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Volltext: Die Entwickelung des kaufmännischen Unterrichts in Österreich nebst einer documentarischen Geschichte der Wiener Handels-Akademie

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als denselben nach der früheren Einrichtung zugewen 
det war. Die Oeffentlichkeit begrüsste die Organisa 
tion der Handelsmittelschule mit unverkennbarer Sym 
pathie. Im Vergleiche mit früheren Jahren hatten die 
unteren Classen eine bedeutend grössere Schülerfrequenz. 
Schon im Studienjahre 1871/72 war die Zahl der Stu- 
direnden an der Handels-Akademie aut 881 gestiegen. 
Im Studienjahre 1872/78 vermehrte sich die ange 
gebene Zahl auf 905. In der dreielassigen Mittel 
schule wird im ersten Jahre ihres Bestehens der Un 
terricht in 8 Abtheilungen ertheilt. Die erste und 
zweite Classe zerfallen in je 2, die dritte zerfallt in 
4 Abtheilungen. 
Inzwischen hatte die Regierung nach a. h. Ent- 
schliessung vom 10. November 1872 bei dem nieder 
österreichischen Landtage eine Vorlage über die Orga 
nisation der Handelsschulen eingebracht. 
Aus den Verhandlungen über diese Vorlage ging 
ein Gesetz hervor, welches die Handelsschulen als Mit 
telschulen, conform mit der Einrichtung der akade 
mischen Handelsmittelschule in Bezug auf den Lehr 
plan organisirte, so dass nicht nur die Unterstellung 
der bereits bestehenden akademischen Handelsmittel 
schule unter das Gesetz sofort ausführbar war, sondern 
vielmehr behauptet werden darf, dass die vom Vereine 
der Wiener Handels-Akademie geschaffene Organisation 
dem Landesgesetze zur Grundlage gedient hat. 
Die Vereinigung des ersten Jahrganges der Aka 
demie mit den beiden Vorbereitungs-Classen Hess gleich 
wohl den zweiten akademischen Jahrgang unberührt 
und konnte selbstverständlich, um einer definitven Ein 
richtung der oberen Abtheilung nicht vorzugreifen, eine 
principielle Aenderung an dem Lehrplane derselben 
nicht Platz greifen. Es wurde jedoch auch für das 
Studienjahr 1872/78 den Studirenden der Besuch der 
Vorlesungen über Geographie, Geschichte, moderne 
Sprachen,Waarencalculation,deutsch eLvteraturgeschichte 
als facultativ obligat freigestellt. So blieb an der obe- 
Obere Abthei 
lung.
	        
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