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Volltext: Monatszeitschrift XXI (1918 / Heft 8, 9 und 10)

darnach „gewandertä so brauchte er nach der Rückkehr nach Graz nur 
zwei Jahre bei einem Meister arbeiten, um Meister werden zu können. Lehr- 
jungen mußten wenigstens fünf Jahre, Meisterssöhne brauchten aber nur 
vier Jahre zu lernen. Für den Lehrbrief hatte der Lehrjunge 1 Pfund Pfenning 
„ainem Ersamen Handtwerck in die Püchsen zu geben". Eines „hieigen 
Maisters Sohn" hatte, bevor er zum Meister angenommen wurde, 3 Pfund, ein 
anderer aber 6 Pfund Pfenninge in die Handwerkslade zu erlegen. Außerdem 
bekam der Meister, bei dem das Meisterstück gemacht wurde, 3 Pfund Pfen- 
ninge Stuhlgeld. Zur Ausführung der aufgegebenen Meisterstücke hatte jeder 
Bewerber drei oder „lengist vier Monat, und kain Tag darüber" Zeit. Ein 
unverheirateter Meister mußte sich „verbürgen, das nächst Jahr hernach, als 
er Maister worden ist, ain Ehewirthin zu nemen". Meisterswitwen durften, 
so lange sie unverheiratet blieben, mit ihren Gesellen das Handwerk weiter 
betreiben. Bezüglich der „Sigill oder Pettschaftsschneider" bestimmte ein 
eigener Absatz folgendes: „Es soll auch khainem (außer dern, so Lanndts- 
rürstliche Freyhayten haben) ainiches Sigill oder Pettschaft allhie zu graben 
gestatt werden, als denen hieigen Maistern oder ihren Gesellen, mit der 
Maister Bevelch unnd Gehaiß, von wegen verhuetung aller Nachtl, Schadens 
unnd Unraths, so hierauß entstehen möcht, Doch auch in solcher beschaiden- 
hait, daß es Erbarlich in rechter weise und unargwönlich gefrümbt und 
gemacht werde." Bezüglich der Störer finden wir die Anordnung: „Es soll 
khain Maister ainichen Gesellen befürdern, der zuvor bey ainem Störer, 
Uhrmacher, Püchsenschüffter, oder der gleichen Handtwerch gearbait hat." 
„Deßgleichen soll khain Störer, inner oder außer der Statt alhie, als weit 
sich derselben Burckfridt, auch das Fürstlich Landtgericht erstreckht, zu 
nachtl der Maister, unnd Abbruch ihrer Nahrung, zu arbaytten gestattet 
werden. Finden sie die Maister aber, ainen, der solches thäte, Als dann 
sollen sie-ihms ain: oder zwaymal undtersagen, Thuet ers dannoch darüber, 
So mögen sie ihn, wo er anzutreffen, durch den Lanndtrichter, oder Gerichts 
Diener auffheben, unnd dem Stattgericht in die Straff überantworten, Allda 
er ehe nit auß gelassen werden soll, er hab sich dann vor mit dem Handt- 
werck verglichen und verbürgt." Bei Streitigkeiten unter Meistern und 
zwischen Meistern und Gesellen hatten zuerst die zwei ältesten Meister die 
Pflicht, den Streit in Güte beizulegen; gelang dies nicht, so war der Streit- 
fall „für den Burgermaister, Richter und Rath der Statt Grätz" zu bringen. 
Nach deren Entscheidung konnte der „beschwärte thail" noch an die nieder- 
österreichische Regierung appellieren. Zum Schlusse heißt es, daß „auch in 
allen andern Stätten und Märckhten diser Goldtschmidt Ordnung und Prob 
in allweg gehorsarnlich nachgelebt" werden soll. 
Der erste Absatz vom zweiten Teil lautet: „Erstlich die Silberprob an- 
langendt, Ordnen und setzen wir, daß allerlay gemachte Goldtschmidt 
Arbait, khlain und groß, es sey auff den khauff oder gefrimbt, in der Stadt 
Grätz, dann auch allenthalben im gantzen Landt Steyr, das Corpus, und 
nemblich die Marckh auff viertzehen Loth steen. Wo aber vil Letwerch 
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