INTERNATIONALE SAMMLER-ZEITUNG
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Sehe 10
■die gewerbsmäßig das Bieten für andere übernehmen oder sich
dazu anbieten. (3) Die Versteigerer können nötigenfalls die im
Abs, 2 genannten Personen mit polizeilicher Hilfe entfernen
lassen,
3. Beginn
§ 59, Die Versteigerer dürfen die Versteigerung vor der
angeikündigten Zeit nicht beginnen und nur dann beginnen
oder fortsetzen, wenn mindestens drei zum Mitbieten
bereite und berechtigte Personen anwesend sind.
4. Ausbietung
§ 60. (1) Die Versteigerer haben die zu versteigernden
Sachen persönlich auszubieten. Die Aufsichtsbehörde (§ 8) kann
auf Antrag des Versteigerers aus besonderen Gründen ausnahmsweise
genehmigen, daß ein Angestellter oder ein anderer
Versteigerer ausbietet,
i(2) Die zu versteigernden Sachen müssen in der Reihenfolge
der Liste (§ 38, Abs. 2) oder des Verzeichnisses (§ 51)
ausgehoten werden. Ein Zurückstellen von Sachen ist zulässig,
wenn ein besonderer Grund dafür vorliegt, insbesondere wenn
anzunehmen ist, daß später ein höherer Preis erzielt werden
kann. Die Versteigerer müssen auf die Abweichung deutlich
hinweisen und den Grund hierfür in der Niederschrift (§ 64)
vermerken.
(3) Die Versteigerer haben ,vor der Aufforderung zum
Bieten 1. die Nummern der Liste oder des Verzeichnisses und
die Benennung der zu versteigernden Sache zu verkünden, 2.
die Sache vorzuzeigen oder auf ihren Stand im Versteigerungsraume
hinzuweisen.
(4) Die Versteigerer haben beim gleichzeitigen Ausbieten
einer Mehrheit von Sachen eine oder mehrere als Probe vorzuzeigen
oder zur Ansicht auszulegen.
(5) Die Versteigerer dürfen eine andere Sache erst
dann ausbieten, wenn sie 1. die vorhergehende zugeschlagen
(§ 62) oder von der Versteigerung zurückgezogen haben (§ 63)
oder 2. erklärt haben, daß der Zuschlag Vorbehalten ist.
5. Gebo t
§ 61. Die Versteigerer dürfen nur deutlich erkennbare
Gebote in deutscher Währung berücksichtigen.
6. Zuschlag
§ 62. (1) Die Versteigerer dürfen den Zuschlag erst dann
erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des
Höchstgebotes kein Uebergebot abgegeben wird.
(2) Der Auftraggeber kann sich den Zuschlag Vorbehalten.
Die Versteigerer haben dies dann nach dreimaligem Wiederholen
des .Höchstgebotes zu erklären, (3) Die Versteigerer
haben einen dem Eigentümer oder dem Auftraggeber erteilten
Zuschlag ausdrücklich als solchen zu bezeichnen, (4) Der Versteigerer
hat den Zuschlag zu erteilen, wenn ein dem Mindestpreis
entsprechendes Gebot oder ©in Uebergebot abgegeben
wird,
(5) Die Versteigerer dürfen bei Gold- und Silberwaren
den Zuschlag unter dem Gold- und Silberwerte nur
dann erteilen, wenn sie dies mit dem Auftraggeber in den
Auftragsbestimmungen (§ 40) vereinbart haben.
7. Zurückziehung
§ 63. Die Versteigerer haben die Sache sofort nach dem
Ausbieten zurückzuziehen, wenn sie den Zuschlag nicht erteilen,
obwohl der Auftraggeber den Zuschlag eich nicht Vorbehalten
hat, und dürfen sie in der Versteigerung nicht nochmals
ausbieten. Sie haben dies zugleich mit der Zurückziehung zu
verkünden,
8. Niederschrift
§ 64. Die Versteigerer haben über die Versteigerung eine
Niederschrift zu fertigen. Ueber den Inhalt der Niederschrift
bestimmen die obersten Landesbehörden,
Verhalten nach der Versteigerung
§ 65. (1) Die Versteigerer haben gegen Empfang des Kaufgeldes
die versteigerten Sachen dem Käufer oder dessen Bevollmächtigten
auiszuhändigen.
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(2) Die Versteigerer können! dem Käufer das Kaufgeld
schriftlich stunden, wenn sie der Auftraggeber hierzu schriftlich
ermächtigt hat.
§ 66 (1) Die Versteigerer haben, wenn in den Anfangsbedingungen
(§ 40) nichts anderes bestimmt ist, den Versteigerungserlös
anzunebmen, aufzubewahren und binnen einer
Woche nach Beendigung der Versteigerung mit der Rechnung
über Vergütungen und sonstige Kosten und bare Auslagen dem
Auftraggeber auszuhändigen. Eine von ihnen als richtig bescheinigte
Abschrift der Niederschrift über die Versteigerung
ist beizufügen. (2) Die Versteigerer können von dem Erlös den
Betrag ihrer Forderungen gegen den Auftraggeber zurückbehalten,
(3) A'bs. 1 gilt für die in der Versteigerung nicht verkauften
Sachen sinngemäß,
§ 67. Die Versteigerer haben eine genaue Berechnung der
Gebühren und baren Auslagen in das Sammelheft zu nehmen.
Freihändiger Verkaui
§ 68. (1) Die Versteigerer können in der Versteigerung
nicht verkaufte Sachen binnen einem Monat nach Schluß
der Versteigerung freihändig verkaufen, wenn sie der Auftraggeber
hierzu schriftlich ermächtigt hat. Ein von dem
Auftraggeber festgesetzter Mindestpreis gilt auch für
diesen Verkauf.
(2) §§ 65 bis 67 gelten sinngemäß.
J3riefmarken-tAusstellung JCannover 1335.
Aus Hannover wird uns geschrieben:
Die Briefmarkenausstellung ist nunmehr für die
Zeit vom 11.—19, Mai d. J, festgesetzt worden. Als
Ausstellungsgebäude ist das Künstlerhaus in der
Sophienstraße gemietet, das eigens von der Stadt
für Ausstellungen von Kunstwerken erbaut ist. Es
liegt im Mittelpunkt der Stadt und bietet mit 17
großen Sälen die denkbar beste Möglichkeit, in
sonnenfreien Oberlichträumen Briefmarken in vorteilhaftester
Weise zur Schau zu stellen, Es sind
auch genügend Wandflächen vorhanden, sodaß man
nicht nötig haben wird, unübersichtliche Kojen zu
benutzen.
Schon jetzt, bevor die erste Werbeschrift hinausgegangen
ist, liegen Garantiezeichnungen in solcher
Höhe und so viele Anmeldungen vor, daß an
einem in jeder Beziehung gutem Gelingen nicht gezweifelt
werden kann. Die Gebühren sind mit Absicht
sehr niedrig gehalten. Sie sollen nur die unbedingten
Selbstkosten decken. Das hat zur Folge, daß
sehr große Objekte, die bisher wegen der damit verbundenen
Unkosten nicht ausgestellt wurden, jetzt
zum ersten Male an die Oeffentlichkeit treten. Es
wird dafür gesorgt, daß auch Weltraritäten, wie die
Mauritius aus der Hind-Sammlung, gezeigt werden.
Die Ausstellung wird weit über den Rahmen
einer provinzialen Schau hinausgehen, sowohl in den
räumlichen Ausmaßen als auch in dem philatelistischen
Geist, der das Werk beherrscht. Im letzteren
Sinne soll der Jugend und den Anfängern ein Anreiz
gegeben werden, ihr Können und Wissen zu zeigen
und zu bereichern. Für Schulen werden besondere
Führungen veranstaltet, Schülersammlungen sind-gebührenfrei
und Anfängern wird jede nur mögliche
Unterstützung gewährt, — In diesem Sinne werden
auch die Organisationen, die sich mit der Jugendbewegung
befassen, gebeten, diese Gelegenheit zu
benutzen und ihre Methoden und Erfahrungen auf
diesem Gebiete der Oeffentlichkeit zugänglich zu
machen. Die Ausstellung ist offen für jedermann in
aller Welt und für alles, was mit Philatelie zu tun
hat. Selbstverständlich können auch Vereine usw. in