollständig, insoferne es sich um 
ganze Texte handelt, überwiegend im Besitze einheimischer Lehrmittel. 
Was das Bedürfniss von Handbüchern für Mythologie, alte Geographie, 
Alterthümer, Stilistik, Poetik, Literaturgeschichte etc. anbelangt, so haben die 
genannten Hilfswissenschaften den verwandten Hauptfächern der Art zu dienen, 
dass daraus nur solche Begriffe und Anschauungen entlehnt werden, die eben 
in dem Augenblicke des Unterrichtes zur Beleuchtung und richtigen Auffassung 
des Lehrstoffes nöthig erscheinen, und deren gelegentliche mündliche Mittheilung 
eben Aufgabe des Lehrers ist. Eine selbständige Anwendung solcher Hand 
bücher, oder auch nur das Verlangen des Lehrers an die Schüler, sich daraus 
regelmässig die nöthigen Hilfskenntnisse zu holen, steht im Widerspruche mit 
dem Geiste der gegenwärtigen Unterrichts-Einrichtungen. 
Das über den Lateinunterricht an Untergymnasien Bemerkte gilt voll 
ständig auch von den Realgymnasien. 
B. Griechisch. 
Bericht von Director Anton Fleischmann in Hernals hei Wien. 
1. Gesetzliche Bestimmungen. 
Die griechische Sprache ist für alle Schüler von der III. Classe an 
obligater Gegenstand. 
Hur solche Schüler des Unter-Gymnasiums, welche weder in das Ober- 
Gymnasium übertreten, noch sich der Pharmacie widmen wollen, können für 
die III. und IV. Classe des Unter-Gymnasiums auf besonderes Ansuchen, über 
welches die Lehrer-Versammlung mit Rücksicht auf die Disciplin der Schule 
sich auszusprechen hat, durch den Landesschulrath vom Erlernen des Grie 
chischen enthoben werden. (Org. E. S. 20, §. 19.; U. M. E. 12. März 1850.) 
Lehrziel: 
a) Im Unter-Gymnasium. Grammatische Kenntniss der Formenlehre des attischen 
Dialektes nebst den nothwendigsten und wesentlichsten Puncten der Syntax. (Org. E. 
S. 26, §. 27.) 
b) Im Ober-Gymnasium. Gründliche Lectüre des Bedeutendsten aus der griechischen 
Literatur, so weit es die dem Gegenstände gestattete beschränkte Zeit zulässt. (Org. E. 
S. 27. §. 29.) 
Lehrplan. III. Classe. Eünf Stunden wöchentlich. Regelmässige 
Formenlehre mit Ausschluss der Verba in [u. Zu lernen und im Lesen wie 
im Schreiben streng anzuwenden sind dabei sogleich die Accente.
	        
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