Skip to main content Jump to sidebar
MAK

Full text : Jahrgang 27 (1935) (1/2)

INTERNATIONALE  SAMMLER-ZEITUNG

Nr.  1/2

Sehe  10

■die  gewerbsmäßig  das  Bieten  für  andere  übernehmen  oder  sich
dazu  anbieten.  (3)  Die  Versteigerer  können  nötigenfalls  die  im
Abs,  2  genannten  Personen  mit  polizeilicher  Hilfe  entfernen
lassen,
3.  Beginn
§  59,  Die  Versteigerer  dürfen  die  Versteigerung  vor  der
angeikündigten  Zeit  nicht  beginnen  und  nur  dann  beginnen
oder  fortsetzen,  wenn  mindestens  drei  zum  Mitbieten
bereite  und  berechtigte  Personen  anwesend  sind.
4.  Ausbietung
§  60.  (1)  Die  Versteigerer  haben  die  zu  versteigernden
Sachen  persönlich  auszubieten.  Die  Aufsichtsbehörde  (§  8)  kann
auf  Antrag  des  Versteigerers  aus  besonderen  Gründen  ausnahmsweise ­
  genehmigen,  daß  ein  Angestellter  oder  ein  anderer
Versteigerer  ausbietet,
i(2)  Die  zu  versteigernden  Sachen  müssen  in  der  Reihenfolge ­
  der  Liste  (§  38,  Abs.  2)  oder  des  Verzeichnisses  (§  51)
ausgehoten  werden.  Ein  Zurückstellen  von  Sachen  ist  zulässig,
wenn  ein  besonderer  Grund  dafür  vorliegt,  insbesondere  wenn
anzunehmen  ist,  daß  später  ein  höherer  Preis  erzielt  werden
kann.  Die  Versteigerer  müssen  auf  die  Abweichung  deutlich
hinweisen  und  den  Grund  hierfür  in  der  Niederschrift  (§  64)
vermerken.
(3)  Die  Versteigerer  haben  ,vor  der  Aufforderung  zum
Bieten  1.  die  Nummern  der  Liste  oder  des  Verzeichnisses  und
die  Benennung  der  zu  versteigernden  Sache  zu  verkünden,  2.
die  Sache  vorzuzeigen  oder  auf  ihren  Stand  im  Versteigerungsraume ­
  hinzuweisen.
(4)  Die  Versteigerer  haben  beim  gleichzeitigen  Ausbieten
einer  Mehrheit  von  Sachen  eine  oder  mehrere  als  Probe  vorzuzeigen
  oder  zur  Ansicht  auszulegen.
(5)  Die  Versteigerer  dürfen  eine  andere  Sache  erst
dann  ausbieten,  wenn  sie  1.  die  vorhergehende  zugeschlagen
(§  62)  oder  von  der  Versteigerung  zurückgezogen  haben  (§  63)
oder  2.  erklärt  haben,  daß  der  Zuschlag  Vorbehalten  ist.
5.  Gebo  t
§  61.  Die  Versteigerer  dürfen  nur  deutlich  erkennbare ­
  Gebote  in  deutscher  Währung  berücksichtigen.
6.  Zuschlag
§  62.  (1)  Die  Versteigerer  dürfen  den  Zuschlag  erst  dann
erteilen,  wenn  nach  dreimaligem  Wiederholen  des
Höchstgebotes  kein  Uebergebot  abgegeben  wird.
(2)  Der  Auftraggeber  kann  sich  den  Zuschlag  Vorbehalten.
Die  Versteigerer  haben  dies  dann  nach  dreimaligem  Wiederholen ­
  des  .Höchstgebotes  zu  erklären,  (3)  Die  Versteigerer
haben  einen  dem  Eigentümer  oder  dem  Auftraggeber  erteilten
Zuschlag  ausdrücklich  als  solchen  zu  bezeichnen,  (4)  Der  Versteigerer ­
  hat  den  Zuschlag  zu  erteilen,  wenn  ein  dem  Mindestpreis ­
  entsprechendes  Gebot  oder  ©in  Uebergebot  abgegeben
wird,
(5)  Die  Versteigerer  dürfen  bei  Gold-  und  Silberwaren
  den  Zuschlag  unter  dem  Gold-  und  Silberwerte  nur

dann  erteilen,  wenn  sie  dies  mit  dem  Auftraggeber  in  den
Auftragsbestimmungen  (§  40)  vereinbart  haben.
7.  Zurückziehung
§  63.  Die  Versteigerer  haben  die  Sache  sofort  nach  dem
Ausbieten  zurückzuziehen,  wenn  sie  den  Zuschlag  nicht  erteilen, ­
  obwohl  der  Auftraggeber  den  Zuschlag  eich  nicht  Vorbehalten ­
  hat,  und  dürfen  sie  in  der  Versteigerung  nicht  nochmals
ausbieten.  Sie  haben  dies  zugleich  mit  der  Zurückziehung  zu
verkünden,
8.  Niederschrift
§  64.  Die  Versteigerer  haben  über  die  Versteigerung  eine
Niederschrift  zu  fertigen.  Ueber  den  Inhalt  der  Niederschrift
bestimmen  die  obersten  Landesbehörden,
Verhalten  nach  der  Versteigerung
§  65.  (1)  Die  Versteigerer  haben  gegen  Empfang  des  Kaufgeldes ­
  die  versteigerten  Sachen  dem  Käufer  oder  dessen  Bevollmächtigten ­
  auiszuhändigen.
Ulfe  Restaurierungen
Kunsikiiierei  FRANZ  STIBITZ
Wien  VII,  Neubaugasse  17  -  Telephon  A-39-8-38

(2)  Die  Versteigerer  können!  dem  Käufer  das  Kaufgeld
schriftlich  stunden,  wenn  sie  der  Auftraggeber  hierzu  schriftlich ­
  ermächtigt  hat.
§  66  (1)  Die  Versteigerer  haben,  wenn  in  den  Anfangsbedingungen ­
  (§  40)  nichts  anderes  bestimmt  ist,  den  Versteigerungserlös ­
  anzunebmen,  aufzubewahren  und  binnen  einer
Woche  nach  Beendigung  der  Versteigerung  mit  der  Rechnung
über  Vergütungen  und  sonstige  Kosten  und  bare  Auslagen  dem
Auftraggeber  auszuhändigen.  Eine  von  ihnen  als  richtig  bescheinigte ­
  Abschrift  der  Niederschrift  über  die  Versteigerung
ist  beizufügen.  (2)  Die  Versteigerer  können  von  dem  Erlös  den
Betrag  ihrer  Forderungen  gegen  den  Auftraggeber  zurückbehalten, ­
  (3)  A'bs.  1  gilt  für  die  in  der  Versteigerung  nicht  verkauften ­
  Sachen  sinngemäß,
§  67.  Die  Versteigerer  haben  eine  genaue  Berechnung  der
Gebühren  und  baren  Auslagen  in  das  Sammelheft  zu  nehmen.
Freihändiger  Verkaui
§  68.  (1)  Die  Versteigerer  können  in  der  Versteigerung
nicht  verkaufte  Sachen  binnen  einem  Monat  nach  Schluß
der  Versteigerung  freihändig  verkaufen,  wenn  sie  der  Auftraggeber ­
  hierzu  schriftlich  ermächtigt  hat.  Ein  von  dem
Auftraggeber  festgesetzter  Mindestpreis  gilt  auch  für
diesen  Verkauf.
(2)  §§  65  bis  67  gelten  sinngemäß.

J3riefmarken-tAusstellung  JCannover  1335.

Aus  Hannover  wird  uns  geschrieben:
Die  Briefmarkenausstellung  ist  nunmehr  für  die
Zeit  vom  11.—19,  Mai  d.  J,  festgesetzt  worden.  Als
Ausstellungsgebäude  ist  das  Künstlerhaus  in  der
Sophienstraße  gemietet,  das  eigens  von  der  Stadt
für  Ausstellungen  von  Kunstwerken  erbaut  ist.  Es
liegt  im  Mittelpunkt  der  Stadt  und  bietet  mit  17
großen  Sälen  die  denkbar  beste  Möglichkeit,  in
sonnenfreien  Oberlichträumen  Briefmarken  in  vorteilhaftester ­
  Weise  zur  Schau  zu  stellen,  Es  sind
auch  genügend  Wandflächen  vorhanden,  sodaß  man
nicht  nötig  haben  wird,  unübersichtliche  Kojen  zu
benutzen.
Schon  jetzt,  bevor  die  erste  Werbeschrift  hinausgegangen ­
  ist,  liegen  Garantiezeichnungen  in  solcher ­
  Höhe  und  so  viele  Anmeldungen  vor,  daß  an
einem  in  jeder  Beziehung  gutem  Gelingen  nicht  gezweifelt
  werden  kann.  Die  Gebühren  sind  mit  Absicht ­
  sehr  niedrig  gehalten.  Sie  sollen  nur  die  unbedingten ­
  Selbstkosten  decken.  Das  hat  zur  Folge,  daß
sehr  große  Objekte,  die  bisher  wegen  der  damit  verbundenen ­

  Unkosten  nicht  ausgestellt  wurden,  jetzt
zum  ersten  Male  an  die  Oeffentlichkeit  treten.  Es
wird  dafür  gesorgt,  daß  auch  Weltraritäten,  wie  die
Mauritius  aus  der  Hind-Sammlung,  gezeigt  werden. ­

Die  Ausstellung  wird  weit  über  den  Rahmen
einer  provinzialen  Schau  hinausgehen,  sowohl  in  den
räumlichen  Ausmaßen  als  auch  in  dem  philatelistischen
  Geist,  der  das  Werk  beherrscht.  Im  letzteren
Sinne  soll  der  Jugend  und  den  Anfängern  ein  Anreiz
gegeben  werden,  ihr  Können  und  Wissen  zu  zeigen
und  zu  bereichern.  Für  Schulen  werden  besondere
Führungen  veranstaltet,  Schülersammlungen  sind-gebührenfrei ­
  und  Anfängern  wird  jede  nur  mögliche ­
  Unterstützung  gewährt,  —  In  diesem  Sinne  werden ­
  auch  die  Organisationen,  die  sich  mit  der  Jugendbewegung ­
  befassen,  gebeten,  diese  Gelegenheit  zu
benutzen  und  ihre  Methoden  und  Erfahrungen  auf
diesem  Gebiete  der  Oeffentlichkeit  zugänglich  zu
machen.  Die  Ausstellung  ist  offen  für  jedermann  in
aller  Welt  und  für  alles,  was  mit  Philatelie  zu  tun
hat.  Selbstverständlich  können  auch  Vereine  usw.  in
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.