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MAK

Full text : Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

Zwölftens: Keiner der bÌrgerlichen_Gold- und Silberarbeitem einem

in diese Strafe verfallenen Mitmeister seinen Namen leihen, das ist, dessen

Arbeit zum zeichnen bringen darf, wessentwegen die Mittels Vorsteher

(denen vom HauptmÃŒnzamt dergleichen Punzensperr zur weiteren VerfÃŒgung

 jederzeit bedeutet werden wird) sothane Sperrs Veranlassung nicht

nur allein in instanti den Zeichenmeistem zur Wissenschaft und Nachachtung,

 sondern auch nachgehends und zwar bey der ersten Zusammenkunft,

dem ganzen Mittel kundmachen, so nach aber öfters sowohl in dem Gewölb

des in diese Strafe verfallenen Meisters nachsehen, als bei den Zeichenmeistern

 diesfalls Nachfrag halten, die Sperr aber keineswegs ohne ausdrÃŒcklicher

 Erlaubniss des k. k. HauptmÌnzamts öfnen lassen sollen.

Dreyzehntens: Und nachdem den bÃŒrgerlichen Schwerdfegern die

SeitengewehrgefÀsse von Silber zu verfertigen und feil zu haben gegen

deme zwar erlaubet ist, dass hiezu jedoch kein anderes, als I3. löthiges

Probsilber genommen und das GefÀss mit einem eigenen Probpunzen

gezeichnet werde; als hat der alte Zeichenmeister derlei zum zeichnen vorkommende

 GefÀsse jederzeit wohl durch die Nadel auf den Halt zu untersuchen,

 und selbe bey richtig befundenem Feinhalt mit dem hiezu eigens

alljÀhrlich von dem HauptmÌnzamt erhaltenden, von jenem der Silberarbeiter

 kenntbar unterschiedenen Probpunzen, gegen Entrichtung zwey

Kreuzer ZeichnungsgebÃŒhr, fÃŒr jedes StÃŒck ohne Anstand zu zeichnen.

Was nun aber

Vierzehntens: die Punzirungstax ÃŒberhaupt anbelanget, welche ein

jeder Meister alsogleich zu entrichten hat: so soll es hiemit folgendermassen

gehalten, auch kÃŒnftighin ohne Vorwissen des K. K. HauptmÃŒnzamts,

weder eine Erhöhung noch Verminderung vorgenommen werden, und zwar

A. Sind von allen Gallanteriegoldwaaren, so 4. Dukaten und darunter

am Gewicht haben, 3. kr., von denen aber, die Ìber 4. Dukaten wÀgen,

I2. kr. fÃŒr das StÃŒck,

B. Von allen Silberwaaren, so in das Grosse, oder in das Gewicht

laufen, pr. Mark I. kr., von Kleinigkeiten, und nicht ÃŒber 1. Mark

betragenden StÃŒcken aber fÃŒr jedes StÃŒck ein halber Kreutzer zu bezahlen;

welche eingehende Taxen den Zeichenmeistern fÌr ihre MÌhe und ZeitversÀumniss

 ferners beygelassen werden. Sofern aber

FÌnfzehntens: Ein Gold- oder Silberarbeiter ein, die gesetzmÀssige

Probe nicht haltendes Gold- oder Silber verarbeitet, und der Zeichenmeister

selbes aus Übersehen oder aus Mangel genugsamer Erfahrenheit mit dem

Probpunzen gezeichnet hÀtte; so muss in jenem Fall, wenn Ìber kurz oder

lang ein derley unprobmÀssiges Gold oder Silber zum Vorschein kÀme, der

betreffende Zeichenmeister aber, nebst dem StÃŒckmeister (so diese Arbeit

verfertiget) schon gestorben, und an den hinterlassenen Erben kein Regress

zu hoffen wÀre, das ganze Mittel dafÌr in Solidum haften, und auf Verlangen

 des EigenthÌmers, den Betrag des mangelnden probmÀssigen I-Ialts

gutmachen.

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