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MAK

Full text : Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

JVD

dennen sechss geschwomen weisen, und bey dem er die Stuckh machet, die

Wochen Stuell geld geben ainen gulden, alssdann soll er seine Stuckh vor eine

ehrsambe Bruderschafft bringen, und solche

der ordnung nach beschauet werden, wann

sienun beschauet, und für recht befunden

seyn, so solle der angehende mit Bruder in Q I ' '11 0 9 v] l '

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die Laad geben, funffzig Gulden, und

sechs Gulden, vor Herrn Münz maistem,

nicht weniger vier Gulden, vor die Frau

Vorsteherin ihre Mühe; Ingleichen dass Insiegl,

 so am gewicht zwey loth wögen muss,

solle zerschlagen werden, Und sodann in der

Laad verbleiben, und in solang die Völlige

gebühr nicht erleget, soll man die Stuckh nicht

heraussgeben, zum Fahl er nach erlegten

gebühr bestanden, oder sein Maister Stuckh

recht gemacht, angenehmen werden.

Ess sollen zugleichen diese abstehende

drey Maister Stuckh bey dennen sechss geschwornen

 einen, wenn es möglich, oder wass

die ganze Ehrsambe Zusambenkonfft erkennen

wird, gemacht werden. Zum

Fünfften, Solle kein bürgerlicher Goldschmid kein abschniz von goldoder

 Silber Münz oder sonsten etwass Verdächtiges, vill weniger geschmolzenes,

 so nicht von einem mit Bruder geschmolzen, und mit seinem Nahmen

gezeichnet worden, einkaufen, ebenfahls nichtsVerdächtiges schmölzen, oder

gut- und gangbahre gold Sorten brechen, und in Tögl bringen, sondern iedes

mahlen, dergleichen Verdächtiges Silber, und Gold, in dass allhiesige

löbl: kays: Münz Ambt, neben dennen Deputierten Vorstehern, bey Poennfahl

 zehen duggaten in gold ohne Verweillung einliefern.

Sechstens, Wann ein goldschmids-gesöll von einem Herrn weckh

will, so soll er die angefangene Arbeith wann es dem Herrn gefällig vorhero

aussmachen, da aber solches der gesöll nicht thuen wolte, so solle ihm der

mit Bruder nicht ausszahlen, sondern wass der Lohn ist zu der Ehrsamben

Bruderschafft erlegen, damit dieselbe hierinfalls mittl mache, herentgegen

ein solcher gesöll bey einem andern mit Bruder unter einem Viertl Jahr zu

arbeithen nicht befugt seyn.

Siebentens, Wann ein gesöll alhier mit seinem Herrn entweder aufbochen,

 oder nicht in der gütte Urlaub nehmen thätte, und bey einem andern

mit Brudern arbeithen wolte, solle ihme ein anderer mit Bruder ehender kein

Arbeith geben, er habe dann vorhero bey dem Jenigen Herrn, wo der gesöll

in der Arbeith gewesen, selbsten gefragt, wie sich der gesöll bey ihme verhalten,

 und 0b er mit ihme wohl zufrieden gewesen, und ob ein anderer Herr

disen gesöllen arbeith geben därffte, und zum Fahl ein Herr den gesöllen



Vase, 1801
            
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