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Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

war, in ein hiezu eigens gehalten werdendes, der gegenwÀrtigen Ordnung 
anhangendes Buch eigenhÀndig eintragen, und selben ihre Petschafte bey- 
drucken. 
Zwanzigstens: Haben die um das Meisterrecht werbende Gesellen, ehe 
bevor sie zur Verfertigung ihres ProbstÃŒcks von der K. K. N. Oe. Regierung 
dieErlaubniss ansuchen, sich bey demI-IauptrnÃŒnzamt geziemend anzumelden, 
ein Attes tatum ihrer FÀhigkeit, und sonstiger zur Erhaltung desMeisterrechts 
erforderlichen Eigenschaften anzusuchen, und solches der, bey schon besagt 
K. K. N. Oe. Regierung einzureichenden Bittschrift beyzulegen. Wie denn auch 
Einundzwanzigste ns: Das von einem derley Gesellen verfertigte Prob- 
stÃŒck in Gegenwart eines HauptmÃŒnzamts-Oberbeamten vorgezeiget werden 
muss, damit, wann ein solches ProbstÌck kunstrnÀssig ausgearbeitet befunden 
wird, das HauptmÃŒnzamt hierÃŒber abermalen ein, ausser der StempelgebÃŒhr, 
unentgeltliches Attestatum ausfertigen, der Meisterrechtswerber aber sich 
mit solchem legitimiren und um die endliche Bewilligung des Meisterrechts, 
bey oftgedachter K. K. N. Oe. Regierung bittlich anlangen könne. 
Wenn nun 
Zweyundzwanzigstens: die diesfÀllige Bewilligung erfolget und die 
Vorsteher solches dem HauptmÃŒnzamts-Oberbeamten gebÃŒhrend angezeiget 
haben; so kann der betreffende Meisterrechtswerber         3' 
nachdem selber vorher dem MÃŒnzmeister oder Wardein, nach von Wort 
zu Wort vorgelesenen Artikeln die Handgelobniss zum Zeichen, dass er 
das HauptmÃŒnzamt in Kraft des Patents vom 3. F ebr. 1748 als seine erste 
Instanz, Respectu der in dieser Ordnung enthaltenen Gesetze erkenne, 
abgeleget hat, aufgenommen, und incorporiret werden. 
Dahingegen sollen 
Dreyundzwanzigstens: Die Mittels -Vorsteher, wann ein Meister mit 
Tod abgehet, solches alsogleich dem HauptmÃŒnzamt anzeigen, damit Respectu 
des Punzens, im Fall eine Witwe hinterlassen wÃŒrde, welche die Profession 
fortzutreiben willens, oder vermögend wÀre, das nöthige sogleich veranlasset, 
widrigenfalls aber der Punzen gesperret werden könne. 
Sofern es aber 
Vierundzwanzigstens: Zwischen denMittelsgenossenen selbsten, oder 
zwischen den Meistern und Gesellen in FÀllen, welche die gegenwÀrtig vor- 
geschriebene Artikeln betreffen, zu Streitigkeiten kÀme, und solche von dem 
Mittel in Gegenwart des Co mmissarii nach dieserVorschrift und mit beyder- 
seitiger Zufriedenheit nicht beygeleget werden könnte; so solle der beschwert 
zu seyn vermeinende Theil sich ebenfalls an das K. K. HauptmÃŒnzamt, als 
diese ihme diesfalls vorgesetzte erste Instanz verwenden, von dessen Spruch 
sodann die Entscheidung der Streitigkeit abhangen wird. 
Sollte sich jedoch 
FÃŒnfundzwanzigstens: Wider besseres Vermuthen, ein Gold- oder 
Silberarbeiter gegen das K. K. HauptmÃŒnzamt respectlos und ungehorsam 
3' Dies letzte Blatt ist teilweise abgerissen, daher die kleinen LÃŒcken hier und unten.
	        
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