eine Beanstandung vom Lieferer als berechtigt anerkannt, dann steht ihm das Recht
zu, die Ware entweder ordnungsgemäß herzustellen oder Ersaßlieferung zu leisten.
Irgendwelche andere Ersaßansprüche, insbesondere solche auf Wandlung, Minderung,
Schadenersaß oder Deckungskauf werden nicht anerkannt. Rücksendung beanstandeter
Ware. ohne ausdrückliche Genehmigung des Lieferers ist nicht gestattet.
Der im Frachtbrief enthaltene Vermerk: „mangelhaft verpackt“ ist bahnamtlich
vorgeschrieben und daher kein Grund, sich bei etwaigen Beschädigungen darauf
zu berufen. Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen ver
ursachen, können die Kosten der Prüfung dem Besteller in Rechnung gestellt werden.
7. Preise. Die Preise verstehen sich in Reichsmark.
8. Zahlungsbedingungen. Die Zahlungen haben zu erfolgen: In 10 Tagen ab Rechnungstag
mit 2“/„ Skonto oder in 30 Tagen ab Rechnungstag netto. Bei Voreinsendung des
Betrages oder Nachnahme werden 3°/ 0 gewährt. Abzüge irgendwelcher Art (Porti usw.)
sind nicht gestattet. Akzeptzahlung gilt nicht als Barzahlung.
Reichsbankfähige Wechsel mit einer Laufzeit nicht über 3 Monate werden vorbehaltlich
guter Unterschriften innerhalb 30 Tagen ab Rechnungstag in Zahlung genommen;
Diskontspesen — mindestens Reichsbankdiskontsaß — für die über 60 Tage hinaus
gehende Laufzeit gehen zu Lasten des Käufers. Bei verspäteter Zahlung werden unter
Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 2°/ 0 über
dem jeweiligen Reichsbankdiskontsaß berechnet.
9. Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zum Eingang des gesamten Rechnungsbetrages
aus der Bestellung Eigentum des Lieferers. Schuldet der Besteller aus der sonstigen
Geschäftsbeziehung zu d em Lieferer noch etwas oder entsteht bis zum Eingang des gesamten
Rechnungsbetrages aus der Bestellung eine neue Forderung, so bleibt das Eigentum bis zur
Tilgung auch dieser Forderung Vorbehalten. Verkauft der Besteller die Ware an einen
Dritten, so werden hiermit die entstehenden Forderungsrechte schon jeßt an den Lieferer
abgetreten. Diese Abtretung erfolgt nur zur Sicherung des Lieferers und berührt die
Zahlungspflicht des Bestellers nicht, es sei denn, daß der Lieferer von dem Schuldner
der abgetretenen Forderung befriedigt worden ist. Der Abtretende ist verpflichtet, die
eingezogenen Beträge unverzüglich an den Lieferer abzuführen und sich jeder anderen
Verfügung darüber zu enthalten. Wenn der Besteller später seine Verbindlichkeiten
dem Lieferer gegenüber nicht oder nicht pünktlich erfüllt, in unzulässiger Weise auf
die Sache einwirkt, oder wenn dem Lieferer nach Abschluß Tatsachen bekannt werden,
welche die Zahlungsfähigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere wenn
Wechselproteste oder Zwangsvollstreckungen in dessen Vermögen vorgekommen sind,
so hat der Lieferer nach seiner Wahl ohne Fristseßung das Recht, entweder die Ware
herauszuverlangen, ohne daß er dadurch seiner Ansprüche auf Befriedigung wegen der
Kaufpreisforderung verlustig geht, oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen dem Lieferer gehöriger Waren oder diesem
abgetretener Forderungen dem Lieferer sogleich anzuzeigen. Der Besteller trägt die
Kosten einer Intervention und hat sie auf Verlangen vorzulegen.
Treten in den Verhältnissen des Bestellers Umstände ein, die eine wesentlich andere
Beurteilung der Kreditlage bedingen, als sie sich nach den seitherigen Kreditunterlagen
ergab, dann werden seine laufenden Verpflichtungen sofort fällig.
Falls Käufer mit einer vereinbarten Teilzahlung ganz oder teilweise im Rückstand ist
oder den vorstehenden Verpflichtungen zuwiderhandelt, ist der Lieferer berechtigt, vom
Kaufvertrag zurückzutreten und ohne gerichtliche Maßnahme selbst, oder durch einen
Beauftragten, die gelieferte Ware zur Abholung zu bringen, gleichviel wo sich diese
befindet, kraft einer unwiderruflichen Erlaubnis, die hierdurch erteilt ist. Eine verbotene
Eigenmacht oder eine Verleßung des Hausrechts ist hierin nicht gelegen. Geleistete
Zahlungen werden in einer Höhe zurückerstattet, die sich nach Abzug einer an
gemessenen Leihgebühr und Minderwert der Ware ergibt.
Der Käufer kann die Ware ergänzen oder vervollständigen, wobei aber die so ge
wonnenen Fertigerzeugnisse unter gleichen Bedingungen wie vor Eigentum des Lieferers
verbleiben.
10. Vertretervollmacht. Die Vertreter der Lieferer sind nicht berechtigt, ohne Vor
behalt der Zustimmung des Lieferers Zugeständnisse im Preis oder in den sonstigen
Bedingungen zu machen. Ebenso sind die Vertreter ohne ausdrückliche schriftlidie
Genehmigung nicht zum Inkasso ermächtigt. Zahlung der Rechnungen hat daher
nur an die Lieferfirma zu erfolgen.
11. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand bezüglich Lieferung und Zahlung, örtlich und
sachlich, für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden
Streitigkeiten, auch für Wechselklagen, gilt der Hauptsiß des Lieferers in jedem Falle
als vereinbart.