die künstliche Schöpfung eines glücklichen österreichischen Staatsgedankens
ist. Venedig, Genua und Pisa, sowie die Hansestädte im Norden, sind,
von ihrer Lage begünstigt, durch sich selbst bedeutende und mächtige
Emporien geworden, Triest aber nur durch die Gründung einer öster-
reichischen Handelspolitik unter Karl Vlm
Von italienischer Seite wird eine Publication vorbereitet, vielche die
historischen Documente zur Geschichte Triests bis zum Jahre 1382 ent-
halten wird. So interessant auch so retrospective historische Betrach-
tungen sein mögen, an der unverrückbaren Thatsache wird nichts ver-
ändert, dass Triest seine commercielle und seine Weltbedeutung einzig
und allein seiner Verbindung mit Oesterreich zu verdanken hat. Zur
rechten Zeit erscheint soeben in Leipzig, bei Otto Wigand, eine Schrift
von Friedrich Scubitz, Lehrer an der öffentlichen Handelslehranstalt
zu Leipzig, welche den Titel führt: "Triest und seine Bedeutung
für den deutschen Handeln! Herr Karl v. Scherzer hat diese
Schrift mit einem Vorworte begleitet, in welchem die hohe Bedeutung
des Triestiner Hafens nicht blos für die Waarenbewegung des österrei-
chischen Außenhandels, sondern auch für den deutsch-orientalischen Handel
erörtert wird. Indem wir unseren Lesern diese Scubitz-Scherzefsche
Brochure zu eingehender Würdigung empfehlen, können wir nicht umhin
auf einen Ausspruch in W. Roscher's soeben erschienenem Werke:
nNationalökonomik des Handels und Gewerbesa, Stuttgart 188i, S. 443
aufmerksam zu machen: vDie Entfremdung Triests von Oesterreich wird
sehr dadurch verstärkt, dass mit dem letzteren immer nur durch Zoll-
schranken hindurch verkehrt werden konnte, während die Zollschranken
gegen Italien theils ferne lagen, theils gegenüber den italienischen Frei-
häfen gar nicht existirtenm
Zur Organisation _des gewerblichen Bildungswesens.
Die vWiener Zeitunga vom 4.. August theilt mit, der Kaiser habe
mit allerhöchster Entschließung vom 30. Juli genehmigt, dass vom Jahre
1882 an sämmtliche, dem gewerblichen Bildungswesen ge-
widmete Credite im Etat des Unterrichtsministeriums ver-
einigt und von diesem Ministerium unter Mitwirkung des
Handelsministeriums verwaltet werden.
Zugleich veröffentlicht die vWr. Ztg. 1- ein Memorandum, in welchem
die Momente dargestellt werden, welche für diese Reform im gewerb-
lichen Unterrichtswesen maßgebend gewesen sind.
Die Maßregel, durch welche der Credit des Handelsministeriums für
das gewerbliche Bildungswesen mit dem Etat des Unterrichtsministeriums
vereinigt wurde, kommt unsern Lesern weder unerwartet noch uner-
wünscht. Seit langer Zeit hat es keine Maßregel gegeben, welche von so