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Volltext: Monatszeitschrift VII (1904 / Heft 10)

 
16 Lot hatte, auf das 48fache, beim Golde von 
1], Kreuzer Konventionsmünze pro Dukaten- 
schwere auf 20 Kreuzer, das ist auf das 4ofache. 
Nicht nur die Gold- und Silberschmiede und Kauf- 
leute wurden dadurch betroffen, auch der Privat- 
besitz ist mit aller Strenge herangezogen worden, 
und jede Edelmetallware, welche vom Auslande 
nach Österreich kam. Besonders drückend war 
die Bestimmung, dass die Repunzierungstaxe in 
Konventionsgeld, in klingender Münze zu bezahlen 
war. Das waren nur wenige im stande; für toten 
Besitz noch Opfer zu bringen schien widersinnig 
in einer Zeit, die alle Verhältnisse auf den Kopf 
stellte, das morgen und übermorgen in dunkelste 
Zweifel hüllte. Und doch gab es Enthusiasten der 
Kunst und Optimisten der Politik, die zurückhielten 
was möglich war. Wer viel Silber besass, von 
dem er sich nicht zur Gänze trennen mochte und 
nicht Geld hatte, um alles zu retten, war gezwun- 
gen, einen Teil einschmelzen zu lassen, um für 
den Rest die Taxen zu erschwingen. Als im 
März 1807 die Verfügung erfioss, dass auch in 
in Tmppau, Dukennch" von Johann Bancozetteln Zahlung geleistet werden könne 
C3511" Kcylv 17W- Wwv Breslau (35 und 21 Kreuzer für 20 und 12 Kreuzer Kon- 
(KM NY- 41) . .. .. . . 
ventionsmunze), da war es fur viele und vieles 
schon zu spät. Und dann kam noch das weit härtere Silbereinlieferungs- 
patent vom 19. Dezember 1809, welches alle Silbergeräte abforderte, 
ausser man verstand sich dazu, den Metallwert hiefür in Konventions- 
münze oder Silber zu erlegen. Nur Löffel, Uhrgehäuse und Petschafte 
und alle Goldwaren blieben hievon ausgenommen; die losgekauften Geräte 
wurden mit dem Befreiungsstempel versehen, sie erzählen uns von der 
Anhänglichkeit ihrer Besitzer an diese kleinen und grossen Kunstwerke, die 
vielfach teure Erinnerungen und Erbstücke waren, an denen das I-Ierz hing. Sie 
sind uns heute doppelt wertvoll, Zeugen manch schwerer Sorgen und 
rührender Pietät. Nicht nur profane, auch die kirchlichen Geräte fielen der 
Staatsnot zum Opfer, ein eigener I-Iofkammererlass vom I7. Jänner 1810 
ordnete an, dass nur die Cuppa der jeder Kirche unentbehrlichen Kelche 
und Ciborien, die Gefässe zur Aufbewahrung des heiligen Öls, derMelchisedech 
in den Monstranzen und die Patenen von der Verpflichtung zur Einlieferung 
befreit seien. 
Die nachweisbar älteste Punzierung österreichischer Edelmetallarbeiten 
beginnt mit dem den Wiener Silber- und Goldschmieden von den Herzögen 
Albrecht und Leopold im Jahre 1366 „am St. Johannistaag" ausgefertigten 
Rechtsbriefe, auf den, wie auch schon von List (a. a. 0.), in meinem
	        
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