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dennen sechss geschwomen weisen, und bey dem er die Stuckh machet, die
Wochen Stuell geld geben ainen gulden, alssdann soll er seine Stuckh vor eine
ehrsambe Bruderschafft bringen, und solche
der ordnung nach beschauet werden, wann
sienun beschauet, und für recht befunden
seyn, so solle der angehende mit Bruder in Q I ' '11 0 9 v] l '
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die Laad geben, funffzig Gulden, und
sechs Gulden, vor Herrn Münz maistem,
nicht weniger vier Gulden, vor die Frau
Vorsteherin ihre Mühe; Ingleichen dass In-
siegl, so am gewicht zwey loth wögen muss,
solle zerschlagen werden, Und sodann in der
Laad verbleiben, und in solang die Völlige
gebühr nicht erleget, soll man die Stuckh nicht
heraussgeben, zum Fahl er nach erlegten
gebühr bestanden, oder sein Maister Stuckh
recht gemacht, angenehmen werden.
Ess sollen zugleichen diese abstehende
drey Maister Stuckh bey dennen sechss ge-
schwornen einen, wenn es möglich, oder wass
die ganze Ehrsambe Zusambenkonfft erkennen
wird, gemacht werden. Zum
Fünfften, Solle kein bürgerlicher Goldschmid kein abschniz von gold-
oder Silber Münz oder sonsten etwass Verdächtiges, vill weniger geschmol-
zenes, so nicht von einem mit Bruder geschmolzen, und mit seinem Nahmen
gezeichnet worden, einkaufen, ebenfahls nichtsVerdächtiges schmölzen, oder
gut- und gangbahre gold Sorten brechen, und in Tögl bringen, sondern iedes
mahlen, dergleichen Verdächtiges Silber, und Gold, in dass allhiesige
löbl: kays: Münz Ambt, neben dennen Deputierten Vorstehern, bey Poenn-
fahl zehen duggaten in gold ohne Verweillung einliefern.
Sechstens, Wann ein goldschmids-gesöll von einem Herrn weckh
will, so soll er die angefangene Arbeith wann es dem Herrn gefällig vorhero
aussmachen, da aber solches der gesöll nicht thuen wolte, so solle ihm der
mit Bruder nicht ausszahlen, sondern wass der Lohn ist zu der Ehrsamben
Bruderschafft erlegen, damit dieselbe hierinfalls mittl mache, herentgegen
ein solcher gesöll bey einem andern mit Bruder unter einem Viertl Jahr zu
arbeithen nicht befugt seyn.
Siebentens, Wann ein gesöll alhier mit seinem Herrn entweder auf-
bochen, oder nicht in der gütte Urlaub nehmen thätte, und bey einem andern
mit Brudern arbeithen wolte, solle ihme ein anderer mit Bruder ehender kein
Arbeith geben, er habe dann vorhero bey dem Jenigen Herrn, wo der gesöll
in der Arbeith gewesen, selbsten gefragt, wie sich der gesöll bey ihme ver-
halten, und 0b er mit ihme wohl zufrieden gewesen, und ob ein anderer Herr
disen gesöllen arbeith geben därffte, und zum Fahl ein Herr den gesöllen
Vase, 1801