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Volltext: Das Kaiserlich Königliche Österreichische Museum und die Kunstgewerbeschule - Festschrift bei Gelegenheit der Weltausstellung in Wien, Mai 1873

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3. der Nachweis über einen Grad der Zeichenfertigkeit, welcher mit 
Sicherheit annehmen lässt, dass der Candidat nach einem dreijährigen 
Besuche die Befähigung zum Lehrfache erlangen wird. 
Sollten dem Candidaten die Belege für den Nachweis dieser Vorbedin 
gungen fehlen, so hat derselbe in einer Aufnahmsprüfung darzuthun, dass er 
sich mindestens jene Kenntnisse erworben hat, welche in einer vollständigen 
Bürgerschule erworben werden. 
Der Candidat hat während dieses dreijährigen Curses sich eigen zu machen: 
1. die entsprechende Fertigkeit im figuralen und im Zeichnen plastischer 
und polychromer Flachornamente; 
2. hat derselbe folgende Curse durchzumachen, und zwar: 
a) den Jahrescurs über Stillehre mit den entsprechenden Zeichen 
übungen ; 
b) über die Elemente der Projections- und Schattenlehre und 
Perspective mit den entsprechenden Zeichenübungen, falls sich 
der Candidat nicht ein oder das andere dieser Fächer vor 
seinem Eintritte eigen gemacht hat; 
c) den Jahrescurs über Farbenlehre; 
d) den halbjährigen Curs über Anatomie, und 
e) den ganzjährigen Curs über Kunstgeschichte. 
§• 4- 
Die Curse ä) und b) sind im ersten Jahre zu absolviren, die anderen im 
zweiten und dritten Jahre. 
§. 5. 
Nach Vollendung eines jeden dieser Curse hat der Candidat in Gegen 
wart des Directors der Kunstgewerbeschule, des Fachlehrers und eines Mitgliedes 
des Aufsichtsrathes eine Prüfung abzulegen, in welcher er nachzuweisen hat: 
d) in Beziehung auf Stillehre ein Wissen, welches eine genaue Kennt- 
niss von Wilhelm Lübke’s „Leitfaden für den Unterricht in der 
Kunstgeschichte“ und Bruno Bucher’s „Kunst im Handwerk“ zeigt, 
b) ein Wissen, welches die vollständige Kenntniss der Perspektive von 
Guido Schreiber und die dieser entsprechende Fertigkeit im Zeichnen 
sicherstellt. 
Aus den Gegenständen der im §. 3 sub c), d) und e) aufgeführten Curse 
ist eine Prüfung abzulegen, welche darzuthun hat, dass der Candidat sich die 
in den Lehrvorträgen enthaltene Materie vollständig eigen gemacht hat. 
§• 6. 
Sollte sich zeigen, dass bei einem Candidaten ein dreijähriger Curs nicht 
ausreicht, diesen Anforderungen zu genügen, so ist derselbe berechtigt, noch 
ein viertes Jahr an diesem Specialcurse zuzubringen. 
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