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2. Objecte der Architectur, Plastik, Malerei und der zeichnenden Künste Grirch-
liche und profane des Mittelalters und der neueren Zeit bis zum Schluss: des 18. Jahr-
hunderts.
3. Historische Denkmnlc verschiedener Art von der altesten Zeit bis zum Schluase
des 18. Jahrhunderts.
Hiernach zerfällt die Thatigkeit der Centralcornmission in eben so viele Sectionen.
Q. 4. Die Centralcommission besteht aus einem Präsidenten und 12 bis I5 Mitglie-
dern, welche den einzelnen Sectionen zugewiesen werden.
Q. S. Jede Section der Centralcommisaion verhandelt selbstständig die ihr zugewie-
senen Geschäfte. Zu Verhandlungen über Gegenstände, welche mehrere Sectionen oder
allgemeine Angelegenheiten betreffen, versammeln sich dieselben über Anforderung des
Präsidenten zu gemeinschaftlichen Sitzungen. Jede Section hat das Recht, sich über An-
trag des Präsidenten oder eines Mitgliedes für einzelne Falle durch Fachmänner mit be-
schliessender Stimme zu verstärken. Die vorgenommene YVahl wird vom Präsidenten
bestltti t.
EQ. 6. Zu Mitgliedern der Centralcommission für die einzelnen Sectionen werden
Männer berufen, deren Leistungen auf dem Gebiete der bildenden Kunst, Archäologie oder
Gesehichtsforschung anerkannt sind.
Dieselben werden vom Unterrichtsminister nach eingeholtem Vorschlag des Präsi-
denten auf die Dauer von fünf Jahren ernannt und können nach Ablauf dieser Zeit wie-
der bestellt werden. Sie beziehen für das von ihnen bekleidete Ehrenamt keinen Gehalt.
Q. 7. Der Präsident wird vom Kaiser über Vorschlag des Unterrichtsministers
ernannt.
Er führt bei allen Sitzungen den Vorsitz. .
Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn das von ihm bezeichnete Mitglied der
Commission.
Dem Präsidenten kommt bei gleichgetheilten Stimmen die Entscheidung zu. Er
leitet die Anträge der Centralcommission allenfalls unter Beifügung seiner eigenen Meinung
an den Minister und wird durch diesen von den hierüber getrofenen Verfügungen ver-
standi .
85. 8. Den näheren Wirkungskreis der Sectionen so wie die Geschnftsbehandlung in
den Gesammt- und Sectionssitzungen regeln besondere lnstructionen und die Geschäfts-
ordnung, welche vom Minister genehmigt werden.
Q. 9. Die wichtigsten Hilfsorgane der Centralcommission für Kunst- und historische
Denkmale sind die -Conservatorena; dieselben haben die Zwecke der Commission inner-
halb des ihnen zugewiesenen Bezirkes zu wahren und zu fördern. Sie werden je nach der
Richtung ihrer Studien und ihres Berufes entweder für alle oder für einzelne Sectionen
ernannt. Ebenso kann sich der Umkreis ihres Wirkens auf einen Kreis oder auf mehrere
solche, eventuell auch auf verschiedene Kronländer beziehen.
Bei der Bestellung der Conservatoren ist dafür Sorge zu tragen, dass mit Rück-
sicht auf jede der drei Sectionen der Centralcommission das ganze Gebiet der im Reichs-
rathe vertretenen Königreiche und Länder möglichst vertreten ist. Die Ernennung der
Conservatoren erfolgt über Vorschlag der Centralcommission vom Unterrichtsminister mit
der Functionsdauer von fünf Jahren.
Q. 10. Die Sectionen cnrrespondiren mit den betreffenden Cunservatoren nur durch
die Centralcommission.
l Q. 11. Die Commission hat mit allen für ähnliche oder verwandte Zwecke beste-
henden Local- und Landesvereinen in geschäftliche Berührung zu treten und an allen
Orten, wo es wünschenswerth erscheint, auf die Gründung neuer Vereine dieses Faches
hinzuwirken.
Die Geschäftsverbindung mit Vereinen so wie mit Privaten erfolgt durch die Con-
servatoren, welch" letztere überhaupt als Vermittler zwischen diesen und der Cenrralcom-
mission im beiderseitigen Interesse zu wirken haben.
Q. 12. Nach Mass des sich mehrenden Stoffes und des sich erweiternden Kreises
der Verbindungen kann die Commission Persönlichkeiten, welche sich den Ruf gründli-
cher Kenntnisse und wissenschaftlichen Strebens in Beziehung auf Kunst- und historische
Denkmäler erworben haben, zu i-Correspondenten- ernennen.
Q. 13. Die Cnmmission kann aus ihrem Schoosse oder ausserhalb desselben geeig-
nete Persönlichkeiten für besondere Zwecke ihrer Thätigkeit mit Aufträgen dahin entsen-
den, wo dies zur Aufnahme eines Ohjectes oder zur Abgabe eines fachmännischen Ur-
theils nothwendig erscheint.
Q. 14,. Am Schlusse eines jeden Jahres erstattet die Centralcotqmission einen in
Druck zu legenden Generalhericht über ihre Thatigkcit an das Unterrichtsministerium.
Ueberdies publicirt sie in freier Folge wissenschaftliche Abhandlungen auf dem Gebiete
ihrer Wirksamkeit.