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Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 7 und 8)

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dennen sechss geschwomen weisen, und bey dem er die Stuckh machet, die 
Wochen Stuell geld geben ainen gulden, alssdann soll er seine Stuckh vor eine 
ehrsambe Bruderschafft bringen, und solche 
der ordnung nach beschauet werden, wann 
sienun beschauet, und für recht befunden 
seyn, so solle der angehende mit Bruder in Q I ' '11 0 9 v] l ' 
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die Laad geben, funffzig Gulden, und 
sechs Gulden, vor Herrn Münz maistem, 
nicht weniger vier Gulden, vor die Frau 
Vorsteherin ihre Mühe; Ingleichen dass In- 
siegl, so am gewicht zwey loth wögen muss, 
solle zerschlagen werden, Und sodann in der 
Laad verbleiben, und in solang die Völlige 
gebühr nicht erleget, soll man die Stuckh nicht 
heraussgeben, zum Fahl er nach erlegten 
gebühr bestanden, oder sein Maister Stuckh 
recht gemacht, angenehmen werden. 
Ess sollen zugleichen diese abstehende 
drey Maister Stuckh bey dennen sechss ge- 
schwornen einen, wenn es möglich, oder wass 
die ganze Ehrsambe Zusambenkonfft erkennen 
wird, gemacht werden. Zum 
Fünfften, Solle kein bürgerlicher Goldschmid kein abschniz von gold- 
oder Silber Münz oder sonsten etwass Verdächtiges, vill weniger geschmol- 
zenes, so nicht von einem mit Bruder geschmolzen, und mit seinem Nahmen 
gezeichnet worden, einkaufen, ebenfahls nichtsVerdächtiges schmölzen, oder 
gut- und gangbahre gold Sorten brechen, und in Tögl bringen, sondern iedes 
mahlen, dergleichen Verdächtiges Silber, und Gold, in dass allhiesige 
löbl: kays: Münz Ambt, neben dennen Deputierten Vorstehern, bey Poenn- 
fahl zehen duggaten in gold ohne Verweillung einliefern. 
Sechstens, Wann ein goldschmids-gesöll von einem Herrn weckh 
will, so soll er die angefangene Arbeith wann es dem Herrn gefällig vorhero 
aussmachen, da aber solches der gesöll nicht thuen wolte, so solle ihm der 
mit Bruder nicht ausszahlen, sondern wass der Lohn ist zu der Ehrsamben 
Bruderschafft erlegen, damit dieselbe hierinfalls mittl mache, herentgegen 
ein solcher gesöll bey einem andern mit Bruder unter einem Viertl Jahr zu 
arbeithen nicht befugt seyn. 
Siebentens, Wann ein gesöll alhier mit seinem Herrn entweder auf- 
bochen, oder nicht in der gütte Urlaub nehmen thätte, und bey einem andern 
mit Brudern arbeithen wolte, solle ihme ein anderer mit Bruder ehender kein 
Arbeith geben, er habe dann vorhero bey dem Jenigen Herrn, wo der gesöll 
in der Arbeith gewesen, selbsten gefragt, wie sich der gesöll bey ihme ver- 
halten, und 0b er mit ihme wohl zufrieden gewesen, und ob ein anderer Herr 
disen gesöllen arbeith geben därffte, und zum Fahl ein Herr den gesöllen 
 
Vase, 1801
	        
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