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Nr. 12 INTERNATIONALE SAMMLER-ZEITUNG Seite 9 
Von den Farbstichen erzielten: 
227 Thomas Stothart, The French Conscript 150 
229 F. IWheatley, The Schoolmistress 200 
Au® der Verlassenschaft der Frau Theresia Brüll- 
N e ud a brachten: 
Gemälde und Aquarelle etc. 
230 A m e r 1 i n g, Armenischer Pfeifenhändler, 114:93 cm 620 
231 Ders., Junges Mädchen, 54.5:45 cm ........ 420 
237 Fr. Gauermann, Kühe, Kuh und Kalb 170 
238 Kt i e hu b e r, Landschaft mit Bauernhaus, 20:27 cm . 130 
239 Andrea® L a c h, iStilleben mit Rosen, Kornblumen und 
umgefallener Krug, 38.5:47.5 cm 220 
240 Sigm. LA llem and, Szene aus dem Franzosenkrieg, 
37.5:50 cm 130 
241 Ders., Nach der Schlacht, 30:42 cm 160 
242 Munsch, Schloßhof in der Fürstenburg bei Mahr 
in Tirol, 94:74 cm 150 
243 Gust. Ranzoni, Almabtrieb, 56:88 cm 200 
247 A, Voigt, Zwei Strandlandschaften aus der Nor 
mandie, 27:41.5 cm ' 100 
248 Wut,ky, Flußlandschaft, 114:147 cm 550 
Aus anderem Wiener Besitz: 
Oelgemälde alter und neuer Meister: 
253 Anonym, 19. J., 'Bauerndirndl, 28:23 cm 100 
263 Drochsloot zugeschr. 250 
266 Camilla Friedländer, Stüleben, 27:22 cm .... 160 
,267 Friedr., Friedländer, Bauernmädchen bietet ihrer 
'kleinen Schwester einen Apfel an, 45.5:33.5 cm . . . 140 
270 Jak, Gau ermann, Bergbesteigung, 36:27 cm . . 170 
273 Joh. Hamza, Der Bibliothekar, 18:13 cm 500 
275 Hasemann, Der Liebesbrief, 50:40: cm 450 
277 Joseph Adalb, Hel lieh, Madonna mit Kind, 75:61 . 110 
279 Tfaeod. v, Hörmann, Morgen an der Seine, 27:35 cm 100 
281 Holland,, 18. J., Vielfigürige Dorfszene, 36:46 cm . . . 200 
283 Rud. Huber, Ungar. Bauer mit 2 pflügenden Ochsen, 
62:77 cm 170 
287 Jos. Jost, Stilleben mit Rosen. 52:54.5 cm .... 110 
289 Jos. Kinzel, (Bauer mit Weinglas, 42:21 cm .... 120 
292 Josef Lauer, iBlumenstillehen, 31:26 cm 100 
297 Karl Merode, Frau Sopherl vom Naschmarkt, 
22:16 cm 240 
298 Giuseppe de iNittis, Winterlandschaft, 9:18 cm . . 400 
307 Rud. Ribarz, Motiv von Cayeuse s. Mer, 28.5:40 cm 300 
318 S i n d i n g, Sommerlandschaft mit Kühen, 38:50 cm . 250 
319 M. Stifter, Weintrinkender ital. Bauer, 41:32 cm. 130 
320 Abraham Teniers, Affenszene, 25:32 cm .... 300 
323 Otto v. Thoren, Kühe auf der Weide, 37:41 cm . . 320 
324 Ders., Wagen mit 2 Pferden, 92,5:73 cm 150 
326 Ders., Heuwagen mit Ochsengespann, 40:58 cm . . . 200 
Aquarelle, Miniaturen usw. 
330 Franz Alt, Königl. Schloß in Turin, 1.6:21 cm . . . 140 
331 Rud. v. Alt, Erste Gattin des Künstlers, 8.5:7 cm . . 110 
340 Franz E y b 1, Junge Dame, 26.5:19 cm 200 
342 Fendi, Klostergang mit Ministrant, 10:14 cm ... . 100 
347 Alois Greil, General Laudon, 38:51 cm 120 
349 Ant, Hähnisch, Junge Dame, 27:22 cm 140 
369 W’igand, Rennen am 20. May auf der Simmeringer 
Hayde bey Wien, 12:18 cm 160 
372a Unbekannt 18, J,, Kaiserin Maria Theresia, 2.8:3.3 cm 110 
420 Konvolut von 6 Radierungen 120 
Verschiedenes. 
446 Silbernes Besteck für 12 Personen, ca. 10.948 g 
{Fa. Schwarz-Steiner) 1400 
505—509 Empire-Möbel 340 
Die neuen deutschen Versteigerungsvorschriften. 
Das deutsche Reichsgesetzblatt vom 6. Novem 
ber v. J. veröffentlicht die neuen Versteigerungsvor 
schriften. Wir teilen nachstehend die Bestimmungen 
mit, die für Sammler und Kunstliebhaber von Inter 
esse sind. 
Bekanntmachung, Benachrichtigung and Aushänge' 
§ 47. (1) Die Versteigerer haben die Versteigerung nach 
dem Eingang der Genehmigung ortsüblich in dem von der 
Aufsichtsbehörde (§ 8) gebilligten Wortlaute (§ 45, Abs. 2) be 
kanntzumachen. 
i(2) Die Bekanntmachung muß enthalten: 1. den Anlaß 
der Versteigerung, 2. die allgemeine Bezeichnung der zur Ver 
steigerung bestimmten Sachen, 3. Ort und Zeit, a) für die Be 
sichtigung der Sachen, b) der Versteigerung, 4. die Angabe, 
oh es sich um eine freiwillige Versteigerung handelt, 5. den 
Namen mit dem ausgeschriebenen Vor- und Zunamen des Ver 
steigerers und 6. die Angabe darüber, wo der Geschäftsraum 
des Versteigerers sich befindet, 
§ 48, Die Versteigerer haben den Auftraggeber von Zeit 
und Ort der Versteigerung rechtzeitig zu benachrichtigen, wenn 
in den Auftragsbedingungen (§ 40) nichts anderes vereinbart 
ist.. ' . , 
§ 49. Die Versteigerer haben in den Raumen, in denen 
die Sachen besichtigt und versteigert werden, an einer in. die 
Augen fallenden Stelle anzubringen: 1. ein Druckstück der 
Versteigerervorschriften, 2. Name, Wohnort und. Wohnung des 
Versteigerers, 3. die Liste der zu versteigernden Sachen [§ 38, 
Abs, 2) oder die Angabe, wo diese in dem Raum zur Einsicht 
.ausliegt und 4. die Versteigerungsbedingungen (§ 41). 
Besichtigung 
§ 50 (1) Die zur Versteigerung bestimmten Sachen müs 
sen mindestens während zweier Stunden besichtigt werden 
können) ^ Versteigerer haben Personen, die gewerbsmäßig 
das Bieten für andere übernehmen oder sich dazu anbieten, 
von der Besichtigung auszuschließen. 
Verzeichnisse (Kataloge) 
§ 51. (1) ln Verzeichnissen von zu versteigernden Sachen, 
die vor der Versteigerung an andere Personen verwendet wer 
den sollen (Kataloge), sind vor der Aufzählung der einzelnen 
Sachen je auf einem besonderen Blatte anzugeben: 1. -die ver- 
steigerungsbedinguftgeh (§ 41), 2. die Namen sämtlicher Be 
sitzer unter laufenden Nummern und nach Buchstaben ge 
ordnet, oder auf -Verlangen der ..Auftraggeber für seinen Namen 
ein Deckwort oder ein Buchstabe. 
(2) Wenn das Verzeichnis nicht nach Besitzern geordnet 
aufgestellt ist, so ist bei jeder Sache die Nummer des Be 
sitzers hinzuzufügen. 
§ 52, Die Versteigerer haben der Aufsichtsbehörde (§ 8) 
und den zuständigen gesetzlichen Berufsvertretungen ein Ver 
zeichnis sofort nach der Fertigstellung' einzureichen, 
Die Versteigerung selbst 
1. Allgemeines 
§ 53. (1) Die zur Versteigerung bestimmten Sachen sind 
vor dem Beginne der Versteigerung in den Versteigerungsraum 
zu bringen, bei einer Versteigerung im Freien auf das Grund 
stück, wo die Versteigerung stattfindet. 
(2) Während der .Versteigerung dürfen sich andere 
Sachen nicht in dem Versteigerungsraum oder in mit ihm 
zusammenhängenden Räumen befinden oder in sie gebracht 
werden. Die Aufsichtsbehörden (§ 8) können Ausnahmen 
hiervon zulassen. 
§ 54. Die Versteigerer haben vor der Versteigerung die 
zu versteigernden Sachen mit der Liste (§ 38, Abs, 2) zu ver 
gleichen und etwa fehlende oder beschädigte (Sachen am 
Schlüsse der nach § 49, Ziffer 3 ausgelegten Liste zu ver 
merken. 
§ 55. fl) Die Versteigerer dürfen nicht zulassen, daß 
Während der Versteigerung geistige Getränke unent 
geltlich verabfolgt werden, und haben den Mißbrauch 
geistiger Getränke zu verhindern. Betrunkene Personen sind 
aus dem Versteigerungsraume zu verweisen. 
(2) Die Versteigerer können nötigenfalls mit polizeilicher 
Hilfe Verstöße gegen Abs, 1, Satz 1 verhindern und betrunkene 
Personen aus den Versteigerungsräumen entfernen lassen. 
§ 56. Die Versteigerer dürfen durch Aufstellung von Per 
sonen, die nur zum Scheine mitbieten, nicht zum 
Ueberbieten verleiten. 
2. Leitung 
§ 58. (1) Die Versteigerer haben die Versteigerung per 
sönlich zu leTen, Die Aufsichtsbehörde (§ 8) kann auf Antrag 
des Versteigerer® aus besonderen Gründen genehmigen, daß 
ein Angestellter oder ein anderer Versteigerer die Versteige 
rung leitet. 
(2) Die Versteigerer haben die Versteigerung zu unter 
brechen oder abzubrechen, wenn sie wissen oder den Um 
ständen nach annehmen, müssen, daß 1. Personen Verabredun 
gen getroffen haben, nach denen andere vom Mitbieten oder 
Weiterbieten abgehalten werden sollen, 2. Sachen durch vor 
geschobene Personen ersteigert werden sollen, um von den Be 
teiligten sodann zu gemeinsamen Vorteilen -veräußert oder 
unter ihnen verteilt zu werden, oder 3. Personen mitbiäten,
	        
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