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3. der Nachweis über einen Grad der Zeichenfertigkeit, welcher mit
Sicherheit annehmen lässt, dass der Candidat nach einem dreijährigen
Besuche die Befähigung zum Lehrfache erlangen wird.
Sollten dem Candidaten die Belege für den Nachweis dieser Vorbedin
gungen fehlen, so hat derselbe in einer Aufnahmsprüfung darzuthun, dass er
sich mindestens jene Kenntnisse erworben hat, welche in einer vollständigen
Bürgerschule erworben werden.
Der Candidat hat während dieses dreijährigen Curses sich eigen zu machen:
1. die entsprechende Fertigkeit im figuralen und im Zeichnen plastischer
und polychromer Flachornamente;
2. hat derselbe folgende Curse durchzumachen, und zwar:
a) den Jahrescurs über Stillehre mit den entsprechenden Zeichen
übungen ;
b) über die Elemente der Projections- und Schattenlehre und
Perspective mit den entsprechenden Zeichenübungen, falls sich
der Candidat nicht ein oder das andere dieser Fächer vor
seinem Eintritte eigen gemacht hat;
c) den Jahrescurs über Farbenlehre;
d) den halbjährigen Curs über Anatomie, und
e) den ganzjährigen Curs über Kunstgeschichte.
§• 4-
Die Curse ä) und b) sind im ersten Jahre zu absolviren, die anderen im
zweiten und dritten Jahre.
§. 5.
Nach Vollendung eines jeden dieser Curse hat der Candidat in Gegen
wart des Directors der Kunstgewerbeschule, des Fachlehrers und eines Mitgliedes
des Aufsichtsrathes eine Prüfung abzulegen, in welcher er nachzuweisen hat:
d) in Beziehung auf Stillehre ein Wissen, welches eine genaue Kennt-
niss von Wilhelm Lübke’s „Leitfaden für den Unterricht in der
Kunstgeschichte“ und Bruno Bucher’s „Kunst im Handwerk“ zeigt,
b) ein Wissen, welches die vollständige Kenntniss der Perspektive von
Guido Schreiber und die dieser entsprechende Fertigkeit im Zeichnen
sicherstellt.
Aus den Gegenständen der im §. 3 sub c), d) und e) aufgeführten Curse
ist eine Prüfung abzulegen, welche darzuthun hat, dass der Candidat sich die
in den Lehrvorträgen enthaltene Materie vollständig eigen gemacht hat.
§• 6.
Sollte sich zeigen, dass bei einem Candidaten ein dreijähriger Curs nicht
ausreicht, diesen Anforderungen zu genügen, so ist derselbe berechtigt, noch
ein viertes Jahr an diesem Specialcurse zuzubringen.
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